Guten Tag zusammen,
ich bin vergangene Woche unglücklicherweise in einer Kurve mit dem Motorrad weg gerutscht. Dies geschah nicht aufgrund erhöhter Geschwindigkeit, ich bin einfach weg gerutscht und gegen die Leitplanke geknallt. Mir ist zum Glück nichts passiert, jedoch ist das Motorrad ziemlich stark auf der rechten Seite beschädigt. Beim Aufheben ist mir das Motorrad dann dummerweise auf die linke Seite gefallen. Zählt das nun als zwei Unfallschäden, sprich es wird die Selbstbeteiligung zweimal fällig oder gilt das als ein Schaden? Das ist nämlich wichtig, denn morgen wird das Motorrad begutachtet und ich möchte nicht wegen meiner Dusseligkeit zwei mal die Selbstbeteiligung zahlen und zudem zweifach hochgestuft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Motorradunfall/Versicherungsrecht bei Vollkasko
7. September 2016
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Frage vom 7. September 2016 | 19:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Motorradunfall/Versicherungsrecht bei Vollkasko
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#1
Antwort vom 8. September 2016 | 08:45
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
Was sagt denn dein logisches Denkvermögen?
Natürlich sind das 2 Schäden. Ich erkenne hier auch keinen Folgeschaden.
#2
Antwort vom 9. September 2016 | 10:53
Von
Status: Weiser (17007 Beiträge, 5896x hilfreich)
Aber 100%ig doch.ZitatDies geschah nicht aufgrund erhöhter Geschwindigkeit, :
Dass das ganze 2 Schäden sind ist wohl unstrittig, allerdings kann es auch sein, dass beide Schäden als 1 Schaden abgerechnet werden, da der Umfaller evtl. wegen des noch unter Schock stehenden und im Affekt aufhebenden Fahrers passiert ist und dies im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen ist. Bergungsschäden (auch dazu könnte man das Aufheben rechnen) werden auch dem originalen Unfall zugerechnet. http://www.iww.de/vk/kfz-versicherung/kfz-kaskoversicherung-unfallschaden-und-bergungsschaeden-kann-der-selbstbehalt-zweimal-in-abzug-gebracht-werden-f63204
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#3
Antwort vom 9. September 2016 | 12:08
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
Zitat:Aber 100%ig doch.ZitatDies geschah nicht aufgrund erhöhter Geschwindigkeit, :
Dass das ganze 2 Schäden sind ist wohl unstrittig, allerdings kann es auch sein, dass beide Schäden als 1 Schaden abgerechnet werden, da der Umfaller evtl. wegen des noch unter Schock stehenden und im Affekt aufhebenden Fahrers passiert ist und dies im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen ist. Bergungsschäden (auch dazu könnte man das Aufheben rechnen) werden auch dem originalen Unfall zugerechnet. http://www.iww.de/vk/kfz-versicherung/kfz-kaskoversicherung-unfallschaden-und-bergungsschaeden-kann-der-selbstbehalt-zweimal-in-abzug-gebracht-werden-f63204
Er schrieb nicht, dass er unter Schock stand. Wenn er das als angebliches Argument jetzt bringt, ist es Versicherungsbetrug.
#4
Antwort vom 12. September 2016 | 13:17
Von
Status: Weiser (17007 Beiträge, 5896x hilfreich)
Das braucht er nicht zu schreiben, er hatte einen Unfall, er hatte also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Schock, so wie 99,9% aller anderen Menschen das auch gehabt hätten. Auch wenn er das selbst so zunächst einmal nicht wahrgenommen hat.ZitatEr schrieb nicht, dass er unter Schock stand. :
-- Editiert von micbu am 12.09.2016 13:19
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