Ungerechtes Gutachten der Versicherung

27. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Soner Bee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ungerechtes Gutachten der Versicherung

Hallo liebe Leute,

Ich habe ein Problem mit meiner Versicherung!

Nach einem Unfall wurde mein Pkw als wirtschaftlicher Totalschaden deklariert.

Der Verkehrswert vor Unfall wurde vom Gutachter der Versicherung mit 6.000,00 EUR festgelegt, die Reparaturkosten wurden mit knapp 7.200,00 EUR errechnet.

Allerdings bin ich mir sicher, dass beide Werte nicht korrekt sein können, sprich der Wert des Fahrzeugs müsste bei mindestens 7.000,00 EUR liegen (gem. www.mobile.de sogar knapp 8.000,00 EUR) und die Reparaturkosten deutlich unter dem was der Gutachter ermittelt hat.

Somit würde das Auto nicht mehr als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft werden.

Morgen habe ich einen Termin bei einem Audihändler und werde beide Werte überprüfen lassen!

Was kann ich als weitere Vorgehensweise tun, wenn mir der Audihändler meine Vermutung bestätigt?

Kann ich Einspruch einlegen und wenn ja wie sieht dieser aus, ich weiß nämlich nicht ob meine Rechtsschutzversicherung ein Engagement eines Rechtsanwaltes vergüten würde.

Mit der Bitte um Unterstützung verbleibe ich

mit bestem Dank und Gruß

Probleme mit der Versicherung?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)



Hallo Soner Bee!

Es ist bekannt, das Gutachten nicht unbedingt in Stein gemeisselt sind, aber:

1.
Wie kommen Sie zu Ihrem Wert mit 7.000 EUR und höher?

Die Preise in den Internetbörsen sind oftmals (imho immer) Wunschpreise oder besser gesagt die Verhandlungsbasis.
Es steht dort also nicht der Preis, der letztendlich Kaufpreis ist bzw. sein muss.

Der Versicherer (und ein dt. Gericht) wird i.d.R. als Wiederbeschafftungswert den Preis akzeptieren, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug (vor Unfall) bei einem seriösen Händler bezahlen würden.


2.
Wie kommen Sie auf niedrigere Reparaturkosten?

Wenn das Gutachten die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze(!) berücksichtigt hat, und es sich um die üblichen Preise für Originalteile handelt, dann
Zudem wird bei einer Reparatur auch der Minderwert(!) des Fahrzeugs zu berücksichtigen sein.

3.
Wenn das Unfallfahrzeug schwer wiederzubeschaffen ist (z.B. sehr gut gepflegt, hohe Ausstattung), und Sie in den ersten 6 Monaten nach Reparatur nicht beabsichtigen, das Fahrzeug zu verkaufen (Achtung: das wird nachgeprüft), dann dürfen die Reparaturkosten u.U. 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Suchen Sie hierzu im Internet mal nach der 130%-Regelung.

Und 4.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie Ihren Fall dort schildern und eine Deckungsbestätigung einholen.


Guten Morgen!

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"
Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

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