Eigentümer bei Privatverkauf

13. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ephrahim
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümer bei Privatverkauf

Schönen guten Tag, ich hätte folgende theoretische Fallkonstruktion:

bei einem Kauf von Privat über Ebay geht bei Versand ja das Risiko auf den Käufer über, d.h. wenn der gekaufte Gegenstand (z.B. ein iPhone X) beim Versand verschwindet hat der Käufer quasi Pech.

Nun ein paar grundsätzliche Fragen: Wer ist der Eigentümer dieses iPhone X, wenn

1. der Artikel noch nicht bezahlt, aber laut Verkäufer bereits verschickt wurde
2. der Artkel eben während dem Versand einfach bei der Post verschwindet
3. der Verkäufer aber gar keine Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises stellt (weil er vielleicht irgendwie was mit dem Verschwinden des iPhones selbst zu tun hat - seiner Meinung nach zu billig verkauft etc.)?

Welche Rechte hat der Käufer also in Bezug auf genau dieses iPhone (wenn es z.B. eine Special Edition war, und genau dieses plötzlich, auch Jahre später, mit der gleichen Sertiennummer erneut zum Verkauf angeboten wird), wenn er z.B. davon ausgehen muss, ein wertvolles Sammlerstück gekauft zu haben?

Der ursprüngliche Kaufvertrag löst sich ja nicht einfach in Luft auf? Wird der Käufer somit auf jeden Fall noch Eigentümer, wenn er den Kaufpreis dem Verkäufer, auch nach Jahren, trotzdem noch den Kaufpreis bezahlt?

Vielen Dank

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1 Antwort
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Ephrahim):
Wird der Käufer somit auf jeden Fall noch Eigentümer, wenn er den Kaufpreis dem Verkäufer, auch nach Jahren, trotzdem noch den Kaufpreis bezahlt?


Naja, das Problem ist, daß der VK dem K das Eigentum verschaffen muß. Da der Gefahrübergang (beim Privatverkauf) aber bei Übergabe an den Versender liegt und die Rechtslage so ist, daß der VK damit seinen Teil des Vertrages erfüllt hat, kann daraus nur geschlußfolgert werden, daß mit der Übergabe an den Versender die Eigentumsübertragung vollendet ist.
(Man beachte den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Besitzverschaffung ist nicht zwingend Voraussetzung für Eigentumsverschaffung.)
Der K ist dann in der Tat der Eigentümer und kann selbstverständlich Eigentumsansprüche gegenüber (je)dem Besitzer stellen, wenn die Ware zu einem späteren Zeitpunkt wieder auftaucht (Verjährung von Eigentumsansprüchen erst nach 30 Jahren).

Unberührt davon bleiben evtl. Schadensersatzansprüche des K gegen den VK, wenn §447 II BGB erfüllt ist. Also etwa versicherter Versand verlangt und nicht geleistet wurde.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 18.09.2018 15:24

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