Bürgschaft auf einem Zeitstrahl

1. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
seewolf82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgschaft auf einem Zeitstrahl

Moin Moin,

ich habe gerade ein Stipendium beantragt. Von der Stiftung kam jetzt die Frage nach einer Bürgschaft. Allerdings stellt sich mein Daddy quer diese zu unterschreiben, weil in dem Bürgschaftsvordruck folgendes steht:

"Der Bürge übernimmt zur Sicherung der Ansprüche, die dem Bürgschaftsgläubiger
aus
dem Darlehensvertrag vom ..............................................(Hauptvertrag)
gegen..."

Einen Hauptvertrag/Darlehensvertrag habe ich allerdings noch nicht. Andererseits handelt es sich ja um eine Stiftung, der ich gegenüber schon eine Erklärung abgegeben habe und die dann ja eigentlich nur noch ein "Ja" antworten müssen...

Jetzt also die Frage:
Wo, auf einer Zeitachse gesehen siedelt man die Bürgschaft bei Rechtsgeschäften an?

Vertrag aufsetzen, Zusatz "nur mit Bürgschaft gültig" einfügen, Vertrag von beiden Parteien gegenzeichnen, Bürgschaft hinterher, Vertrag gültig? Oder ganz anders?

Vielen Dank für eure Hilfe! Bin nämlich leider juristisch noch ein Anfänger...

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Entweder macht man daraus einen gemeinsamen Vertrag oder man schließt beides im wesentlichen zeitgleich ab, wobei jeder Vertrag dann auf den jeweils anderen verweist.
Sinnigerweise würde ich auf keinen Fall eine Bürgschaft unterschreiben, zu der ich den Hauptvertrag noch nicht gesehen habe. Umgekehrt wird die Gegenseite wohl nicht gerne einen Hauptvertrag machen, zu dem womöglich nie ein Bürgschaftsvertrag unterschrieben wird.

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#2
 Von 
seewolf82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wow, das geht ja flott mit der Antwort hier!

Vielen Dank erstmal!

Noch einmal nachgehakt: Ein "gemeinsamer Vertrag" wie du es nennst bedeutet also, dass der Vertrag nur dann gültig wird, wenn die Bürgschaft vorliegt, also quasi der Vertragsschluß die Bürgschaft bedingt?

Weil genau die Zwickmühle ist ja das Problem!

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#3
 Von 
LoF
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 3x hilfreich)

Da gibt es mehrere Möglichkeiten... z. B.

a) Vertrag tritt in Kraft mit Unterschrift der Parteien, und
b) nachdem die Stiftung eine Bürgschaft gem. Bürgschaftsmuster der Anlage 1 des Vertrages erhält.

Vielleicht sollte vorab noch geklärt werden, ob die Stiftung Deinen Vater überhaupt als Bürgen akzeptiert.

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#4
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Ein "gemeinsamer Vertrag" wie du es nennst bedeutet also, dass der Vertrag nur dann gültig wird, wenn die Bürgschaft vorliegt, also quasi der Vertragsschluß die Bürgschaft bedingt?


Ich meinte damit, daß die Bürgschaft Bestandteil des Hauptvertrages wird, dann ist alles in einem Dokument und es gibt keine Eventualitäten "wenn jetzt nur der eine von beiden Verträgen unterschrieben wird" (wobei die auch nicht kritisch wären, aber man muß sich ja nicht unnötig alles kompliziert machen ;) ).

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