Unfall -Fahrer unbekannt -KFZ bekannt- wer haftet?

18. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
columbo99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall -Fahrer unbekannt -KFZ bekannt- wer haftet?

fiktiver Tatbestand:

Verdächtigter fährt KFZ1 und verursacht hohen Sachschaden.
Geparkte KFZ2, KFZ3 usw. stark beschädigt. Stehen alle in einer Reihe.

Verdächtigter flüchtet und wird kurze Zeit später von der Polizei aufgegriffen. Der Verdacht, dass der Vedächtigte gefahren ist liegt nahe, da er Fahrzeughalter ist und in der Nähe aufgegriffen wird.

Nach dem Verfahren wird der Verdächtigte aufgrund von Beweismangel frei gesprochen.

Versicherungsnehmer ist ein Familienangehöriger, der kurze Zeit nach dem Unfall der Versicherung angab: der Fahrer sei ihm unbekannt.

Unterm Strich:
Verdächtigter Fahrer frei gesprochen .
Fahrer unbekannt.

HaftpflichtVersicherung hat bisher den Schaden reguliert.

große Frage:
Verlangt der Versicherer vom VN (Versicherungsnehmer) nun Regress oder die ganze Schadensregulierung wieder?

Schließlich konnte er nicht sagen wer gefahren ist. Ist das eine Verletzung der Vorsichtspflicht oder Ähnlichem.



Zusatzinfo:
Eine Teilkaskoversichung für das KFZ1 besteht. Es wurde aber kein Teilkaskoschaden gemeldet.

Probleme mit der Versicherung?

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


die mir vorliegenden, aktuellen Versicherungsbedingungen des GDV e.V. (AKB 2008) sagen hierzu folgendes aus:


Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
(vgl. Abschn. D.1 Abs. 2) .

Die Konsequenzen eines etwaigen Pflichtverstoßes sind des Weiteren wie folgt geregelt:


Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(vgl. Abschn. D.3 Abs. 1)

Der Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist (bis auf Ausnahmefälle wie z.B. arglistige Täuschung) auf 5.000,- EUR begrenzt.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


[color=green]Hinweis: sollte Form oder Inhalt dieses Beitrags den Eindruck einer Rechtsberatung erwecken, so bitte ich ausdrücklich um Verzeihung! Wenn Sie in der Sache ganz sicher gehen möchten, klicken Sie bitte hier, um gegen ein kleines Entgelt in den Genuß einer echten Rechtsberatung zu kommen. [/color]

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