Opa leiht Enkel PKW. Enkel weicht Wild aus und PKW hat nur noch Schrottwert.
Es stellt sich heraus, dass auf einem Rreifen noch 0,0 mm (!) und auf einem anderen 1.5 mm Profiltiefe vorhanden waren (Behauptung der eigenen Kasko VS).
Die VS beruft sich nun wg. den Profiltiefe auf § 36 Abs. 2 StVZO was eine Gefahrenerhöhung i.S.d. § 23 VVG
darstelle.
Nach § 23 hätte (so die VS) der Opa seiner VS von dieser Gefahrenerhöhung unverzüglich informieren müssen. Da dies laut Aussage der VS nicht geschehen sei, ist diese nach § 25 VVG
von ihrer Leistung befreit.
Hat man keine Chance wenigstens einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen ?!
Opa leiht Enkel PKW - Unfall !
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
hallo,
du wirst alles bekommen!
nach § 24 VVG
muss sie den vertrag auch kündigen wenn sie sich auf den § 23 beruft, ist dies geschehen?
und!
nach § 25 (3) müsste sie trotz kündigung zahlen weil das schadenereignis und die gefahrerhöhung in keinem kausalem zusammenhang stehen. der enkel wär auch mit neuen reifen ausgewichen und verunfallt.
gruß
Hallo,
diese Schlussfolgerung würde ich nicht einfach so pauschal in den Raum stellen.
Techn. Versuche mit so genannten *Romika Hausschuhen* (glatter Sohle) weichen von dieser Auffassung ganz erheblich ab.
MfG
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hallo,
oh doch, mein lieblingsbeispiel aus dem lehrbuch. ein SB lehnt einen schaden aufgrund gefahrerhöhung ab, vergißt ihn aber gleichzeitig zu kündigen.
wer wissen will wie es richtig gemacht wird, der sollte sich mit dem d'dorfer flughafenbrand beschäftigen.
und die mangelnde kausalität kommt noch oben drauf. aus meiner sicht einer der schwächsten, oder dreistesten, ablehnungsversuche, von denen ich lange gehört habe.
gruß
Danke !
D.h. die VS hat einen Monat Zeit nach Kenntnis der Gefahrenerhöhung den Vertrag zu kündigen.
Die VS hat diese Kündigung angedroht, wenn der VN nicht bis zu einem bestimmten Datum nachweist, dass die Reifen erneuert wurden (an einem Totalschaden !?).
Also bliebe, bei Kündigung nur die Argumentation über die Kausalität.
-- Editiert von arcangel71 am 03.01.2008 11:39:39
hallo,
>>>Die VS hat diese Kündigung angedroht
dann wird sie das auch tun!
>>>nur die Argumentation über die Kausalität
ja. allerdings zu erschwerten bedingungen. da es sich hier um eine schuldhaft verursachte subjektive gefahrerhöhung handelt, muss die/der VN jetzt den gegenbeweis antreten.
das sollte mit einem RA geklärt werden.
gruß
Hallo,
hat eine Berührung stattgefunden? Lässt sich nicht entnehmen.
Sind eindeutige Spuren von Wild zu erkennen?
Ist das Ausweichen anders zu beweisen?
Hier spielen sehr viele Faktoren eventuell das Zünglein an der Waage.
Hier kommt es wahrscheinlich darauf an, wer pfiffiger ist. Die Rechtsabteilung der Versicherung oder der Anwalt des Unfallopfers?
Der Unfallfahrer hat sich also vor Antritt der Fahrt nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des Autos überzeugt.
Meine Prognose aus der täglichen Erfahrung >> Null Regulierung, wegen der Bereifung > sprich Fahrbahnhaftung - Auslösung des Schleudervorgangs. Schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugnutzers wegen der nicht vorhandenen betriebs- bzw. Verkehrssicherheit zur Inbetriebnahme des Pkw!!
Bitte den Ausgang zuletzt mal ehrlich posten.
Wäre sehr nett. Vielen Dank.
MfG
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-- Editiert von Commodore am 04.01.2008 04:39:23
hallo,
>>>wegen der Bereifung > sprich Fahrbahnhaftung
schlechte bereifung bedeutet nicht grundsätzlich schlechte haftung. teilweise im gegenteil, auf trockener fahrbahn, schotter, oder glatteis wird sie sogar besser.
bei aquaplaning komme ich natürlich nicht aus der reifennummer raus
es sind übrigens hierzulande mehr unfälle auf falschen luftdruck zurück zu führen als auf andere mängel. allerdings lässt sich dieser zustand nicht als echte, dauerhafte gefahrerhöhung einstufen und auch nicht immer eindeutig beweisen.
gruß
Hallo,
>>> schlechte bereifung bedeutet nicht grundsätzlich schlechte haftung. teilweise im gegenteil, auf trockener fahrbahn, schotter, oder glatteis wird sie sogar besser
.
Diese pauschalierte und aus der Luft gegriffene Behauptung ist grundsätzlich NICHT
zutreffend bzw. falsch.
Hier spricht die tägliche Praxis aus der Forschung zur Bereifung ganz eindeutig gegen die leichtfertig aufgestellte vorgenannte Theorie. Rallye-Weltmeister >> also absolute Profis << fahren auf Schotter z.B. grobes Spezial-Stollen-Profil!! Warum wohl??
Abgefahrene Pkw-Reifen
tendieren in der Traktion und im Gripp, sowie in der Spurtreue (Richtungsstabilität) >> total gegen NULL. Ausserdem wissen wir nicht, ob sich die abgefahrene Bereifung achsig befunden hat oder versetzt am Fahrzeug abrollte und, und, und .......
Die erforderliche sach- und fachgerechte Abhandlung würde hier aber bei weitem den erträglichen Rahmen sprengen. Er dient auch nicht dem Fragesteller.
Unabhängig davon wäre es sehr nett, wenn uns der Fragesteller den Ausgang zum Schluss ehrlich berichtet.
MfG
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quote:<hr size=1 noshade>oh doch, mein lieblingsbeispiel aus dem lehrbuch. ein SB lehnt einen schaden aufgrund gefahrerhöhung ab, vergißt ihn aber gleichzeitig zu kündigen. <hr size=1 noshade>
@ mFriese:
Könntest Du mir das vielleicht etwas genauer erklären? Ich habe mir die §§ 23 ,24 und 25 VVG grade angeschaut, vermag aber nicht zu erkennen, wieso die Versicherung kündigen MUSS, um sich auf leistungsfreiheit berufen zu können.
Vielen Dank und Gruß
Justice
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