Neuwagenvertrag (Arglistige Täuschung)

7. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Not4Everybody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuwagenvertrag (Arglistige Täuschung)

Hallo Zusammen,

nun habe ich mich schon quer durchs Forum gelesen und noch keine passende Antwort zu meinem Fall entdecken können.

Nun es geht sich um folgendes...

Vor weniger als 7 Tagen haben meine Freundin und ich uns entschlossen das aktuelle Auto zu verkaufen und uns einen Neuwagen anzuschaffen. Aus diesem Grunde schauten wir im Internet nach den verschiedensten Neuwagenmodellen. Daraufhin gefiel uns ein Modell besonders gut. Es war zu einem mit 14.990 € als Neuwagen günstig und zu anderem unseren Vorstellungen entsprechend. Als guten Verhandlungsansatz hatten wir uns auch entschlossen das neue Auto direkt in BAR oder per Überweisung zu zahlen. Kurzerhand bat ich meine Freundin zu ein mir bekanntes Autohaus hinzufahren, welches genau diese Marke und das Model vertreibt. Alles schön und gut. Am darauf folgenden Tag kam meine Freundin wieder. Sie zeigte mir den Unterschriebenen Kaufvertrag und ich erschrack bei dem Preis. Der Preis lag weit über 17.500 €... und auf die Frage wie die beiden (Verkäufer und Käufer) zu dem Preis gelangten sagte sie: "Der Verkäufer hätte gesagt, das die aus unternehmerischen Gründen nicht weiter runtergehen können"...Da Wochenende war habe ich zu ihr gesagt, da müssen wir bis Montag warten und noch einmal mit dem Verkäufer reden. Denn so geht es ja nicht. Der Wagen wird überall für 14.900 € angeboten und Sie verkauft da Ihren Wagen und dafür den neuen und muss trotzdem über 17.500 € zahlen?!... Am Monag habe ich pers. bei dem Autohaus angerufen und bekam von dem Verkäufer die Aussage, er hätte es meiner Freundin erklärt wie der Preis zustande käme und wenn sie ihn jetzt widderruft, muss Sie 15 % Schadensersatz zahlen.

Meine Fragen sind nun?

Handelt es sich bei dem Kauf um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, die zu der Bestellung veranlasst wurden?

Bestände eine möglichkeit den Vertrag anzufechten?

Oder ist der Komplette Vertrag nichtig, da der Reguläre Preis der anderen anbieter bei 14.990 € liegt unabhängig vom Ankaufvertrag des aktuellen Wagens?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Not4Everybody,


quote:
Handelt es sich bei dem Kauf um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, die zu der Bestellung veranlasst wurden?
Welche falschen Tatsachen sind denn Ihrer Meinung nach vorgespiegelt worden?

quote:
Bestände eine möglichkeit den Vertrag anzufechten?
Die Möglichkeit besteht sicherlich schon, nur die Erfolgsaussichten sind m.E. als sehr gering einzuschätzen.

quote:
Oder ist der Komplette Vertrag nichtig, da der Reguläre Preis der anderen anbieter bei 14.990 € liegt unabhängig vom Ankaufvertrag des aktuellen Wagens?

Warum sollte der Vertrag nichtig sein? In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden (wenn ich Ihre Schilderung richtig lese), der Vertrag ist also m.E. rechtsgültig.

Wenn ein anderer Verkäuferr ein identisches Produkt zu einem anderen Preis anbietet und ich nicht dort, sondern beim Händler meiner Wahl das identische Produkt zu einem höheren Preis kaufe, ist das meine freie Entscheidung.

In Summe ist das sicherlich denkbar unglücklich gelaufen, aber m.E. gilt trotzdem, daß Verträge zu erfüllen sind. Ein Rücktrittsrecht ist hier aus Ihrer Schilderung zumindest nicht abzuleiten, sofern das nicht vertraglich irgendwie eingeräumt wurde.

Einziger Ansatzpunkt, sofern einem Rücktritt stattgegeben wird, ist der Schadenersatz, denn hier müßte der VK m.E. substantiiert den ihm entstandenen Schaden belegen können und nicht pauschal 15% des Vertragspreises ansetzen dürfen. So, wie ich das verstehe, steht das Auto ja bereits verkaufsbereit dort auf dem Hof und wurde nicht erst bestellt, oder?


MfG,

der Ritter


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"~~~Hoyotoho!~~~"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Not4Everybody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Hallo Not4Everybody,

Handelt es sich bei dem Kauf um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, die zu der Bestellung veranlasst wurden?


Welche falschen Tatsachen sind denn Ihrer Meinung nach vorgespiegelt worden?




Meines Erachtens wurde Vorgespielt das der aktuelle Wagen, zum ablösewert (Restbetrg der noch an den alten Händler geht) Angekauft wurde und die Differenz zwischen dem Ablösewert und dem durchschnittlichen Verkaufswert, wurde auf dem Neuwagenpreis draufgeschlagen... Dies wurde allerdings meiner Freundin im Verkaufsgespräch nicht gesagt und ist auch bislang nur eine Theorie Meinerseits...

quote:

Bestände eine möglichkeit den Vertrag anzufechten?


Die Möglichkeit besteht sicherlich schon, nur die Erfolgsaussichten sind m.E. als sehr gering einzuschätzen.




Auf welchen Rechtsgrundlagen könnte ich mich dabei Stützen?




quote:
Warum sollte der Vertrag nichtig sein? In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden (wenn ich Ihre Schilderung richtig lese), der Vertrag ist also m.E. rechtsgültig.

Wenn ein anderer Verkäuferr ein identisches Produkt zu einem anderen Preis anbietet und ich nicht dort, sondern beim Händler meiner Wahl das identische Produkt zu einem höheren Preis kaufe, ist das meine freie Entscheidung.

In Summe ist das sicherlich denkbar unglücklich gelaufen, aber m.E. gilt trotzdem, daß Verträge zu erfüllen sind. Ein Rücktrittsrecht ist hier aus Ihrer Schilderung zumindest nicht abzuleiten, sofern das nicht vertraglich irgendwie eingeräumt wurde.

Einziger Ansatzpunkt, sofern einem Rücktritt stattgegeben wird, ist der Schadenersatz, denn hier müßte der VK m.E. substantiiert den ihm entstandenen Schaden belegen können und nicht pauschal 15% des Vertragspreises ansetzen dürfen. So, wie ich das verstehe, steht das Auto ja bereits verkaufsbereit dort auf dem Hof und wurde nicht erst bestellt, oder?



Das ist korrekt. Das gekaufte Auto befindet sich schon im Autohaus und übergabe wäre kommende Woche.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

quote:
Auf welchen Rechtsgrundlagen könnte ich mich dabei Stützen?
Sie m.E. überhaupt auf keine, da Sie nicht der Vertragspartner sind. Und ich habe bewußt "Die Möglichkeit besteht sicherlich schon" geschrieben, denn anfechten können Sie theoretisch grundsätzlich erstmal alles, aber ob Sie (bzw. wohl eher die eigentliche Vertragspartnerin) damit auch nur ansatzweise Erfolg haben werden, wage ich zu bezweifeln. Eine direkte rechtliche Grundlage für eine Anfechtung ist hier m.E. nicht gegeben.

Mein Vorschlag: Reden Sie vernünftig mit dem Verkäufer bzw. (sofern dieser wenig zu sagen hat) mit dem Inhaber des Autohauses. Eine rechtliche Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gibt es unter den von Ihnen geschilderten Voraussetzungen zwar nicht, aber vielleicht erreichen Sie auf dem Kulanzweg etwas.

Wie oben schon geschrieben: Einzig der pauschlisierte Schadenersatz (wenn denn an diesem festgehalten werden sollte) kommt mir seltsam vor und bedarf dann u.U. einer genaueren Prüfung. In allen anderen Punkten ist m.E. der VK in der besseren Position.


Der Ritter

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"~~~Hoyotoho!~~~"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Dies wurde allerdings meiner Freundin im Verkaufsgespräch nicht gesagt und ist auch bislang nur eine Theorie Meinerseits


Irgendwelche geheimen Vorbehalte oder Wunschvorstellungen sind natürlich für den Vertrag völlig irrelevant.

quote:
Einzig der pauschlisierte Schadenersatz (wenn denn an diesem festgehalten werden sollte) kommt mir seltsam vor


Wenn der K kein Anrecht auf Rücktritt hat, ist es völlig dem Willen des VK unterworfen, zu welchen Bedingungen er kulanzweise einem Rücktritt zustimmen würde (15% des Preises, 99% des Preises, das Erstgeborene des K, ...).

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Es stellt sich natürlich die Frage wieso holt sich die Freundin kein Angebot sondern unterschreibt gleich einen Kaufvertrag? Die Differenz ist ihr doch aufgefallen, sonst hätte sie nicht den Verkäufer gefragt.
Sie hat also ganz bewusst den Wagen zu diesem Preis akzeptiert, eine arglistige Täuschung ist hier nicht mal ansatzweise gegeben.
Eine Anfechtungsmöglichkeit wegen dem Preis ist nicht gegeben.

Die einzige Möglichkeit den Vertrag anzufechten, sehe ich darin, das die Freundin keine oder nur eine beschränkte Geschäftsfähigkeit besitzt.
Ansonsten wurde ein gültiger Vertrag abgeschlossen der von beiden Seiten einzuhalten ist.


Bitte mal die komplette Klausel wegen dem Sachensersatz hier wortwörtlich reinschreiben, könnte sein das diese ungültig ist.



quote:
Der Wagen wird überall für 14.900 € angeboten und Sie verkauft da Ihren Wagen und dafür den neuen und muss trotzdem über 17.500 € zahlen?

Offensichtlich nicht überall, denn die Freundin zahlt ja 17.500 EUR

Es wären da noch ein paar Punkte zu berücksichtigen:
- eventuell wird das alte Auto zu einem höheren Preis als marktüblich in Zahlung
genommen, es kommen noch Markenwechslerboni dazu, ... so das sich im Endeffekt ein Preis von 14.900 € ergibt?
- Internethändler haben eine andere Kostenstruktur als stationäre Händler
- es gibt Re-Importe die preiswerter sind als in Deuschland gekaufte Autos
- es gibt trotz gleicher Modellbezeichnung unterschiedliche Ausstattungsvarianten (Motor, Fahrwerk, Ausstattungs- und Lichtpakete, ...)




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Not4Everybody
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

In den letzten zwei Tagen war meine Freundin erneut beim Autohaus. Der Verkäufer sagte nun zum Thema Preis nicht mehr "Das könne er aus Unternehmerischen Gründen nicht sagen", wörtlich "Die anderen günstigeren Autos im Internet sind keine Richtigen Opels sondern nachbauten"...

Da sie ja nun nicht mehr raus kommt und bevor Sie die 15 % Zahlt, hat sie gestern (6 Tage nach Vertragsabschluss) Die Bestellbestättigung unterschrieben.

Aber hier die AGB's des Autohauses:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
und Anhängern


I. Allgemeines/Geltungsbereich


1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind
natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer
sind insbesondere auch öffentlich rechtliche
Sondervermögen.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei
Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4. Spätestens mit der Entgegennahme des Kaufgegenstandes
gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
als angenommen.


II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und

Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier
Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind,
bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er
die Bestellung nicht annimmt. Bestellt der Kunde die
Ware auf elektronischem Wege, wird der Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung
dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers
aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Einwilligung
des Verkäufers.


III. Zahlung/Preise

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens acht
Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder
Rechnung - zur Zahlung (bar) fällig.
Die Preise verstehen sich - ohne Skonto oder sonstigen
Nachlass - ab Standort des Fahrzeuges rein netto
zuzüglich jeweiliger Umsatzsteuer.

2. Kosten einer etwaigen Überführung, Verladung und
Transportversicherung, etwaige Zollkosten, Zulassungskosten
sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer
gehen zu Lasten des Käufers. Nach Ablauf der oben
genannten Zahlungsfristen kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung
mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen
soll oder erfolgt und die unverbindliche Preisempfehlung,
falls keine besteht, der Herstellerabgabepreis für
den Kaufgegenstand verändert worden ist. Dann gilt
der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte
Kaufpreis. Erhöht sich der vereinbarte Preis danach
um 5% oder mehr, so kann der Käufer von diesem
Vertrag zurücktreten.

4. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld
in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.

5. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld
in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer wird vorbehalten,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.

6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld
fällig, wenn
- der Verbraucher mindestens mit zwei aufeinander
folgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand
gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Rück
stand ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt;
- der Unternehmer mit einer Rate 14 Tage in Rück
stand ist oder er Zahlungen einstellt;
- über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

7. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen unter Berechnung aller Einziehungs-
und Diskontkosten.

8. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.


IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er
dem Verkäufer nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist,
gemäß Satz 1, eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziff. 2 Sätze 3-6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt, oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziff. 1 -3 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.


V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand inner
halb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist
höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist. Dem Käufer ist es gestattet
nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale ist.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer
Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bis
zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung bestehen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in
Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Käufer gegenüber einen
Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand, etwa im Falle
einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung des Kaufgegenstandes, unverzüglich
mitzuteilen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 u. 3 dieser
Vereinbarung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
heraus zu verlangen. Die Kosten der Rücknahme und
der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Diese Kosten betragen 15% des Verwertungserlöses
des Verkäufers einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist,
oder der Käufer nachweist, dass Kosten nicht entstanden
sind.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen,
noch Dritten ohne unsere schriftliche Einwilligung vertraglich
eine Nutzung einräumen.


VII. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

1. Ist der Kunde Unternehmer, wird für Mängel der Ware
zunächst nach Wahl des Verkäufers Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet (Nacherfüllung).

2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel inner
halb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des
Kaufgegenstandes schriftlich anzeigen. Anderenfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches
ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.

4. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige
Zustand des Kaufobjektes festgestellt wurde,
über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Unterrichtung. Unterlässt der Verbraucher diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte
zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels.
Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache
bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die
Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher
die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Kunden das
Recht zur Minderung oder zum Rücktritt nach seiner
Wahl zu. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche
sind unbeschadet der Rechte in
VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus
geschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung
arglistig verursacht wurde.

6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen
ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Verbraucher
beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung
der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die
Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat.

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der
Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.

8. Gesetzliche Rückgriffsrechte des Unternehmens gegen
den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Unternehmer
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs
des Unternehmers gegen den Verkäufer
gilt ferner Ziffer 3 entsprechend.


VIII. Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art
der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers.

2. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.

3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem
Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Soweit der Schaden durch eine vom Verkäufer für den
betreffenden Schadensfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige, damit
verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadensregulierung durch die Versicherung.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos unberührt.


IX. Inzahlungnahme

Eine Inzahlungnahme von Gebrauchtgegenständen
erfolgt an Erfüllung statt. Verschlechterung und Verschleiß
zwischen dem Abgabedatum, der Bestellung
oder der Preisvereinbarung und der Übergabe gehen
zu Lasten des Käufers. Gibt der Käufer Mängel dieser
Gebrauchtgegenstände nicht an, kann der Verkäufer
von der Inzahlungnahme zurücktreten.


X. Widerrufs- und Rückgaberecht

Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
Ist der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen gilt Folgendes:

1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss
des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang des Kaufgegenstandes
zu widerrufen. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu
erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware
entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher
darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den
Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende
Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr
als „neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher
zu tragen.

XI. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
unwirksamen möglichst nahe kommt.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12312.10.2009 16:47:35
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

quote:
"Die anderen günstigeren Autos im Internet sind keine Richtigen Opels sondern nachbauten"

Nachbauten? Aus China oder was?
Das ist vollkommener Schwachsinn, es gibt keine 'Nachbauten', höchstens Re-Importe.


Die Schadensersatzklausel ist nicht zu beanstanden, da dem Käufer es gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Wenn der Wagen schon auf dem Hof steht und nicht extra bestellt werden muss, könnte eine Möglichkeit bestehen, diese Nachweis zu führen.



quote:
Da sie ja nun nicht mehr raus kommt und bevor Sie die 15 % Zahlt, hat sie gestern (6 Tage nach Vertragsabschluss) Die Bestellbestättigung unterschrieben.

DAS kommt mir aber merkwürdig vor.
Sie hatte doch den Vertrag schon unterschrieben, wozu jetzt noch die seperate Bestellbestätigung unterschreiben?
War das andere eventuell kein verbindlicher Vertrag?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Derartige, regelmäßig durch AGB vereinbarte paschalisierte Schadenersatzforderungen unterliegen selbstverständlich ebenfalls der Inhaltskontrolle


Das ist richtig. Aber darauf kommt es gar nicht an.

Auch wenn die AGB-Klausel unwirksam wäre, müßte der VK sich ja nicht auf einen Rücktritt einlassen, und wenn er es doch tut, kann er dafür völlig beliebige Bedingungen stellen.

Oder willst du behaupten, wenn der VK sagt "Rücktritt OK, aber kostet dich 30%", dann könnte der K hinterher die 30% anfechten, aber den Rücktritt müßte der VK weiter gegen sich gelten lassen? So funktioniert das nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
könnte der VK im Falle der Nichterfüllung des Vertrages eben nur Ersatz des tatsächlich entstehenden Schadens verlangen


Zunächst mal könnte er ganz einfach Erfüllung verlangen, d.h. Abnahme des Kfz Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises.

Der Schadensersatz statt der Leistung ist ja eine wahlfreie Alternative des Gläubigers.

Den wählt man in der Regel, wenn die Gegenseite offensichtlich gar keine 17,500 EUR hat, wohl aber 1,000 für Schadensersatz.
Hier könnte der VK aber böse sein und einfach auf die 17,500 EUR klagen.

Oder eben dem K anbieten, zu einem vom VK beliebig festgelegten Gegenwert darauf zu verzichten.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12312.10.2009 16:47:35
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
könnte der VK im Falle der Nichterfüllung des Vertrages eben nur Ersatz des tatsächlich entstehenden Schadens verlangen


Nein, er kann *Erfüllung* verlangen. Warum sollte er "nur" Schadensersatz fordern können?

Schadensersatz wäre ein Vergleichsangebot, für das die Bedingungen frei sind.

Ich rede nicht von einer Klage auf Schadensersatz, vielleicht verstehst du ja beim dritten Anlauf endlich, was ich meine.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bauer40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Du hast m.E. folgende Ansatzpunkte:

* Wenn Deine Freundin einen Kaufvertrag unterschrieben hat, auf dem Du als Käufer stehst, denke ich, dass der Vertrag nichtig ist, wenn Du deine Freundin nicht schriftlich bevollmächtigt hast und der Käufer die Vollmacht vorliegen hatte.
* Wenn der Kaufvertrag auf den Namen Deiner Freundin geschlossen wurde dann ist SIE jetzt die stolze Besitzerin des Neuwagens, und Du hast damit nix mehr zu tun. In diesem Fall sehe ich den Kaufvertrag aber unangreifbar, bis auf einen kleinen Punkt:

* ich _schätze_, dass die 15% pauschale Schadenersatzforderung nicht haltbar ist, wenn man sie vor Gericht angreift. Wenn Du den Wagen jetzt nicht abnimmst und der Händler die Karre anderweitig verkauft, dann ist der Schaden des Händlers die Differenz zwischen Deinem Verkaufpreis und dem erziehlten Verkaufspreis. Und DIESEN (realen) Schaden kann er geltend machen, plus vielleicht noch Auslagen und Aufwände. Den Schaden zu ermitteln und diesen zu bezahlen bedeutet jedoch, dass Du am Ende nicht 3000 Euro mehr bezahlst als im Internet, sondern weit mehr - sprich: Dein Schaden wäre höher als jetzt das (teure) Auto zu kaufen.

Ich denke, die Sache ist sinnlos, es sei denn (wie oben gesagt) Deine Freundin hat auf Deinen Namen ein Auto gekauft, und sie war dazu nicht autorisiert. Dann wird der Autohändler aber garantiert eine Klage gegen Deine Freundin einreichen und einen Schadenersatz von Ihr verlangen.

So oder so, die insgesamt billigste Lösung für Dich ist, das als Lehrgeld abzuschreiben und den Wagen abzunehmen. Es sei denn es geht Dir nicht um den "Verlust"(=Mehrpreis) von 3000 Euro, und Du wärest gewillt, um 3000 Euro zu bekommen 5000 Euro auszugeben.

Tut mir leid, ich glaube nicht, dass das was ginge. Ansonsten: Frag einen lokalen Anwalt. Die Erstberatung kostet Dich nicht mehr als rund 200 Euro, und selbst da könntest Du noch verhandeln (aber bitte vorher!)

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#14
 Von 
bauer40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag: Ich habe es richtig verstanden, die Angebote von 14.990 Euro waren NICHT von dem Autohaus, wo Ihr den Wagen dann gekauft habt?

-> Die Werbung eines Autohändlers definiert natürlich nicht den Preis eines anderen Autohändlers.


Und korrektur: als ich im ersten Sternchen "nichtig" schrieb, meinte ich "für Dich anfechtbar". Nichtig ist so endgültig....

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