Opa leiht Enkel PKW - Unfall !

2. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)
Opa leiht Enkel PKW - Unfall !

Opa leiht Enkel PKW. Enkel weicht Wild aus und PKW hat nur noch Schrottwert.

Es stellt sich heraus, dass auf einem Rreifen noch 0,0 mm (!) und auf einem anderen 1.5 mm Profiltiefe vorhanden waren (Behauptung der eigenen Kasko VS).

Die VS beruft sich nun wg. den Profiltiefe auf § 36 Abs. 2 StVZO was eine Gefahrenerhöhung i.S.d. § 23 VVG darstelle.

Nach § 23 hätte (so die VS) der Opa seiner VS von dieser Gefahrenerhöhung unverzüglich informieren müssen. Da dies laut Aussage der VS nicht geschehen sei, ist diese nach § 25 VVG von ihrer Leistung befreit.

Hat man keine Chance wenigstens einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen ?!

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9 Antworten
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#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

du wirst alles bekommen! ;)

nach § 24 VVG muss sie den vertrag auch kündigen wenn sie sich auf den § 23 beruft, ist dies geschehen?

und!

nach § 25 (3) müsste sie trotz kündigung zahlen weil das schadenereignis und die gefahrerhöhung in keinem kausalem zusammenhang stehen. der enkel wär auch mit neuen reifen ausgewichen und verunfallt.

gruß

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#2
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

diese Schlussfolgerung würde ich nicht einfach so pauschal in den Raum stellen.
Techn. Versuche mit so genannten *Romika Hausschuhen* (glatter Sohle) weichen von dieser Auffassung ganz erheblich ab.

MfG



-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#3
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

oh doch, mein lieblingsbeispiel aus dem lehrbuch. ein SB lehnt einen schaden aufgrund gefahrerhöhung ab, vergißt ihn aber gleichzeitig zu kündigen.

wer wissen will wie es richtig gemacht wird, der sollte sich mit dem d'dorfer flughafenbrand beschäftigen.

und die mangelnde kausalität kommt noch oben drauf. aus meiner sicht einer der schwächsten, oder dreistesten, ablehnungsversuche, von denen ich lange gehört habe.

gruß

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#4
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

Danke !

D.h. die VS hat einen Monat Zeit nach Kenntnis der Gefahrenerhöhung den Vertrag zu kündigen.

Die VS hat diese Kündigung angedroht, wenn der VN nicht bis zu einem bestimmten Datum nachweist, dass die Reifen erneuert wurden (an einem Totalschaden !?).

Also bliebe, bei Kündigung nur die Argumentation über die Kausalität.

-- Editiert von arcangel71 am 03.01.2008 11:39:39

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#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>Die VS hat diese Kündigung angedroht

dann wird sie das auch tun!

>>>nur die Argumentation über die Kausalität

ja. allerdings zu erschwerten bedingungen. da es sich hier um eine schuldhaft verursachte subjektive gefahrerhöhung handelt, muss die/der VN jetzt den gegenbeweis antreten.

das sollte mit einem RA geklärt werden.

gruß

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#6
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

hat eine Berührung stattgefunden? Lässt sich nicht entnehmen.
Sind eindeutige Spuren von Wild zu erkennen?
Ist das Ausweichen anders zu beweisen?

Hier spielen sehr viele Faktoren eventuell das Zünglein an der Waage.

Hier kommt es wahrscheinlich darauf an, wer pfiffiger ist. Die Rechtsabteilung der Versicherung oder der Anwalt des Unfallopfers?

Der Unfallfahrer hat sich also vor Antritt der Fahrt nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des Autos überzeugt.

Meine Prognose aus der täglichen Erfahrung >> Null Regulierung, wegen der Bereifung > sprich Fahrbahnhaftung - Auslösung des Schleudervorgangs. Schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugnutzers wegen der nicht vorhandenen betriebs- bzw. Verkehrssicherheit zur Inbetriebnahme des Pkw!!

Bitte den Ausgang zuletzt mal ehrlich posten.

Wäre sehr nett. Vielen Dank.

MfG

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-- Editiert von Commodore am 04.01.2008 04:39:23

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#7
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>wegen der Bereifung > sprich Fahrbahnhaftung

schlechte bereifung bedeutet nicht grundsätzlich schlechte haftung. teilweise im gegenteil, auf trockener fahrbahn, schotter, oder glatteis wird sie sogar besser.

bei aquaplaning komme ich natürlich nicht aus der reifennummer raus :(

es sind übrigens hierzulande mehr unfälle auf falschen luftdruck zurück zu führen als auf andere mängel. allerdings lässt sich dieser zustand nicht als echte, dauerhafte gefahrerhöhung einstufen und auch nicht immer eindeutig beweisen.

gruß

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#8
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

>>> schlechte bereifung bedeutet nicht grundsätzlich schlechte haftung. teilweise im gegenteil, auf trockener fahrbahn, schotter, oder glatteis wird sie sogar besser .

Diese pauschalierte und aus der Luft gegriffene Behauptung ist grundsätzlich NICHT zutreffend bzw. falsch.

Hier spricht die tägliche Praxis aus der Forschung zur Bereifung ganz eindeutig gegen die leichtfertig aufgestellte vorgenannte Theorie. Rallye-Weltmeister >> also absolute Profis << fahren auf Schotter z.B. grobes Spezial-Stollen-Profil!! Warum wohl??

Abgefahrene Pkw-Reifen tendieren in der Traktion und im Gripp, sowie in der Spurtreue (Richtungsstabilität) >> total gegen NULL. Ausserdem wissen wir nicht, ob sich die abgefahrene Bereifung achsig befunden hat oder versetzt am Fahrzeug abrollte und, und, und .......

Die erforderliche sach- und fachgerechte Abhandlung würde hier aber bei weitem den erträglichen Rahmen sprengen. Er dient auch nicht dem Fragesteller.

Unabhängig davon wäre es sehr nett, wenn uns der Fragesteller den Ausgang zum Schluss ehrlich berichtet.

MfG

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>oh doch, mein lieblingsbeispiel aus dem lehrbuch. ein SB lehnt einen schaden aufgrund gefahrerhöhung ab, vergißt ihn aber gleichzeitig zu kündigen. <hr size=1 noshade>


@ mFriese:

Könntest Du mir das vielleicht etwas genauer erklären? Ich habe mir die §§ 23 ,24 und 25 VVG grade angeschaut, vermag aber nicht zu erkennen, wieso die Versicherung kündigen MUSS, um sich auf leistungsfreiheit berufen zu können.

Vielen Dank und Gruß

Justice

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