Kündigung Gebäudeversicherung

7. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)
Kündigung Gebäudeversicherung

Hallo,

Ein VN kündigt seine Gebäudeversicherung ordentlich, also 3 Monate vor dem Ablauf.

§106 VVG besagt,
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder daß der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.

Aus Satz 1 verstehe ich es so, daß man nur Nachweispflichtig ist, wenn der "Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet" hat. Ansonsten nicht. Also brauche der VN nicht auf alle Fälle eine Zustimmung aller die im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubiger nachzuweisen?
Oder liege ich hier falsch?

Was sagt ihr??

Probleme mit der Versicherung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus dem Hypothekenvertrag ergeben. Kann mir gut vorstellen, dass in diesem eine Pflicht zum Abschluss (und damit auch zum Vorhandensein) einer solchen Versicherung enthalten ist.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

>>>Was sagt ihr??

absolut richtig ;)

stichworte: realrecht und sicherungsübereignung

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

@ Jotrocken
Ja, aber um die Kündigung wirksam werden zu lassen verlangt der VG einen Grundbuchauszug und die Zustimmung von allen, die dort eingetragenen Hypothekengläubiger, auch wenn keiner seine Hypothek bei dem VG angemeldet hat, und auch wenn nichts im Grundbuch steht.
Der VN sei verpflichtet dazu! Ansonsten ist die Kündigung der Gebäudevers. nichtig!

Frage: Ist das Rechtens?
Gibt es Urteile darüber?
Ich habe bereits gegoogelt und nichts gefunden.


@mFriese
>>>"absolut richtig"

Meinst du damit, daß ich "absolut richtig" falsch liege, oder anders herum? http://www.123recht.net/graphx/smilies/smile.gif

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#4
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

du liegst richtig!

den § 106 VVG hast du ja zitiert

>>>seine Hypothek dem Versicherer angemeldet

wehrt sich einer dagegen?

gruß

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#5
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

Nein, es geht darum, daß der VN fristgerecht seine Gebäudervers. gekündigt hat. Der VG verlangt zudem ein Auszug aus dem Grundbuch und die Zustimmung aller, die im Grundbuch als Hypothekengläubiger eingetragen sind.
Auch wenn niemand eingetragen ist, ist die Zusendung des Grundbuches, das nicht älter als zwei Monate zum Vers.Ablauf alt sein darf, Pflicht. Ansonsten die die Kündigung nichtig.

Der VG beruft sich weiter noch auf §10 VGB 62, die mir leider nicht vorliegt.

Ich bin der Meinung, daß der VN, nach §106 VVG , verpflichtet ist, nur von diesen Gläubigern eine Zustimmung nachzuweisen, die sich beim VG angemeldet haben. Weiteres geht über alles hinaus.

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

§ 106 VVG

(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des § 70 Abs. 2, § 96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder daß der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gurgelhals
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 50x hilfreich)

@nataly
???

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

diese Verfahrensweise von der VG ist absolut unberechtigt.

Unverzüglich die BaFin und / oder den Ombudsmann einschalten. Hier gibt es unverzüglich Unterstützung bzw. wird das Fehlverhalten der VG abgestellt.

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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