Versicherungen im Trennungsjahr

8. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.10.2017 13:13:48
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)
Versicherungen im Trennungsjahr

Hallo,

wir leben bereits ein Jahr getrennt und Scheidung wird folgen...

Wir haben zwei gemeinsame Kinder.

Wie sieht das alles Versicherungstechnisch aus wenn wir alles miteinander versichert haben?

Gibt es da Sonderkündigungsrechte und ab wann muss sich jeder selbst versichern?

VG


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1 Antwort
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ab wann muss sich jeder selbst versichern? <hr size=1 noshade>




"2. Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft



Solange Sie nur getrennt leben verändert sich Ihr Versicherungsstatus noch nicht. Anders ist es jedoch bei rechtskräftiger Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Dann sollten Sie Ihre Versicherungen überprüfen.



Allgemein führt der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer den Vertrag fort. Der mitversicherte ehemalige Partner muss sich um eine eigene Versicherungspolice bemühen. Zunächst sollten Sie also feststellen, wer in welchem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer war oder „nur" mitversicherte Person.





Krankenversicherung



Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)



Sie waren in der GKV Ihres bisherigen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners mitversichert? Dann müssen Sie sich jetzt innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft kümmern, damit Sie Ihren Krankenversicherungsschutz nicht verlieren.



Haben Sie Kinder und sind sowohl Sie als auch Ihr Ex-Partner in der GKV versichert, können Sie wählen, in welcher Krankenkasse Sie Ihre Kinder nach der Scheidung versichern wollen.



Ist einer von Ihnen gesetzlich und der andere privat versichert, können Sie Ihre Kinder in der GKV mitversichern.



Private Krankenversicherung (PKV)



In der PKV ändert sich für Sie nichts, wenn Sie beide bisher einen eigenen Vertrag hatten. Verfügten Sie allerdings über nur einen Vertrag, sollten Sie diesen von Ihrem Krankenversicherer in zwei Verträge aufteilen lassen. Dadurch werden Sie jeweils zu eigenständigen Versicherungsnehmern und müssen nicht mehr über Ihren Partner abrechnen.



Waren Ihre Kinder bisher privat versichert, können sie das auch nach Ihrer Scheidung bleiben. Die Prämie ist als angemessener Unterhalt des Kindes anzusehen, wenn Sie als Unterhaltspflichtiger in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und nach der Trennung weiter privat krankenversichert bleiben (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2010, Az. 11 UF 620/09 ).





Private Haftpflichtversicherung



In der Privathaftpflichtversicherung sind Sie bei Ihrem Partner auch während der Trennungsphase weiterhin mitversichert. Das ändert sich mit dem Ausspruch der Scheidung.



BdV-Tipp: Am besten kümmern Sie sich schon im Trennungsjahr so früh wie möglich um einen eigenen Vertrag. Denn Ihr Versicherungsschutz könnte, ohne dass Sie davon erfahren, wegfallen, wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer die Prämie nicht zahlt oder möglicherweise einen neuen Partner mitversichert. Gemeinsame Kinder bleiben über die Police der Eltern versichert.





Lebensversicherung



Nach einer Trennung können Sie das Bezugsrecht ändern lassen. Nur wenn der Ex-Partner als unwiderruflich begünstigt eingetragen ist, können Sie das nicht ohne seine Zustimmung erreichen. Bei einer Risikolebensversicherung sollten Sie prüfen, ob Sie den Vertrag überhaupt noch benötigen.





Kfz-Versicherung



Sie schaffen sich nach der Trennung ein neues Kfz an, weil Sie das Ihres ehemaligen Partners nicht mehr mitbenutzen können? Dann brauchen Sie dafür eine eigene Kfz-Versicherung. Den Schadenfreiheitsrabatt Ihres Partners können Sie normalerweise nicht übernehmen. Denn es gibt keinen Anspruch auf Übertragung. Deshalb wird es für Sie teurer. Meist stufen die Versicherer in solchen Fällen in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ ein. Das bedeutet, Sie haben einen Beitragssatz von 140 Prozent zu zahlen. Das trifft jedoch nur zu, wenn Sie Ihren Führerschein bereits länger als drei Jahre haben.



Ausnahme: Anspruch auf die Übernahme des bisherigen Rabattes haben Sie, wenn Sie das Fahrzeug Ihres Partners ausschließlich genutzt haben. Können Sie das beweisen? Dann muss der Rabatt auf Sie übertragen werden (Landgericht Flensburg, Urteil vom 7. Juni 2006, Az. 1 T 30/06 ).



BdV-Tipp: Sprechen Sie mit dem Versicherer Ihres ehemaligen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. Manche bieten nämlich bei Scheidung Tarife an, die den früheren Schadenfreiheitsrabatt anteilig berücksichtigen. So kann es für Sie günstiger werden.





Hausratversicherung



Die Hausratversicherung bleibt prinzipiell bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Sind Sie der ausziehende Partner, nehmen Sie sie mit in Ihre neue Wohnung. Interessant: Diese Police gilt trotz Auszugs für beide Wohnungen noch bis zu drei Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit. Ihr Ex-Partner muss bei Bedarf spätestens dann einen eigenen Vertrag abschließen.



BdV-Tipp: Sie sollten Ihrem Versicherer nach dem Umzug unbedingt Ihre neue Adresse mitteilen. Noch wichtiger: Prüfen Sie auf jeden Fall, ob Ihre Versicherungssumme noch dem tatsächlichen Hausratwert entspricht.





Rechtsschutzversicherung



Wenn Sie über die Rechtsschutzversicherung Ihres Partners mitversichert waren, endet das für Sie mit dem Tag der Scheidung oder der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie sollten möglichst schon während der Trennungsphase einen eigenen Vertrag abschließen. Das bewahrt Sie davor, Versicherungsschutz zu verlieren. Das kann schnell passieren, wenn Ihr Partner jemand anderen mitversichert, die Prämie nicht mehr bezahlt oder den Vertrag kündigt.



Achten Sie aber darauf, dass Ihr neuer Vertrag unmittelbar an den alten anschließt, so dass keine Lücke im Rechtsschutz entsteht und Sie keine Wartezeit hinnehmen müssen. Wie auch immer Sie verfahren, eines ist sicher: Ihre Kinder sind mitversichert.







Wohngebäudeversicherung



Solange sich an Ihren Eigentumsverhältnissen nichts ändert, bleibt auch bei der Wohngebäudeversicherung alles wie gehabt. Denn wer im Grundbuch steht, kann Versicherungsnehmer sein. Daran ändert auch die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nichts. Sind Sie und Ihr ehemaliger Partner im Grundbuch eingetragen, können Sie beide Versicherungsnehmer sein. Sie beide sind dann als Eigentümergemeinschaft dafür verantwortlich, dass der Beitrag bezahlt wird.



Verkaufen Sie Ihre Immobilie, muss der neue Eigentümer die Versicherung übernehmen. Er hat allerdings die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen neuen abzuschließen.





Auslandsreisekrankenversicherung



Wenn Sie eine Auslandsreisekrankenversicherung haben, führen Sie als Versicherungsnehmer nach Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft den Vertrag fort. Ihr bis dahin in der Familienpolice mitversicherter Partner muss bei Bedarf eine neue Auslandsreisekrankenversicherung abschließen.





Unfallversicherung



Ihre Unfallversicherung ist von Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht betroffen. Sie müssen gegebenenfalls Ihren neuen Namen eintragen lassen. Haben Sie eine Todesfallleistung vereinbart, sollten Sie das Bezugsrecht möglicherweise anpassen."



Quelle: BdV





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