Im Kaufvertrag vereinbarter Stromanschluß wird gekappt.

23. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
Im Kaufvertrag vereinbarter Stromanschluß wird gekappt.

Hallo,
ich habe ein kleines Problem.
Im Jahr 2011 kaufte ich ein Gartengrundstück mit einem Bungalow, inklusive Strom und Wasseranschluß.
Beim Strom ist es aber so, das wir nur einen Nebenzähler haben, der Hauptzähler und somit die Versorgung geht über unseren Nachbarn.

Nun hat unser Nachbar ohne Ankündigung einfach den Abschluss gekappt, so das wir keinen Strom mehr haben.

Kann ich mich denn da der Stromanschluß mit erworben wurde an unseren Nachbarn wenden, oder ist Ihr der ehemalige Verkäufer anzusprechen

Ich habe jetzt in einen ersten Schritt unseren Nachbarn schriftlich gebeten, den Stromanschluß bis zum 03.05. wiederherzustellen.

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Kann ich mich denn da der Stromanschluß mit erworben wurde

Stromanschlüsse kann man man nicht immer mit erwerben.


Wie ist der genaue Wortlaut im notariellen Kaufvertrag bezüglich des Stromanschluß?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
zu den Anschlüssen steht nur folgendes im Vertrag:

Zitat:
Landwirtschaftsfläche, welches mit einem Bungalow/Gartenhaus mit Strom- und Wasseranschluß bebaut ist.


-- Editiert von andreas124 am 23.04.2018 19:53

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Der Stromanschlus ist noch da.
Es fehlt allerdings die vertragliche Vereinbarung mit dem Nachbarn, das dieser auch (auf ewig) Strom liefern muss.

Da wird man sich dann einen anderen Lieferanten suchen müssen, wenn der Nachbar nicht mehr will.

Allenfalls könnte man den Nachbar juristisch dazu bewegen für eine Übergangszeit noch zu liefern - wenn das für ihn zumutbar wäre.
Denn einfach so - weil gerade Vollmond war - wird der Nachbar den Strom ja nicht gekappt haben...


Der Verkäufer ist auch raus, denn die Verjährung tritt spätestens nach 2 Jahren ein. Sofern die gesetzliche Sachmängelhaftun gnich tausgeschlossen wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ganz so einfach für den Nachbarn ist es vermutlich nicht. Das kommt nun aber stark auf die zusätzlichen Rahmenbedingungen an.
1) Wieso der Schritt vorgenommen wurde (hat Harry schon angesprochen)
2) Ob hierzu etwas im Grundbuch steht
3) Wie lange die Situation schon so war und daher ggf. auch als Duldung gerichtlich erzwungen werden kann.

Zitat:
Der Verkäufer ist auch raus

Der war da womöglich niemals drin bzw. niemals beteiligt. Es sei denn, er hätte in irgendeiner Form ob der Gesamtsituation gelogen. Beispielsweise eine Regelung im Grundbuch versprochen, nie es nie gab, hätte die Versorgung über den Nachbarn verschwiegen o.ä.
Dann könnte je nach Situation auch ganz interessant sein, wann die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung überhaupt anfing. :-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Kann ich mich denn da der Stromanschluß mit erworben wurde an unseren Nachbarn wenden, oder ist Ihr der ehemalige Verkäufer anzusprechen

Der Verkäufer ist raus aus der Nummer. Zum einen war der Stromanschluss zum Verkaufszeitpunkt ja vorhanden - zum anderen wäre für sämtliche Ansprüche Verjährung eingetreten, wenn der Kauf 2011 war.

Man müsste jetzt herausbekommen, auf welcher Grundlage der Nachbar überhaupt eine Pflicht haben sollte, Strom zu liefern.
(Zur Sicherheit: Es handelt sich nicht etwa um Gebäude in den neuen Bundesländern, die schon zu DDR-Zeiten diese komische Stromversorgung hatten?)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Doch, es handelt sich um ein Grundstück in den neuen Bundesländern, das von Anfang an in der DDR diese Versorgung hatte.
Ändert dies etwas an der Sache?

Der Grund ist, si wurde es gegenüber uns gesagt ist, das man mit dem jährlichen Zahlungsvorgang nicht zufrieden sei.
Wir lesen einmal im Jahr ab. teilen den Nachbarn den Zählerstand schriftlich mit, dieser sendet uns dann via Post die Berechnung und den Rechnungsbetrag, den wir dann den Nachbarn in Bar in den Briefkasten legen.
Der Nachbar meint, das dies kein Nachbarschaftliches Verhältnis wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der Nachbar meint, das dies kein Nachbarschaftliches Verhältnis wäre.

Warum? Einfach so? Das klingt kurios.
Hat der Nachbar denn eine Alternative angeboten? Hat er die Sperrung angedroht?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Der genannte Grund ist bestimmt auch nicht der wahre, ich nehme an, es geht darum, unsere beiden Grundstücke sind nicht durch einen Zaun abgetrennt, die Grenze ist nur ein kleiner Graben.
Vor 2 Jahren schafften wir und einen Hund an, der mangels Zaun einige male auf dem Grundstück der Nachbarn war, man fragte uns, ob wir einen Zaun bauen.
Darauf sagten wir, dafür erst einmal Geld ansparen müssten, da ja auch der Vermesser bezahlt werden möchte, denn on der Graben wirklich die Grenze ist, weiß niemand.

Es gab keine Androhung der Sperrung, auch wurde keine Alternative angeboten.
Die einzigste Alternative wäre sich selber mit einen Kabel an den 2 Kilometer entfernten Verteilerkasten anzuschließen, was aber kosten im vier stelligen Bereich verursachen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ändert dies etwas an der Sache?

Es bekommen dann nämlich Übergangsregelungen aus übergeleitetem DDR-Recht eine gewisse Relevanz. Müsste ich nachher mal raussuchen.
(Prinzip: Leitungen, die zwar nirgendwo vertraglich oder grundbuchlich abgesichert sind, aber zu DDR-Zeiten schon vorhanden waren, genießen einen gewissen Bestandsschutz).

-- Editiert von drkabo am 24.04.2018 18:22

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Es wäre nett, wenn du da mal nachschauen könntest, besten Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Hier liegt möglicherweise ein Fall der §§116-119 des "Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet" vor. (https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/index.html#BJNR245710994BJNE012203140)

D.h. es müsste geprüft werden, welche Kosten eine Verlegung der Leitungen (= Anschluss an den 2km entfernten Verteiler) auslösen würde:
a) Kosten unzumutbar hoch: Sie hätten einen Anspruch auf dauerhafte Weiternutzung der bisherigen Leitungen und können diesen Anspruch sogar gegen den Willen des Nachbarn dinglich absichern lassen (Eintrag im Baulastenverzeichnis). Sie müssten aber eine Entschädigung an den Nachbarn zahlen. Letztere dürfte aber wegen §118 SachenRBerG eher symbolisch ausfallen. Ein vierstelliger Betrag als Kosten für einen Anschluss an den Verteiler erscheint aber nicht unzumutbar - bei fünfstellig könnte man über eine Unzumutbarkeit nachdenken.
b) Kosten noch zumutbar: Leitungen werden verlegt. Die Kosten für die Verlegung werden wegen §117 SachenRBerG zwischen Ihnen und dem Nachbarn geteilt (= Anschluss an den 2km entfernten Verteiler). Möglicherweise motiviert die Aussicht, die Hälfte der Verlegungskosten tragen zu müssen, Ihren Nachbarn doch dazu, den bisherigen Zustand wiederherzustellen.

Vorher müsste man aber prüfen, wie lange dem Nachbarn schon sein Haus gehört. Wenn der Nachbar sein Haus selbst erst nach dem 31.12.2000 gekauft hat, dann könnten Ihre Ansprüche untergegangen sein.
§111 SachenRBerG enthält nämlich die Idee, dass Käufer, die nach dem 31.12.2000 ein Grundstück ohne Baulasteintragung kaufen, nicht mehr damit rechnen müssen, dass noch jemand mit nicht-eigetragenen Ansprüchen aus DDR-Zeit ankommt. Es wäre also gut für Sie, wenn der Nachbar, der den Strom gekappt hat, auch schon am 31.12.2000 Nachbar war.

Insgesamt sehr kompliziert - ohne Anwalt vor Ort, der mit diesen Übergangsregelungen Erfahrung hat, wird es schwer. Denn wenn die Stromleitung nicht durch Baulast oder zumindest Vertrag abgesichert ist, liegt in den Besonderheiten der Wiedervereinigung Ihre wahrscheinlich einzige Chance.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Auch wenn das miteinander erst mal nichts zu tun hat. Bei solchen Nachbarschafts-Streitereien tut man immer gut daran, sich auch um die anderen Streitpunkte seriös und sachlich zu kümmern. Hier dann um den Zaun bzw. die Grundstücksbegrenzung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Ich danke euch für eure Hilfe, wir werden versuchen erstmal versuchen eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten leben können.
Wenn dies nicht gehen sollte, dann bleibt uns wohl nur der Weg, dem @ drkabo aufgezeigt hat.
Ich werde berichte, wie sich die Sache weiter entwicket.

@drkabo
Vielen Dank für die Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Eines ist ganz klar: Einfach so ohne Androhung Strom kappen darf der Nachbar auf gar keinen Fall. Wenn er das alles jahrelang geduldet hat, kann man ihn auch gerichtlich (ggf. mit einstweiliger Verfügung) dazu zwingen, das weiterhin zu dulden, zumindest für eine angemessene Zeit bis eine andere Lösung gefunden wird.
Mehr noch: Je nachdem, was der Nachbar mit einem "nachbarschaftlichen Verhältnis" erzwingen will, könnte das sogar eine Straftat sein (Nötigung). Denn einfach so grundlos Strom kappen als Druckmittel für irgendetwas anderes ist absolut nicht OK.

Ich würde dem Nachbarn vorsichtig bei einer Tasse Kaffee ins Gewissen reden und ihm mal aufzeigen, dass sich die Situation um den Strom nicht einfach auf Fingerschnipsen lösen lässt und dass er sich mit dem Strom Abschalten auf verdammt dünnes Eis begeben hat, auch finanziell, denn würde man da nun zu Anwälten und Gerichten gehen (direkt betonen, dass man das nicht will), würde er da viel Geld bezahlen müssen, weil er einfach im Unrecht ist. Auch mal das obige aufzeigen, dass er womöglich finanziell bei Neuvermessung der Grundstücke usw. mit im Boot sitzt.

Sprich: Er will ein "nachbarschaftliches Verhältnis" erzwingen, dann redet man ihm ins Gewissen, dass er dann aber exakt so etwas auch nicht tun darf, denn derjenige, der das Verhältnis gerade am zerstören ist, ist leider er. Biete ihm Lösungen an. Sage ihm, dass man Lösungen findet, dass ihr aber finanziell einfach etwas Zeit braucht, bis die Neuvermessung mit Zaun beauftragt werden kann oder auch die Neuverlegung des Stroms, weil das Investitionen sind. Setzt euch zusammen, er soll benennen, was exakt er gelöst sehen möchte. Ihr benennt, was ihr gelöst haben möchtet und dann verabredet man Lösungen und Lösungswege. Beispielsweise dass Kostenvoranschläge eingeholt werden und dann auf deren Basis ein Zeitplan verabredet wird o.ä. Dass er nie mehr so eine Nummer mit Strom Abschalten macht. Das würde ich beiderseitig als Gesprächsprotokoll einfach aushändigen und unterzeichnen und dann auch konsequent sein und dann kann auch niemand mehr so tun, als würde man sich nicht an solche nachbarschaftlichen Abreden erinnern.

So würde ich es anfangen. Versuch einer Deeskalation, aber mit deutlichen Worten.
Einen Anwalt einzuschalten, könnte in den Augen des Nachbarn das ganze nur weiter eskalieren. Bleibt die Situation verfahren, wäre vielleicht dann am Ende doch ein Anwalt hilfreich.

Achja: Man kann auch verabreden, dass man hinsichtlich der Stromsituation und Vermessung des Grundstücks zu einem Schlichter geht. Das ist eine neutrale Position (also eine geeignete Stelle) und dort kann man sich dann beiderseitig zur Rechtslage informieren, so wie drkabo das skizziert hat. Und der Schlichter kann dann klar stellen, wer was zu bezahlen hat und kann einen Schlichterspruch anfertigen. Dieser ist - sofern beide Seiten ihn akzeptieren - dann rechtsverbindlich. Ich persönlich finde in so Situationen genau diese dritte neutrale Person, die sich rechtlich auskennt, eigentlich ideal. Vielleicht ist der Nachbar damit einverstanden?

-- Editiert von mepeisen am 26.04.2018 06:59

-- Editiert von mepeisen am 26.04.2018 07:01

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

So wie du es geschildert hast, so werden wir das auch tun, Freundlich auf den Nachbarn zugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Noch einen Link, der dir ggf. weiterhilft, falls ihr im direkten Gespräch auch mangels rechtskenntnis nicht weiterkommt: https://www.schiedsamt.de/820.html

Das ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich, aber ein guter Einstiegspunkt einen solchen Schiedsmann/ eine solche Schiedsfrau zu finden.

Die Kosten sind meist eher "symbolisch", je nach Bundesland bzw. Ort sind das dann meist vorrangig die Fahrtkosten und übersteigt auch nicht immer die 100€. Da gibt es dann auch sicherlich einen Kostenvoranschlag. Jedenfalls deutlich billiger als ein Gerichtsverfahren mit Anwälten bei einem Streitwert von vielen tausenden Euro...

Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass auch der Nachbar dann wirklich mitmacht und kompromissbereit ist.

-- Editiert von mepeisen am 27.04.2018 06:18

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
@ mepeisen
Besten Dank, wir haben alles versucht, aber der Nachbar regagiert nicht.
Haben jetzt einen Beratungstermin beim Anwalt, mal sehen ob und falls waer er erreichen kann, ohne zu große Geschütze auszufahren.

Kann man denn, wenn die Feststellungen so wie von @ drkabo mitgeteilt hat vorliegen, die Versorgung mit Strom im Grundbuch eintragen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Schade, dass der Nachbar das eskalieren lässt. Auf jeden Fall solltet ihr euch für die Zukunft eines merken: Keine weitere neue Angriffsfläche bieten. Nachbarschaftskriege sind leider immer kompliziert, weil viele unnötige Provokationen beiderseitig folgen.

Zitat:
Kann man denn, wenn die Feststellungen so wie von @ drkabo mitgeteilt hat vorliegen, die Versorgung mit Strom im Grundbuch eintragen lassen?

Eintragen kann man vieles, ja. Die zentrale Frage ist eher, ob man so eine dauerhafte (!) Duldung erzwingen kann und dann auch ggf. die Eintragung selbst erzwingen kann. Das sollte besser ein Anwalt vor Ort sagen, der eventuell recherchieren kann, wie die Gerichte vor Ort das sehen. Wird vielleicht nicht der erste Fall sein.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,
mal ein Feedback.
Wir hatten einen Anwalt beauftragt, vorsichtig und ganz zart, da wir ja weiterhin gute Nachbarn seien möchten, mitzuteilen, dass der Strom wieder angestellt wird.

Es kam ein ziemliches heftiges Schreiben von Ihrer Anwältin zurück.
Daraufhin rief unser Anwalt bei seiner Kollegin an, diese safte, dass Schreiben welches die verfasste sei nicht so gemeint und dass der Nachbar nie vor hatte, den Strom si lange anzustellen, eigentlich müsste dieser schon wieder angestellt worden sein, ist er aber nicht.

Da unser Anwalt sagt, der Nachbar wäre für den Zaun in der Pflicht haben wir nun einen Vergleichsvorschalg gemacht, der Nahbar übernimmt die Materialkosten und wir die Arbeitsleistung.
Mal sehen, ob und wie auf den Vorschlag reagiert wird.

Eine Absicherung im Grundbuch ist nach Auskunft unseres Anwalts nicht möglich, wir sollten im Falle das der Nachbar sein Grundstück verkauft diesbezüglich mit dem Käufer dann kontakt aufnehmen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen