20% Stornogebühr bei Behandlungsvertrag rechtens?

18. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Vaio
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
20% Stornogebühr bei Behandlungsvertrag rechtens?

Hallo Zusammen,

ich war vor kurzem bei einem Institut die Enthaarung per Laserbehandlung anbieten. Die Beratung war in Ordung und ich habe mich leider schnell zur Unterzeichnung eines Vertrages hinreisen lassen. In dem Vertrag stand der Preis (1900,-€) für die x Behandlungen und das diese nicht für den Erfolg garantieren. Sie vereinbarten auch gleich mehrere Termine mit mir. Als ich dann zuhause war ging mirt das alles etwas zu schnell und erschien mir ebenfalls auch zu teuer. Daher rief ich an und sagte die Termine vorerst ab. Nach kurzer Zeit entschloss ich mich das ganze sein zu lassen und rief wiedermals da an. Diese verwiesen auf die im Vertrag stehende AGB-Klausel von 20%, was fast 400Euro Stornogebühr bedeuten würde. Ich sagte Ihnen das ich bei der schnellen Beratung usw nicht wirklich auf diese Klausel aufmerksam gemacht wurden wäre und das ich doich alle Termine rechtzeitig abgesagt hatte sowie keine Kosten durch mich entstanden seien, vor allem nicht 400€.

Tja was soll ich tun, meiner Meinung nach ist bei Nichtleistung auch kein wirklicher Vertrag zustande gekommen und AGB´s sind das Recht der Privatautonomie und da kann jeder schreiben was er will...

Der Auszug der AGB´s lautet wortwörtlich:"...Dem Kunden steht jederzeit das Recht zu, vom Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Sofern zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag mit mehreren Einzelbehandlungseinheiten abgeschlossen worden ist, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von 20% DES VERBLEIBENDEN VON BISHERIGEN BEHANDLUNGEN NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN BEHANDLUNGSPREISES, SOFERN DEM KUNDEN NICHT DER NACHWEIS EINES GERINGEREN SCHADENS AUF SEITEN DES INSTITUTES GELINGT"?!?!?!?

Bitte helft mir!!!

Gruß

Vaio

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Normalweise kann man von einem Werkvertrag jederzeit zurücktreten. Man bezahlt dann die volle Leistung und bekommt dann das erstattet was der andere durch "nichts" tun gespart hat.
Nun muss man eben nachweisen das der die Termine anderweitig nutzen konnte. Das wird schwer werden.

Ich würde denen einfach man die Hälfte anbieten und erklären das hätte dein befreundeter Anwalt gesagt. Wenn sie einverstanden sind sollen die das schriftlich bestätigen und du zahlt. Ansonsten gehst du vor Gericht, denn die Pauschalklausel sein ungültig. :-)

Wenns nicht klappt würde ich zahlen - ist angemessen genug

K.

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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

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#2
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> meiner Meinung nach ist bei Nichtleistung auch kein wirklicher Vertrag zustande gekommen

Doppelt falsch.

Zustande gekommen ist der Vertrag mit dem Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen (du: "ich will die Behandlung", die Gegenseite: "OK, wir auch" ).

Und wieso eine Nichterfüllung deinerseits nun den Anspruch der Gegenseite auf Bezahlung vernichten soll, mußt du mir mal genauer erklären. Die Nichtleistung hast ja allein du durch deine Verweigerung zu vertreten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Vaio
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich war auch der Meinung das der Vertrag nicht zustande gekommen ist, da ein Behandlungsvertrag doch wie ein Deinstvertrag aus beiderseitigen Verpflichtungen besteht. Wenn keine Dienstleistung oder Vorleistung durch dieses Institut zustande gekommen ist, kann doch keine Gebühr oder ein Schadensersatz erhoben werden.
Vor allem im Kleingedruckten und pauschalierte 20% ist in meinen Augen Bauernfängerei.

Ich habe auch noich nicht schriftlich gekündigt. Frage ist was soll ich tun, soll ich schriftlich kündigen oder mich garnicht mehr rühren?!?!?

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Es ist ganz sicher ein Vertrag zustande gekommen.

quote:
Vor allem im Kleingedruckten und pauschalierte 20% ist in meinen Augen Bauernfängerei.



Es steht bereits im Gesetz, nur die "pauschalierte 20%" kann man bemängeln. Das können evtl. nur 18% oder auch 50%. Je nachdem ob man z.B. anderen Kunden absagen musste.

quote:
Ich habe auch noich nicht schriftlich gekündigt.


Die können dir auch noch für die vereinbarten Termine die volle Summe
abzüglich Stromkosten berechnen und erklären keinen Ersatzkunden bekommen zu haben und das Gerät daher leer stand.

Alles im BGB unter Werkvertrag nachzulesen

K.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Wenn keine Dienstleistung oder Vorleistung durch dieses Institut zustande gekommen ist, kann doch keine Gebühr oder ein Schadensersatz erhoben werden.

Doch, weil *du* das Nichtzustandekommen selbst vereitelt hast.

Kaufverträge sind auch bindend, da hilft es dir auch nichts, wenn du einfach nicht zahlst und dann sagst "ich hab ja auch keine Ware bekommen".

Sorry, sowas sollte man schon im Kindergarten gelernt haben.

> Vor allem im Kleingedruckten und pauschalierte 20% ist in meinen Augen Bauernfängerei.

Wieso, du hättest doch den Vertrag einfach erfüllen können, wie wäre das gewesen?

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