Hallo,
für eine Rufbereitschaft im Krankenhaus (Arzt) möchte die Geschäftsführung eine pauschale Vergütung vereinbaren. Dieser Pauschalvergütung stimmen wir Ärzte zu. Jedoch wurde einseitig von der GF eine Laufzeit der Nebenabrede von 3 Jahren "vereinbart". Die vorherige Nebenabrede hatte keine Laufzeit, aber eine quartalsweise Kündigungsmöglichkeit mit 1 Monat Kündigungsfrist.
Wir möchten uns nicht 3 Jahre an eine solche pauschalierte Regelgung binden und möchten daher die vorbestehende Kündigungsregelung auch in der neuen Nebenabrede sehen.
Generell habe ich die Frage, ob eine 3-jährige Vertragslaufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit überhaupt rechtens ist (BGB & Co) und falls nicht, welche Kündigungsfristen dann "automatisch" gelten würden - bitte auch mit Quellenangaben (§..) - oder ob eine unterschriebene Vereinbarung ohne Kündigungsklausel bedeutet, dass sie über 3 Jahre nicht kündbar wäre.
Vielen Dank,
M.Nelles
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
25. Januar 2012
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Frage vom 25. Januar 2012 | 13:45
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 149x hilfreich)
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
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#1
Antwort vom 25. Januar 2012 | 15:03
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>ob eine 3-jährige Vertragslaufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit überhaupt rechtens ist <hr size=1 noshade>
Wir haben hier ja keine AGB, sondern eine Individualabrede.
Darüber hinaus handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis i.S.d. §309 IX BGB ("bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat "), sodaß hier die Regelungen über Klauselverbote in AGB gar nicht anwendbar sind.
Und ja, generell ist das problemlos möglich, wird z.B. bei Pachtverträgen und bestimmten Arbeitsverträgen auch so gehandhabt.
Die Zusatzvereinbarung kann ja jederzeit mit dem Arbeitsverhältnis automatisch gekündigt werden. Es gibt kein gesetzliches Verbot "unkündbarer" arbeitsvertraglicher Regelungen. Bei deinem Arbeitsvertrag selbst kannst du ja auch nicht individuell "§4 III (2) (b) kündigen", sondern nur den Vertrag als ganzes.
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""
#2
Antwort vom 25. Januar 2012 | 15:44
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 149x hilfreich)
Danke für die Info - daraus folgt, dass wir darauf bestehen müssen, dass eine Kündigungsregelung in die Abrede aufgenommen wird.
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