Mahnung und Mahnbescheid erforderlich?

26. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
Mahnung und Mahnbescheid erforderlich?


Hallo zusammen,

ich bitte um Einschätzung der folgenden Konstellation:

Ein Kaufmann (Inhaber eines Handwerkbetriebs) hat mit dem Geschäftsführer einer GmbH einen Vertrag geschlossen. Dieser bestand aus einem schriftlichen Angebot durch den Geschäftsführer der GmbH und der ebenfalls schriftlichen Annahme durch den Kaufmann. Hierbei wurde das Angebot ohne jegliche Änderung angenommen. Das Angebot war ferner an keine zeitliche Frist gebunden und wurde auch nicht zurückgenommen. Die Annahme erfolgte nach rund 8 Wochen und wurde mit einer Zahlungsfrist des vereinbarten Betrages von 14 Tagen versehen.

Gesendet wurde selbiges via Mail, Fax und auch als Einwurfschreiben zusammen mit der zugehörigen Rechnung über die vereinbarte Leistung, welche durch Annahme des Angebots bereits erbracht war (Aufhebung einer Abrede).

Die Zahlungsfrist ist ohne jegliche Reaktion verstrichen. Ist es nun notwendig eine Mahnung zu schreiben oder kann ggf. auch bereits Mahnbescheid beantragt werden? Oder ist beides nicht notwendig, da es sich um einen Vertrag handelt? Was kann getan werden?

Vielen Dank für Eure Mühe + Gruß

Bebbi




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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn 30 Tage rum sind, befindet sich der Schuldner bereits in Verzug. Und man könnte direkt Folgemaßnahmen einleiten (Klage/Mahnbescheid).
Siehe §283 Absatz 3 BGB
Da wir hier keine Verbraucher haben, gilt dies auch ohne weitere Einschränkung.

Des Weiteren kann gegenüber einem Schuldner, der nicht Verbraucher ist, eine Mahnpauschale von bis zu 40€ erhoben werden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zunächst gab es Bedenken, dass mit der nicht umgehenden Annahme des Angebots argumentiert werden könnte. Hierzu habe ich allerdings folgendes recherchieren können:

Eine Ausnahme besteht unter Kaufleuten. Wenn Kaufleute Verhandlungen über einen Vertragsschluss geführt haben und einer der beiden Vertragspartner den nach ihrer Ansicht geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigt, ist der Empfänger dieses Bestätigungsschreibens verpflichtet, dessen Inhalt unverzüglich zu widersprechen, wenn er keinen Vertragsschluss mit dem Inhalt des Schreiben wünscht. Unterbleibt der Widerspruch, ist der Vertragsschluss nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt so erfolgt, wie im Bestätigungsschreiben dokumentiert. Der Vertragsschluss ist damit auch beweiskräftig, wie wenn eine schriftliche Vertragsurkunde aufgenommen worden wäre.

Da zwischenzeitlich (seit der Vertragsannahme) mehr als 14 Tage vergangen sind, müsste ergo selbige auch wirksam sein?

Zum Thema "unverzüglich" habe ich folgendes gefunden:

Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtsanwalts einholen oder eigene Bedenkzeit nutzen.[3] Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird.[4] Es kommt also auf den Einzelfall an, wie lange der Zeitraum der Bedenkzeit sein kann. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.[5] Bei einem Totalschaden einer Produktionsmaschine hat der BGH die Mängelrügefrist nach § 377 Abs. 1 HGB von 7 Wochen als rechtzeitig eingestuft.[6] Liegt die Dauer bei 2 ½ Monaten nach Lieferung, so ist dies nicht mehr unverzüglich.[7] Abgesehen von diesen Einzelfällen hat sich im Alltag die zwei-Wochen-Frist eingebürgert. So hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie „unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen" (§ 33 Abs. 1 VVG ).

Im Normalfall wäre ich nicht derart misstrauisch, doch der Vertragspartner hat sich in der Vergangenheit eben kaum an Absprachen gehalten.



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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es geht hier nicht um Versicherungen. Wenn vertraglich nichts vereinbart ist, kann man sich auch keinen Zahlungstermin "in 14 Tagen" herbei dichten.

Signatur:

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#4
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Es geht hier nicht um Versicherungen. Wenn vertraglich nichts vereinbart ist, kann man sich auch keinen Zahlungstermin "in 14 Tagen" herbei dichten.


Es soll natürlich nicht gedichtet werden. Es war jedenfalls für mich nachzulesen und verstanden worden, dass 14 Tage eine übliche Frist (auch Zahlungsfrist) darstellen würden. Sollte diese jedoch bei 30 Tagen liegen, so sind selbige auch bereits vergangen. Ich entnehme ergo, dass ohne weitere Mahnung ein Mahnbescheid beantragt oder Klage eingereicht werden kann?

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