BGB§275+§280 Schlupfloch für Verkäufer?

23. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
xpetrax
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB§275+§280 Schlupfloch für Verkäufer?

Hallo!
Per Ebay habe ich von Privat sehr günstig mehrere nagelneue Armaturen und 2 Waschbecken per Zuschlag erworben.Der Verkäufer hat sich erst nach Tagen gemeldet,als ich tel. einen Verwandten ausfindig machte.Er erklärte mir, in seinem Gartenhaus wäre eingebrochen worden,die Armaturen verbogen worden ,die Becken zerbrochen, ich hätte eben Pech gehabt, solle bitte keine schlechte Bewertung geben...Damit war ich nicht einverstanden, erhob Schadensersatzanspruch. Eine Wo. später(nach schrift. Fristsetzung), waren plötzl. bis auf 2 Stücke alle Teile da, es würde noch ein wenig dauern. Jetzt würde mir eröffnet, daß mir weder Anspruch auf die Vertragsgegenstände, noch Geldersatz zustehe gemäß BGB§275 und §280.Der Inhalt dieser Paragraphen ist mir völlig neu und unverständlich, da so JEDER Vertrag unverbindlich/nichtig wird, wenn der Vertragsgegenstand vor Übergabe"plötzlich" von einem unbek.Dritten gestohlen/zerstört wird. Ist das "neue ,verbesserte, vereinfachte" deutsche Recht nun so?Was kann ich als Käufer tun, nur dumm gucken??
P.S.Der Einbruch wurde übrigens nicht poliz. gemeldet; die Gegenstände "gleich weggeworfen"....
Liebe Grüße, Petra

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Bummler
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 26x hilfreich)

Hmm das ist echt schwierig.... der Verkäufer muss den Einbruch / Diebstahl nachweisen ... und dafür gibt es die Anzeige bei der Polizei. Der Verkäufer muss beweisen dass eingebrochen wurde .. nicht Du.

2 Möglichkeiten.. Auf Vertragserfüllung pochen .. oder Geld zurück... und schlechte Bewertung...

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