Unfallversicherung außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall

28. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
aufgeräumt65
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfallversicherung außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall

Hallo,
ich habe eine Unfallversicherung abschließen müssen (aufgrund einer Kreditaufnahme) mit einer Laufzeit von drei Jahren.

Jetzt hatte ich einen Unfall und habe diesen meiner Unfallversicherung gemeldet. Eine sofortige Leistung aus der Unfallversicherung besteht nicht. Evtl. aufgrund von möglichen Spätfolgen (evtl. Rente / Invalidität).

Aufgrund des Schadensfalls habe ich von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Versicherung gekündigt. Diese lehnt ab mit dem Hinweis, ein Sonderkündigungsrecht würde nur dann zutreffen, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hätte.

Nach allem was ich bis jetzt über das Sonderkündigungsrecht gelesen habe, bezieht sich das mitnichten nur auf den Fall, wenn Leistung erbracht wurde, sondern ist unabhängig von einer Leistung.

Ein klärendes Telefonat mit dem Versicherer hat leider auch nichts gebracht. Sie beharren darauf, dass eine Kündigung erst Ende 09/1019 möglich sei.

Zudem habe ich nun durch meinen Unfall von meinem AG erfahren, dass auch dieser mich unfallversichert hat. Nicht nur für beruflich veranlasste Fahrten/Tätigkeiten/Reisen, sondern auch den kompletten Privatbereich mit abdeckt. Also habe ich zwei Versicherungen für einen Zweck. Bei beiden Versicherungen habe ich den Unfall inkl. dem Hinweis auf die jeweils andere Versicherung angegeben.

Bleibt mir doch eine Möglichkeit, meine private Unfallversicherung zu kündigen oder muss ich in der Tat die gesamte Laufzeit abwarten?

Grüße und herzlichen Dank für Antworten.

-- Editier von aufgeräumt65 am 28.08.2016 13:33

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von aufgeräumt65):
Nach allem was ich bis jetzt über das Sonderkündigungsrecht gelesen habe, bezieht sich das mitnichten nur auf den Fall, wenn Leistung erbracht wurde, sondern ist unabhängig von einer Leistung.

Nun, wenn das so in Deinen vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung drinsteht, dann würde ich das der Versicherung mal mitteilen?



Zitat (von aufgeräumt65):
Zudem habe ich nun durch meinen Unfall von meinem AG erfahren, dass auch dieser mich unfallversichert hat.

Man hat auch entsprechende Unterlagen (Versicherungsschein,etc.) bekommen?



Auch mal im Kreditvertrag nachlesen, nicht das es da Probleme gibt, bei Kündigung der Versicherung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von aufgeräumt65):
Nach allem was ich bis jetzt über das Sonderkündigungsrecht gelesen habe, bezieht sich das mitnichten nur auf den Fall, wenn Leistung erbracht wurde, sondern ist unabhängig von einer Leistung.

Nun, wenn das so in Deinen vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung drinsteht, dann würde ich das der Versicherung mal mitteilen?



Zitat (von aufgeräumt65):
Zudem habe ich nun durch meinen Unfall von meinem AG erfahren, dass auch dieser mich unfallversichert hat.

Man hat auch entsprechende Unterlagen (Versicherungsschein,etc.) bekommen?



Auch mal im Kreditvertrag nachlesen, nicht das es da Probleme gibt, bei Kündigung der Versicherung.


Genau genommen ist unter VVG § 92 alles beschrieben. Andere Bedingungen gibt es dazu nicht.

Es mag einen Schaden gegeben haben, aber offensichtlich kein Versicherungsfall - sonst würde die Versicherung zahlen.

Insofern besteht kein Sonderkündigungsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Andere Bedingungen gibt es dazu nicht.

Also in dem einen oder anderen meiner Verträge steht durchaus ein "abweichend von § X VVG ..."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von asd1971):
Andere Bedingungen gibt es dazu nicht.

Also in dem einen oder anderen meiner Verträge steht durchaus ein "abweichend von § X VVG ..."


Wenn du mir eins mal nennen würdest, bin ich bei dir. Allerdings kenne ich viele Unfall-Bedingungen und keine mir bekannten Bedingungen weichen davon ab. Lerne aber gern dazu.

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#5
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

In § 92 steht doch alles, dort wird von Versicherungsfall gesprochen, also ein Fall für die Versicherung.

Wenn jetzt hier Dinge angebracht werden, die offenbar nicht versichert sind, kann mir kaum vorstellen, dass man kündigen ksnn, wäre für mich unlogisch und ist auch keine Frage fürs Forum finde ich.

Übrigens die Versicherung kann im Schadensfall natürlich auch kündigen, also nicht nur der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss aber bei Kündigung des Versicherungsnehmers eine Frist von einem Monat beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
In § 92 steht doch alles, dort wird von Versicherungsfall gesprochen, also ein Fall für die Versicherung.

Wenn jetzt hier Dinge angebracht werden, die offenbar nicht versichert sind, kann mir kaum vorstellen, dass man kündigen ksnn, wäre für mich unlogisch und ist auch keine Frage fürs Forum finde ich.

Übrigens die Versicherung kann im Schadensfall natürlich auch kündigen, also nicht nur der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss aber bei Kündigung des Versicherungsnehmers eine Frist von einem Monat beachten.


Ist dir grad langweilig, weil du a) einen alten Thread aufmachst und b) mich zitierst? Den Paragraphen nannte ich schon längst.

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