Nichtigkeit eines Vertrags

9. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
peacer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nichtigkeit eines Vertrags

Hallo Leute,

könnt Ihr mir sagen wie der juristische Fachbegriff für folgenden Sachverhalt ist:

Angenommen A unterschreibt einen Vertrag V mit seiner Unterschrift. Nun existiert noch ein weiteres Schreiben S, in welchem erklärt wird, dass durch die Unterschrift in V auch dem Inhalt von S zugestimmt worden ist.

Ist so etwas rechtlich gesehen gültig oder verstößt dieser Sachverhalt gegen ein gesetzliches Verbot? Und wenn ja, gegen welches? Wie nennt man sowas juristisch gesehen?

Gruß
peacer

PS: Glaube, mich erinnern zu können, dass sowas den Tatbestand "unerlaubter Zirkelschluß" erfüllt, bin mir aber nicht sicher.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Ist so etwas rechtlich gesehen gültig

drei Varianten:
1) Das Schreiben stammt von einem unbeteiligten Dritten
2) Das Schreiben stammt von Vertragspartner B und wurde von A nicht unterzeichnet/ bestätigt.
3) Das Schreiben stammt von Vertragspartner B und wurde von A unterzeichnet/ bestätigt.

Variante 1 ist im Prinzip unmöglich. Das verstößt gegen die Privatautonomie, denn Verträge zu Lasten Dritter (in dem Fall wohl ein Vertrag zwischen Unbekannt und ursprünglichem Vertragspartner B, wobei A der Dritte ist) sind per se verboten.

Variante 2 ist per se ebenfalls unmöglich. Verträge sind zu erfüllen und zwar so, wie sie abgeschlossen sind. Das nennt man Vertragstreue (Pacta sunt servanda).
Einseitige Vertragsänderungen sind unmöglich, wenn A nicht zustimmt. Egal, wie viele Schreiben dazu existieren.

Variante 3 ist möglich. Die einfachste Variante ist, dass A seine Zustimmung ausdrücklich erklärt. Dann gilt der ursprüngliche Vertrag und das Schreiben ist eine normale Vertragsänderung.
Dann gibt es noch die Situation (häufig bei AGB-Änderungen), dass Änderungen, die ausschließlich zum Vorteil von A sind, auch von B einseitig ausgesprochen werden dürfen. Hier gibt es dann eine konkludente Zustimmung von A, wenn er nicht widerspricht.
Schließlich kann auch im Ursprungsvertrag V ein Passus enthalten sein, wonach bestimmte Änderungen auch von B einseitig ausgesprochen werden und wenn A nicht binnen einer Frist widerspricht, gilt das als angenommen.

Hoffe, ich habe nichts vergessen. :-)

-- Editiert von mepeisen am 09.10.2016 10:23

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Variante 1 und 2 wären im Kontexte des öffentlich-rechtlichen Bereiches durchaus denkbar und auch rechtsgültig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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