Ist telefonische Preisauskunft verbindlich?

13. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Jens1968
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 13x hilfreich)
Ist telefonische Preisauskunft verbindlich?

Hallo!

Ich habe mich vor der Behandlung beim Zahnarzt telefonischt über die Gebühren für die Erneuerung einer Füllung (welche heraus gefallen war) erkundigt.
Ich bin privat Versichert und habe eine sehr hohe Selbstbeteiligung und muss die Kosten daher selbst tragen.

Ich wurde gefragt welcher Zahn es ist und wie groß die Füllung ist, dann wurde mir gesagt es kostet mich ca. 70 EUR mit Spritze

Obwohl ich mir nicht mal eine Spritze geben hab lassen, habe ich eine Rechnung über 180 EUR erhalten.

Auf telefonische Nachfrage hin teilt die Zahnarztpraxis mit. Wir geben generell keine telefonische Preisauskunft... Die 180 EUR sind zu zahlen

Kann ich mich auf die mündliche Preisauskunft berufen und nur 70 EUR zahlen?

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Muss ein Zahnarzt Telefongespräche aufzeichnen?

Ich hab mal beim BRK gearbeitet, dort stand eine riesen Telefonanlage im Keller, welche alle Gespräche protokollier hat und mit geschnitten hat. Die waren gesetzlich dazu verpflichtet so weit ich mich erinnere.

Gibt es so eine verpflichtung vielleicht auch für einen Zahnarzt?

Viele Grüsse,
Jens

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt auf den Einzelfall an.

Der Kostenvoranschlag gibt Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten.

Es ist zwischen dem verbindlichen und dem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden:

(1) Ein verbindlicher Kostenvoranschlag liegt vor, wenn der darin ausgewiesene Betrag als Pauschal- oder Festpreis gelten soll oder wenn sich der Unternehmer verpflichtet, für die Einhaltung des Kostenvoranschlags garantiemäßig einzustehen. In diesem Fall steht die vom Kunden zu zahlende Vergütung fest. Der Unternehmer kann keinen höheren als den kalkulierten und zugesagten Preis verlangen.

(2) Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist dann gegeben, wenn sich der Unternehmer zwar zu den voraussichtlichen Kosten äußert, jedoch zwischen den Vertragsparteien klar ist, dass der Unternehmer den endgültigen Preis erst nach Vornahme der Arbeiten errechnen wird. Das ist in der Praxis der Regelfall. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Unternehmer den Kunden unverzüglich informieren, wenn bei der Ausführung der im Kostenvoranschlag aufgelisteten Leistungen erhebliche Mehrkosten zu erwarten sind. Von einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags ist dann auszugeben, wenn dem Kunden die weitere Ausführung der Arbeiten mit den höheren Kosten nicht zugemutet werden kann; davon ist bei einer Kostenüberschreitung zwischen 10 und 15 Prozent auszugehen. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag sofort kündigen. Der Unternehmer hat dann seine Arbeiten sofort zu beenden; er erhält im Gegenzug einen Teil der vereinbarten Vergütung. Der Kunde hat den Betrag zu zahlen, welcher der geleisteten Arbeit entspricht. Kommt der Unternehmer bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenansatzes seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nicht nach, so ist er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, soweit ihn ein Verschulden trifft.

(3) Probleme würden in der Beweisführung auftreten, da Sie als Anspruchsteller in der Beweisführungspflicht sind.

(4) Eine Pflicht zur Aufzeichnung jedes Gespräches besteht nicht. Diese kann auch nicht bestehen, da diese gegen das Datenschutzrecht verstoßen würde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> Gibt es so eine verpflichtung vielleicht auch für einen Zahnarzt?

Notruf der Polizei/Feuerwehr, sonst gibt es solche Pflichten nicht.

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