Private Unfallversicherung

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
mahoney_
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 25x hilfreich)
Private Unfallversicherung

Hallo,

bei mir wurden bereits 2 Knie OP durchgeführt (1. Unfall 2015+2. Unfall 2017).
Die erste Invalidität wurde ordnungsgemäß nach Gutachten ausbezahlt.
Im Juli diesen Jahres war das zweite Gutachten vom zweiten Unfall. Die Private Unfallversicherung möchte nun keine weitere Zahlung leisten, da es "miteinander verrechnet" wird und ich somit leer ausgehe.

Eine Private Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht und würde gerne eine abschließen.
Meine Frage lautet:
Würde die Private Rechtsschutz eine Deckungszusage machen (Abschluss jetzt), wenn ich im Juli 2019 doch einen Anwalt bräuchte um meine Rechte geltend zu machen? Wartezeit würde somit eingehalten werden aber der Unfall ist ja schon passiert.
Dankeschön!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mahoney_):
Würde die Private Rechtsschutz eine Deckungszusage machen (Abschluss jetzt), wenn ich im Juli 2019 doch einen Anwalt bräuchte um meine Rechte geltend zu machen? Wartezeit würde somit eingehalten werden aber der Unfall ist ja schon passiert.


Ja, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zitat (von mahoney_):
bei mir wurden bereits 2 Knie OP durchgeführt

An einem Knie oder jeweils an einem?

Berry

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#2
 Von 
mahoney_
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 25x hilfreich)

Beide mal das linke Knie
Anspruchsvoraussetzung heißt die Wartezeit z.B.?
Ich stelle deshalb die Frage hier ein, weil mir der Verdacht aufkommt das es als Vorerkrankung gesehen wird und somit dann die Private Rechtsschutz nicht leistet im Falle eines RA

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ich würde zu 99,9% davon ausgehen, dass eine Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben wird, wenn Sie die jetzt erst abschließen.
Anspruchbegründende Tatsache ist der Unfall 2017 - also vor Versicherungsbeginn.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ergebnis richtig, Begründung würde ich anders sehen.
Die anspruchsbegründende Tatsache ist der Unfall richtig, aber aus Sicht der Rechtsschutz ist der Leistungsfall erst Änderung der Rechtsposition durch die Ablehnung der Leistung (der Konfliktzeitpunkt)

Da dies aber auch bereits passiert ist gibt es hier auch keine Deckung

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#5
 Von 
mahoney_
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 25x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten schon mal.
Gibt es eine Möglichkeit dass mich im Fall der Fälle die Anwaltskosten nicht überrollen?!

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Du schreibst von einem Anspruch in 2019.

ich schließe daraus, dass es sich dabei dann nicht um den Anspruch aus Gliedertaxe handelt, sondern um einen Daueranspruch aus Invalidität, basierend auf dem Unfallereignis in 2017.

Es ist zwar richtig, dass das Unfallereignis schon vor Vertragsabschluss stattfand. Der Versicherungsfall Invalidität beginnt jedoch erst zwei jahre später - wenn er denn überhaupt eintritt. Hier handelt es sich nicht um einen gedehnten versicherungsfall.

Insoweit bleibe ich bei meiner Feststellung, dass eine rechtzeitig vor Beginn des Versicherungsfalles abgeschlossene RS-Versicherung in der L-Pflicht ist.

berry

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#7
 Von 
mahoney_
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 25x hilfreich)

Ja ich spreche von Ansprüchen in der Zukunft 2019.
Doch es ist ein Anspruch aus der Gliedertaxe und auch ein Daueranspruch aus Invalidität basierend aus Unfall 2017 und Unfall 2015
Im Klartext heisst es dass ich vor dem Unfall 2015 eine Private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben hätte sollen, damit ich im Fall der Fälle in 2019 meine Rechte einfordern kann?!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von mahoney_):
Ich stelle deshalb die Frage hier ein, weil mir der Verdacht aufkommt das es als Vorerkrankung gesehen wird


Genau das wird der Streitpunkt sein. In wie weit ist das Knie vorgeschädigt und wurde der Zustand durch den neuerlichen Unfall (überhaupt) und wenn ja, wie stark verschlechtert.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mahoney_):
Doch es ist ein Anspruch aus der Gliedertaxe und auch ein Daueranspruch aus Invalidität basierend aus Unfall 2017 und Unfall 2015


Dass kann so nicht passen. Der Anspruch aus der Gliedertaxe ergibt sich unmittelbar aus dem Unfallereignis, also entweder aus dem aus 2015 oder aus dem aus 2017.
Eine Doppelinanspruchnahme ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich.

Der Anspruch auf zusätzliche Invaliditätsleistung entsteht erst nach der in den Bedingungen festgestellten Frist.
ich schließe aus Deinem Text, dass hier die allgemein üblichen 2 Jahre abgewartet werden.
Deshalb ist der Antrag auf invaliditätsentschädigung für den Unfall aus 2017 auch erst 2019 zu stellen und wird somit als neuer Versicherungsfall (unfallbedingte Invalidität) einzustufen sein. Eine Invaliditätsentschädigung für den Unfall aus 2015 dürfte jetzt verfristet sein.

Berry

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#10
 Von 
mahoney_
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 25x hilfreich)

Es geht mir um einen neuen Antrag auf Invaliditätsleistung aus dem Unfall 2017.
Ja der Unfall aus 2015 ist jetzt verfristet, dem stimme ich zu.
Das Gutachten aus dem zweiten Unfall (2017) wurde bereits erstellt.
Im ersten Unfall waren es 1/10 Beinwert beim zweiten Gutachten ebenfalls mit 1/10 Beinwert.
Was mir überhaupt nicht schlüssig ist, da ich ja einen wesentlich höheren Knieschaden habe durch den zweiten Unfall.
1. Unfall: Meniskusschaden innen mit Kreuzbandruptur
2. Unfall: Meniskusschaden innen und außen sowie Knorpelschaden Grad 4

Die Versicherung meint, dass keine Verschlechterung eingetreten ist, weil beide male 1/10 Beinwert bemessen wurde. Der Chefarzt welcher mich operierte meinte, dass es nicht möglich ist mehr als 1/10 zu begutachten. Das wäre eh das Höchstmaß an Bewertung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mahoney_):
Was mir überhaupt nicht schlüssig ist, da ich ja einen wesentlich höheren Knieschaden habe durch den zweiten Unfall.


Das subjektive Empfinden sollte außen vor bleiben, wenn es eine gutachterliche Stellungnahme gibt.
Alternativ wäre das Gutachten anzugreifen.

Aktueller Stand: das Knie war durch den Unfall aus 2015 um 1/10 geschädigt, der Unfall aus 2017 wirkt sich nicht in Form einer Dauerverschlimmerung aus.

Du magst es anders sehen, musst dann aber das aktuelle Gutachten erschüttern.


Bisher hattest Du nicht erwähnt, dass bereits ein Gutachten vorliegt und die Versicherung bereits den Versicherungsfall aufgegriffen hat.
Dadurch ändert sich natürlich die Einschätzung zur Einstandspflicht einer noch abzuschließenden RS-vers.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mahoney_
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 25x hilfreich)

Sorry ich hatte es bereits zu anfangs geschrieben das ein Gutachten vorliegt. Je Unfall ein Gutachten.

>Im Juli diesen Jahres war das zweite Gutachten vom zweiten Unfall

Ging vielleicht im vielen Text unter ;-)

Warum ändert sich die Einschätzung zur Einstandspflicht? Was hat das damit zu tun ?

P.S. Ich werde jetzt einfach die Private Rechtsschutz zur meiner bestehenden Verkehrsrechtschutz "dazu buchen". Sollte im nächsten Jahr die PRV nicht die Kosten übernehmen dann war es ein Versuch!
Der Beitrag dürfte ca. 50 Euro mehr sein, da ist nicht die Welt verloren.

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