Privatschule kündigen

18. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
mars88
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatschule kündigen

Hallo!
Ich bin 22 und bin zurzeit ausbildungssuchend und bekomme Arbeitslosengeld II.
Auf der Suche nach einer Ausbildung bin ich auf eine Privatschule mit Unterrichtsgebühren von 340€ gestoßen.
Da eine Förderung vom Bafög- Amt möglich ist, rief ich mein zuständiges Bafög- Amt an un alles abzuklerren.
Man sagte mir dass eine Bafög- Förderung möglich sei.
Also unterschrieb ich den Ausbildungsvertrag mit dieser Privatschule unter Vorbehalt von Bafög und gab meinen Antrag auf Bafög im Amt ab.
Nach ein paar Wochen rief ich im Bafög -Amt an um mich nach meinem Antrag zu erkundigen daraufhin sagte man mir dass ich zwar Unterhaltsgeld für meine Wohnung usw bekomme, aber kein Schulgeld für diese Ausbildung gezahlt wird.Ich erklärte dass es ein Missverständnis ist und ich es falsch verstanden habe und daher meinen Antrag auf Bafög zurückziehen muss da ich mir dieses Schulgeld nicht leisten kann. Mit dieser Begründung schickte ich einen Brief um den Bafög- Antrag zurückzuziehen.
In dem endgültigen Bafög- Bescheid steht jetzt dass ich den Antrag zurückgezogen habe und daher eine Förderung nicht möglich sei.
Doch leider hab ich ja den Vertrag mit der Schule unter Vorbehalt von Bafög unterschrieben und der wurde mir ja genehmigt.

In dem Vertrag mit der Schule steht unter anderem dass:
1)Die Anmeldung verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der monatlich zu entrichtenden Gebühren, auch wenn die Schülerin den Unterricht vorzeititg abbricht oder überhaupt nicht aufnimmt.
Personen, die eine Förderung nach SGB III beantragt haben, sind berechtigt, vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme kostenfrei und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nachweisen , dass sie nicht oder nur teilweise gefördert werden können.

Bin ich aus dem Vertrag raus oder muss ich trotzdem zahlen.

Vielen Dank im Voraus!

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

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#2
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

"Personen, die eine Förderung nach SGB III beantragt haben, sind berechtigt, vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme kostenfrei und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nachweisen , dass sie nicht oder nur teilweise gefördert werden können."
________________________________

Das sieht doch recht gut für dich aus. Teile der Schule deinen Vertragsrücktritt mit und berufe dich darauf, daß der Unterricht nicht gefördert wird. Schließlich war die Förderung ja Bedingung deinerseits. Gehe evtl. zur Verbraucherzentrale und laß dich beraten!

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""Un prince est le premier serviteur de l'Etat" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Es wird doch gesagt, daß Schulgeld nicht gezahlt werden kann.

" ... zwar Unterhaltsgeld für meine Wohnung usw bekomme, aber kein Schulgeld für diese Ausbildung gezahlt wird"

Und dieses Schulgeld wäre Voraussetzung für die Inanspruchnahme der schulischen Maßnahme gewesen bzw. gibt ihm die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.

@ p.p.1.1 Ich weiß nicht, was Du mit deinem "denknotwendigen" Unsinn hier für eine Strategie betreibst ...


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""Un prince est le premier serviteur de l'Etat" "

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#5
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

@ p.p.1.1

Und dem TE und anderen hier im Forum dürfte gleichsam auffallen, daß Du einen Riesensplitter im Achtersteven hast. Mich amüsiert dein stetiger Versuch, mich diskreditieren zu wollen. Wie ein Ertrinkender ruderst Du hier rum. Und morgen bist Du abgesoffen ...

Und auch sonst meine ich eine gewisse pathologische Komponente bei dir erkennen zu können. Du versuchst irgendwelche Defizite zu kompensieren. Ersatzbefriedigung? Naja, wenn man sonst nichts hat ...

Im übrigen möchte ich dich noch einmal korrigieren (ich weiß, Du kannst dir das nicht so schnell merken): es war ein Fallbeispiel von mir, und Miet- und Genossenschaftsrecht war und ist Neuland für mich, und dann war dieser interessante Fall in der Diskussion, den ich gerne noch einmal neu aufgerollt hätte, zumal dort die Frage des Vollstreckungsschutzes nach § 708 ZPO zum Tragen gekommen wäre. Eine gewisse Dramatik gehört dazu, wenn das Thema an sich unattraktiv erscheint ...


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""Un prince est le premier serviteur de l'Etat" "

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#7
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Es wird doch gesagt, daß Schulgeld nicht gezahlt werden kann.

" ... zwar Unterhaltsgeld für meine Wohnung usw bekomme, aber kein Schulgeld für diese Ausbildung gezahlt wird"

Und dieses Schulgeld wäre Voraussetzung für die Inanspruchnahme der schulischen Maßnahme gewesen bzw. gibt ihm die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.


wobei er dann aber zusehen wollte, dass er das auch so bescheinigt bekommt...atm gibt es ja nach der Beschreibung nur einenn Schrieb, dass er seinen Antrag zurückgezogen hat...keinerlei Hinweis darauf, warum. Und damit kann sich die Schule auf den Standpunkt stellen, dass er nur wegen dem zurückgezogenen Antrag kein Bafög bekommt, weil er es sich anders überlegt hat und einfach nur aus dem Vertrag rauskommen will...

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