Konversation per Email = Vertrag geschlossen?

16. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
lukeskywalker
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 6x hilfreich)
Konversation per Email = Vertrag geschlossen?

Hallo,

ich habe vor einigen Tagen mit einer KFZ-Werkstatt per Email kommuniziert. Ich wollte seinerzeit mein Auto mit einer Gasanlage nachrüsten lassen. Ich habe noch keinen Vertrag oder dergleichen unterschrieben.

Die Werkstatt bat mich um meine Fahrzeugdaten. Diese bräuchte sie für die Bestellung der Gasanlage. Ich habe die Daten weitergegeben, aber immer noch keinen Vertrag oder dergleichen erhalten. Auch keine Auftragsbestätigung. Ich habe lediglich geschrieben, dass ich auf eine Terminbestätigung warte.

Ein paar Tage später ist eine Situation eingetreten, die es für mich nicht mehr möglich machte, das Umrüst-Projekt weiterzuführen und ich habe via Email mitgeteilt, dass ich dieses Projekt mindestens verschieben muss. Diese Mitteilung stieß auf Missmut bei der Werkstatt.

Frage: Wie sieht es rechtlich aus? Ist ein Vertrag zustande gekommen und kann die Werkstatt auf Zahlung der Anlage bestehen? ich meine ich habe ja nichts unterschrieben und auch nicht klar und deutlich gesagt dass sie die Anlage bestellen sollen.

danke für Eure Hilfe

-----------------
" "

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

quote:
Die Werkstatt bat mich um meine Fahrzeugdaten. Diese bräuchte sie für die Bestellung der Gasanlage


Es kommt sehr auf die Formulierungen in den Mails an. Grundsätzlich sollte man immer nur ein Angebot anfordern und dann erst bestellen. Im Zusammenhang wie beschrieben wäre der Hinweis - ich brauche vorerst nur ein Angebot und Zusage das es bei meinem PKW geht- sinnvoll gewesen.

Verträge erfordern keine Unterschrift!

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lukeskywalker
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 6x hilfreich)

Werkstatt: "(...) Für die Bestellung muß ich wissen ob Sie einen Golf oder Golf Plus bestellt haben "

Antwort: "Hallo Herr XXX, ich habe einen normalen Golf bestellt (2-Türer)"

============
dann:
============
Ich: "Hallo, und geben Sie auch Garantie auf den Einbau?"
Werkstatt: "2 Jahre max. 100.000 KM, mit der Erweiterung
3 Jahre max. 150.000 KM"
============
dann:
============
Ich: "Ja, aber gilt das auch für den Einbau oder nur für die Anlage?"
Werkstatt: "Selbstverständlich auch für den Einbau."
============
dann:
============
Ich: Dann ist gut, ich hatte in einer Fachzeitschrift von einem Fall gelesen, bei dem die Anlage top war aber der Einbau nicht in Ordnung. Da hatten sich dann die Parteien gestritten. Wenn die Garantie bei Ihnen auch auf den Einbau gegeben wird, freue ich mich bald von Ihnen zwecks Terminvereinbarung zu hören.






-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ist ein Vertrag zustande gekommen und kann die Werkstatt auf Zahlung der Anlage bestehen?


So lange keine Eingung über die genauen Kosten erfolgt ist, ist auch kein Werkvertrag zustande gekommen.

Deinem Post kann man das bisher nicht entnehmen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lukeskywalker
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 6x hilfreich)

nun, über die Konditionen haben wir uns im Vorfeld im Rahmen einer Probefahrt grob mündlich unterhalten, aber nichts schriftliches in Form z.b. eines Kostenvoranschlages oder dergleichen ausgehandelt.... somit ist also keine Verbindlichkeit eingetreten?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... somit ist also keine Verbindlichkeit eingetreten? <hr size=1 noshade>



Ja, ein Werkvertrag kommt erst zustande wenn über die Vergütung Einvernehmen besteht, hier also nicht, siehe § 631 BGB .

Solange du nicht "separat" die Bestellung beauftragt hast, sehe ich da keine Ansprüche der Werkstatt.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lukeskywalker
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 6x hilfreich)

danke!!!

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lukeskywalker
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 6x hilfreich)

ich habe noch mal meine Emails kontrolliert. Doch, ich habe ein Angebot erhalten ....

ändert das nun etwas an dem Sachverhalt?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Das kann doch nur auf Grund der Emails und evtl. Gespräche beantwortet werden. Konnte der Anbieter von einem Auftrag ausgehen und lässt sich dies aus den Emails ableiten, dann sieht es schlecht aus. Ob schwammige Emails allerdings reichen einen Zivilprozeß anzuleiern sei dahingestellt.

Üblicherweise versenden Firmen dann auch eine Auftragsbestätigung. Wurde dann der "Irrtum" nicht aufgeklärt, dann wird der Erfolg bei einer Klage deutlich wahrscheinlicher.


-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert Mr.Cool am 19.12.2011 10:45

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja, ein Werkvertrag kommt erst zustande wenn über die Vergütung Einvernehmen besteht, <hr size=1 noshade>


So ein grober Unfug, wozu ist dann §632 I, II BGB da?

Haben die Aliens dich ausgetauscht oder wieso produzierst du in letzter Zeit so viel zweifelhaften Krams?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lukeskywalker
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo PerryRhodan,

Danke für Deinen Beitrag. Kannst du deinen Gedanken auch für mich Laien ausformulieren bitte?



-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich habe noch mal meine Emails kontrolliert. Doch, ich habe ein Angebot erhalten ....

ändert das nun etwas an dem Sachverhalt? <hr size=1 noshade>



Ja, dann hast du dieses Angebot angenommen, es besteht ein WV.

Den kannst du zwar jederzeit kündigen, aber mit den Folgen des § 649 BGB , mindestens 5% der Vergütung, falls du den Gegenbeweis nicht führen kannst.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kannst du deinen Gedanken auch für mich Laien ausformulieren bitte? <hr size=1 noshade>


Die Frage, ob ein Werkvertrag zustande gekommen ist oder nicht, ist unabhängig davon, ob man sich über eine Vergütung geeinigt hat.

Wäre flawless' Behauptung (daß ein Werkvertrag ohne Vereinbarung einer Vergütung gar nicht wirksam sein kann) richtig, wäre der §632 BGB sinnfrei, der gerade für den Fall, daß keine Vergütung vereinbart wurde, festlegt, was dann gelten soll.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wäre flawless' Behauptung (daß ein Werkvertrag ohne Vereinbarung einer Vergütung gar nicht wirksam sein kann) richtig, wäre der §632 BGB sinnfrei, der gerade für den Fall, daß keine Vergütung vereinbart wurde, festlegt, was dann gelten soll.
<hr size=1 noshade>


So stimmt das ja nicht. Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, muss auch keine vergütung bezahlt werden.

Kann eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung der Werkvertragsparteien über die Vergütung nicht festgestellt werden, darf ein Vergütungsanspruch bereits dann nicht zugesprochen werden, wenn durchgreifende Zweifel bestehen, daß die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.

X ZR 211/02

Hier besteht zwar kein Zweifel, dass der Einbau einer Gas-Anlage nicht kostenlos erfolgt, trotzdem wäre ohne das bezifferte Angebot hier noch kein WV zustande gekommen.

Das setzt viel früher an, von einem Rechtsbindungswillen des AG wird man hier erst ausgehen können, wenn ihm klar ist, was da an Kosten auf ihn zukommt. Üblicherweise macht man deshalb einen KVA. Auf § 632 BGB kommt es hier nicht an, erst nach Zustandekommen des WV.

Die Übermittlung des Vorentwurfs per Fax ist selbst dann allein nicht geeignet, einen Auftrag hinsichtlich des Vorentwurfs zu begründen, wenn die Beklagten den Vorentwurf erhalten haben sollten. Allein aus der Entgegennahme derartiger Leistungen kann nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen. Dazu fehlt es nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an jedem Anhaltspunkt.

VII ZR 196/98

Hier ist das unproblematisch, TE hatte das Angebot, wenn er dann sagt "bestellen, Termin absprechen" gibt es keinen Zweifel.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von einem Rechtsbindungswillen des AG wird man hier erst ausgehen können, wenn ihm klar ist, was da an Kosten auf ihn zukommt <hr size=1 noshade>


Dann ist §632 BGB also nur für die Fälle gedacht, in denen man sich "eigentlich" auf einen Preis geeinigt und nur eine schriftliche oder sonstwie beweisbare Formulierung "vergessen" hat? Danach liest sich der Paragraph für mich aber nicht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann ist §632 BGB also nur für die Fälle gedacht, in denen man sich "eigentlich" auf einen Preis geeinigt und nur eine schriftliche oder sonstwie beweisbare Formulierung "vergessen" hat? <hr size=1 noshade>



Nein, das ist schon richtig, anders als beim Kauf ist der Werklohn nicht zwingend Vertragsbestandteil, Wesensmerkmal.

Ein Werkvertrag kommt auch ohne ausdrückliche Regelung der Vergütung zustande, anders als ein KV.

Beim Vertragsschluss muss aber trotzdem beiden Parteien bewusst sein, dass bindend ein Werkvertrag geschlossen wird.

Wenn du dein Auto auf den Hof der Werkstatt fährst um nach den Reparaturkosten zu fragen, der Meister kommt vorbei "wollen Sie den reparieren lassen" und du sagst "Ja" ist das sicher noch kein Werkvertrag, auch wenn die §§ 631 , 632 BGB scheinbar passen.

Wenn er dir dann die Kosten sagt, kannst du unbesorgt ablehnen. Du kannst aber auch ohne Kostenvereinbarung den Auftrag erteilen, dann gilt § 632 BGB . Dann muss aber mehr als dieses "Ja" passieren.

Wichtig ist das im kaufmännischen Bereich, kaufmännisches Bestätigungsschreiben, da gilt Schweigen als Zustimmung.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Doch, ich habe ein Angebot erhalten ....

Und hast du es auch angenommen?



quote:
ich habe noch mal meine Emails kontrolliert. Doch, ich habe ein Angebot erhalten ....

ändert das nun etwas an dem Sachverhalt?


Ja, dann hast du dieses Angebot angenommen, es besteht ein WV.

Unsinn. Nur weil ich ein Angebot erhalte fingiert das noch lange nicht die Annahme. Das muss man im nicht kaufmännischen Bereich schon ausdrücklich annnehmen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Unsinn. Nur weil ich ein Angebot erhalte fingiert das noch lange nicht die Annahme.



Hast du das denn nicht gelesen:


quote:
Die Werkstatt bat mich um meine Fahrzeugdaten. Diese bräuchte sie für die Bestellung der Gasanlage. Ich habe die Daten weitergegeben, aber immer noch keinen Vertrag oder dergleichen erhalten. Auch keine Auftragsbestätigung. Ich habe lediglich geschrieben, dass ich auf eine Terminbestätigung warte.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen