Ex Kunde will nun EInweisung in Webseite

14. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Peter100
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 12x hilfreich)
Ex Kunde will nun EInweisung in Webseite

Hallo,
Firma A hatte Firma B, 12 Webseiten erstellt, die auch bezahlt wurden. Danach lief 4 Jahre ein mündlicher Wartungsvertrag.

Nun hatte Firma A vor etwa 4 Monaten die Arbeit eingestellt, da die Zahlungen immer unregelmäßig kamen und die Arbeiten, sehr oft über die eigentlich ausgemachte Arbeit/Zeit hinausgingen.

Nun will aber Firma B einen Termin in ihrer Firma, mit einer Einweisung in die Webseiten, was allerdings nicht sehr einfach ist, da in Firma A keiner ist, der wirklich eine Ahnung von Webseiten hat.

Firma A hat daraufhin eine E-Mail geschrieben, leider bisher ohne Antwort, angerufen hat Firma A auch, leider kein Rückruf.
Firma B wird wohl erst antworten, wenn Firma A einen Termin nennt.

Firma A möchte aber auch keine Einweisung mehr geben, da Firma B es auch wieder umsonst möchte (Wie immer fast)
Im Internet steht alles zur genannten Software/Webseite/Foren und auch genug andere externe Firmen die Firma B helfen könnten.
Nur ist Firma B wohl nicht wirklich bemüht, in diese Richtung zu sehen.

Wie soll sich Firma A nun verhalten.
Hat Firma B eine Art Recht darauf eine Einweisung zu bekommen ?

Wie ist die Rechtslage?


-- Editiert Peter100 am 14.01.2014 17:15

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

So wie es im Vertrag steht. Ohne Vertrag (mündlich oder schriftlich) keine Leistung. Also schick denen ein Angebot mit Terminvorschlägen und mit Vorauszahlung (wegen Vorbereitung) und warte den Auftrag ab. Die bisherige Verfahrensweise hört sich nach on request an. Also keine Leistungsverpflichtung ohne Auftrag.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

quote:
Also schick denen ein Angebot mit Terminvorschlägen und mit Vorauszahlung (wegen Vorbereitung) und warte den Auftrag ab.


Das möchte er doch grade nicht ;)

@Peter100

Du kannst ihnen freundlicherweise eine kurze Absage schicken, dass ihr eine solche Dienstleistung nicht anbietet und die Sache zu den Akten legen, oder einfach nicht mehr reagieren.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Peter100
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 12x hilfreich)

Dann reagieren wir nicht mehr. Danke für die Antworten.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.777 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen