Versicherungsschutz Wohnmobil

13. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Asdfasdf12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherungsschutz Wohnmobil

Guten Abend liebe Forumsgemeinde,

nachfolgend der fiktive Fall eines Mieters A eines Wohnmobils, das von Vermieter B vermietet wird und für das ein "Urlaubsschutzpaket" bei Versicherung C abgeschlossen wird.

A nutzt die Spüle des Wohnmobils für das ablöschen von einiger Kohlen eines Lagerfeuers, da dieser sofort schlafen gehen will. Dabei fällt eine Kohle zu Boden und brennt mehrere kleine Löcher in den PVC Boden des mobils. Der finanzielle Schaden für die neubeschaffung eines Bodens beträgt mehr als 2000 euro, es wurden für B 250 euro Kaution hinterlegt, da C die Kaution im Urlaubspaket von 1000 auf 250 euro mindert.

Ist dies seitens des Mieters bereits als grobe Fahrlässigkeit zu werten? Welche Kosten hat A im jeweiligen Fall zu tragen?

Vielen Dank für jeden konstruktiven Beitrag. Fehlende Informationen ergänze ich sobald ich die Beiträge gelesen habe!

-- Editiert von Asdfasdf12 am 13.08.2018 22:43

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Asdfasdf12):
Der finanzielle Schaden für die neubeschaffung eines Bodens beträgt mehr als 2000 euro,

War der Boden denn neu? Sonst wäre erst mal ein Abzug alt für neu vorzunehmen.

Der Restbetrag würde dann von A und / oder von der Versicherung beglichen.



Zitat (von Asdfasdf12):
Ist dies seitens des Mieters bereits als grobe Fahrlässigkeit zu werten?

Glühende Kohlen ins Wohnmobil zu tragen? Sehe ich durchaus so.
Normalerweise bleibt das Lagerfeuer ja draußen und wird auch dort abgelöscht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Was dieses Urlaubsschutzpaket einschließt wäre sicher interessant.

Ansonsten ist eben Schadenersatz in Höhe des Zeitwerts zu leisten. Eine Kaution kann und wird sicherlich verrechnet werden.

Grob fahrlässig in jedem Fall, weiß aber nicht was das für einen Unterschied machen soll, selbst einfache Fahrlässigkeit begründet einen Ersatzanspruch.

0x Hilfreiche Antwort

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