Hallo,
Ein VN kündigt seine Gebäudeversicherung ordentlich, also 3 Monate vor dem Ablauf.
§106 VVG
besagt,
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder daß der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.
Aus Satz 1 verstehe ich es so, daß man nur Nachweispflichtig ist, wenn der "Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet" hat. Ansonsten nicht. Also brauche der VN nicht auf alle Fälle eine Zustimmung aller die im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubiger nachzuweisen?
Oder liege ich hier falsch?
Was sagt ihr??
Kündigung Gebäudeversicherung
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus dem Hypothekenvertrag ergeben. Kann mir gut vorstellen, dass in diesem eine Pflicht zum Abschluss (und damit auch zum Vorhandensein) einer solchen Versicherung enthalten ist.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
>>>Was sagt ihr??
absolut richtig
stichworte: realrecht und sicherungsübereignung
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@ Jotrocken
Ja, aber um die Kündigung wirksam werden zu lassen verlangt der VG einen Grundbuchauszug und die Zustimmung von allen, die dort eingetragenen Hypothekengläubiger, auch wenn keiner seine Hypothek bei dem VG angemeldet hat, und auch wenn nichts im Grundbuch steht.
Der VN sei verpflichtet dazu! Ansonsten ist die Kündigung der Gebäudevers. nichtig!
Frage: Ist das Rechtens?
Gibt es Urteile darüber?
Ich habe bereits gegoogelt und nichts gefunden.
@mFriese
>>>"absolut richtig"
Meinst du damit, daß ich "absolut richtig" falsch liege, oder anders herum? http://www.123recht.net/graphx/smilies/smile.gif
du liegst richtig!
den § 106 VVG
hast du ja zitiert
>>>seine Hypothek dem Versicherer angemeldet
wehrt sich einer dagegen?
gruß
Nein, es geht darum, daß der VN fristgerecht seine Gebäudervers. gekündigt hat. Der VG verlangt zudem ein Auszug aus dem Grundbuch und die Zustimmung aller, die im Grundbuch als Hypothekengläubiger eingetragen sind.
Auch wenn niemand eingetragen ist, ist die Zusendung des Grundbuches, das nicht älter als zwei Monate zum Vers.Ablauf alt sein darf, Pflicht. Ansonsten die die Kündigung nichtig.
Der VG beruft sich weiter noch auf §10 VGB 62, die mir leider nicht vorliegt.
Ich bin der Meinung, daß der VN, nach §106 VVG
, verpflichtet ist, nur von diesen Gläubigern eine Zustimmung nachzuweisen, die sich beim VG angemeldet haben. Weiteres geht über alles hinaus.
§ 106 VVG
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder daß der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
@nataly
???
Hallo,
diese Verfahrensweise von der VG ist absolut unberechtigt.
Unverzüglich die BaFin und / oder den Ombudsmann einschalten. Hier gibt es unverzüglich Unterstützung bzw. wird das Fehlverhalten der VG abgestellt.
MfG
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