private Krankenzusatzversicherung fordert eine Behandlungsbescheinigung

30. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mitglied1900
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(55 Beiträge, 17x hilfreich)
private Krankenzusatzversicherung fordert eine Behandlungsbescheinigung

Patient A, hat eine stationäre Reha aufgrund von ADHS bewilligt bekommen.


Angenommen Patient A hat eine Krankenhaustagegeldversicherung bei der DKV. (Und eine Einbettzimmerversicherung, die irrelevant ist, da die Rentenversicherung das Einbettzimmer zahlt.)
https://www.dkv.com/productdb_img/pdf/B536.pdf?003 (Tarif)

Angenommen, dass die Versicherung schreibt: "Wichtig: Im stationären Bereich gilt Ihr Versicherungsschutz nur für Krankenhausbehandlungen. Andere stationäre Behandlung (z. B. Reha-Maßnahmen) sind nicht versichert.
Bitte beachten Sie: In der ABC Klinik finden auch Maßnahmen statt, die nicht versichert sind. Daher leisten wir hier nur, wenn wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben.

Das Gleiche gilt für die Psychotherapie. Auch hier brauchen Sie vor dem Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage. Sonst besteht kein Anspruch auf Leistungen."


1. Was hat es mit der Zusage für Psychotherapie auf sich, wenn Patient A in der Reha ist. Ist die überhaupt relevant für eine genehmigte normale Reha? Zusätzlich ist diesbezüglich in den Tarifbedingungen nichts zu finden.

2. In den Tarifbedingungen steht, dass die Reha mit versichert ist. Bezieht sich die Zusage ggf. nur auf die Einbettzimmerversicherung. Die die Versicherung nicht zahlen muss.

Zusätzlich möchte die Versicherung, dass Patient A eine Fachärztliche/fachpsychotherapeutische Bescheinigung bei Antrag auf (teil)stationäre Behandlung abgibt. In den Versicherungsbedingungen ist nicht erwähnt, dass Patient A das muss?!
Zusätzlich möchte Patient A auch keine persönlichen Infos (ICD, Organbefunden, ob ambulante Psychotherapie versucht wurde, Prognose usw. der Versicherung mitteilen!) Patient A denkt, dass die auch kein Recht darauf hat.

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Kann Patient A mitteilen, dass die Versicherung auf die Ausfüllung des Dokuments kein Recht hat, da in den Versicherungsbedingungen auch nichts dergleichen steht, das es gefordert werden darf! Falls es dennoch gefordert wird, möchte Patient A von der Versicherung eine Stellungnahme mit rechtlichen/versicherungsbedingten Verweis/Begründung. Patient A wird mitteilen, dass nur wegen dem Krankenhaustagegeld gezahlt werden muss und nicht aufgrund des Einzelzimmers.

Patient A ist verunsichert, was er wegen dem oben rot Markierten schreiben soll. Da eine Reha in den Versicherungsbedingungen mitversichert ist, keine Zusage braucht und Patient A auch von zusätzlichen extra Reha-Maßnahmen nichts weiß und die Versicherung nichts angehen würde???

Und was die Psychotherapie überhaupt in dem Versicherungsschreiben zu suchen hat?! Es ist eine Reha, natürlich auch mit therapeutischer Begleitung, was die Rentenversicherung zahlt, aber theoretisch zahlt die Versicherung auch stationären Aufenthalt in einer Psychiatrie.

Was könnte Patient A schreiben bzw. hat er für Rechte?
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Auszug Versicherungsbedingungen

1.1 Was ist versichert?
Was ist versichert?
Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen, Schwangerschaft und Entbindung. Im Versicherungsfall zahlen wir Ihnen bei vollstationärer – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – • Krankenhausbehandlung, • Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, ein Tagegeld. Darüber hinaus erbringen wir Serviceleistungen. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
1.2 Was sind unsere Leistungen?
.....vollstationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen wir ohne Kostennachweis ein Tagegeld in vereinbarter Höhe. Der Anspruch besteht auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag.

1.3 Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?
Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen Leistungsbeschreibungen (vgl. Nr. 1.2).
Wir leisten jedoch generell nicht für: • Krankheiten und Unfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht, - sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und - sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen. • Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, einschließlich deren Folgen. • Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren. • Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein: • Vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Nr. 1.4), • bei Wartezeiten (vgl. Nr. 1.5), • bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Nr. 1.6), • bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Nr. 2.2), • bei einem Beitragsrückstand (vgl. Nr. 2.4).
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