Krankenversicherung - Befragung zur Familienversicherung

8. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Durststrecke
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 22x hilfreich)
Krankenversicherung - Befragung zur Familienversicherung

Familienversichert

Hallo,
ich hatte hier letztens schon einen Thread eröffnet. Mein Mann ist selbstständig und privat kranken versichert! Ich bin Gering Verdiener und in der gesetzlichen.
Letztes Jahr haben wir geheiratet da das zweite auch von uns beiden leibliche Kind kam. Da fragte die KK natürlich an wegen allem und wegen Familienversicherung. Das habe ich dann an die KK weitergeleitet. Seit dem kam nichts mehr. Nur halt die Krankenkarte für den Zwerg.

Dann kam jetzt vor ca. 1,5 Wochen wieder eine befragung zur Familienversicherung und ich machte wieder meine Angaben. Dann kam ein Schreiben Sie benötigen zur weiteren Prüfung den Einkommensteuerbescheid. Da dieser auch gleich an dem Tag kam, kopierte ich gleich alles ab und schickte ihn weg.


Am Donnerstag rief mich die dame von der KK an, sehr freundlich und hilfsbereit und meinte das wir jetzt alles seit dem letztem Jahr nachzahlen müssen, da mein Mann soviel verdiente und er die Kinder ab jetzt privat versichern muss!

Ist das Rechten´s? Hätte die KK sich da nicht schon mal früher melden müssen? Und was können wir dafür das das Finanzamt so lange brauchte mit dem Einkommenssteuerbescheid? Ich meine das sind 4000 Euro auf Schlag die wir dann begleichen müssen.

Versteht mich nicht falsch, sicherlich ist es auch unsere Schuld aber hätte uns nicht jemand darauf hinweisen müssen, Steuerberater, Krankenkasse??
Bitte gebt mir Tips ich möchte das so schnell wie möglich über die Bühne bringen!



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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo!

Leider habe ich keine guten Nachrichten.

Zumindest die nicht verjährte Beitragsforderung (Verjährung gemäß § 25 SGB IV , 4 Jahre bzw. 30 Jahre bei Vorsatz) dürfen nachgefordert werden. Ein Erlass bzw. eine Verringerung der Forderung richtet sich nach § 76 SGB IV , jedoch dürfte das in den meisten Fällen unwahrscheinlich sein.

Aber noch mal zum § 10 SGB V (kostenlose Familienversicherung):

Die Kinder sind nur dann nicht kostenlos familienversichert, wenn:
1. ein Elternteil (verheiratet mit dem anderen Elternteil) nicht GKV-versichert ist
2. Das zu berücksichtigende Einkommen des Nicht-GKV-Versicherten regelmäßig höher ist, als das Einkommen des GKV-Versicherten
3. Das zu berücksichtigende Einkommen des Nicht-GKV-Versicherten oberhalb der Jahresarbeitseintgeltgrenze (JAEG) liegt. Berechnung monatlich, also 1/12 der jeweiligen JAEG des betreffenden Jahres.

Für Ihren Fall:
Ihnen bleibt daher vorerst nur die Möglichkeit, die o.g. Punkte auf die betreffenden Monate zu prüfen. Vielleicht hat die Kasse ja etwas übersehen.

Noch eine kleine Anmerkung:
Die Kinder müssen nicht privat versichert werden, sondern können auch -wie rückwirkend vorgesehen- freiwillig in der GKV versichert bleiben, gemäß §9 und § 240 SGB V (auch anwendbar für die rückwirkende Beitragsforderung).

Somit kommt hier sehr wahrscheinlich das Mindesteinkommen (siehe § 240 Abs. 4 SGB V ) für freiwillige Mitglieder (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V )zur Anwendung.
Das sind somit zumindest 30/90 von 2.625 EUR pro Monat (also bei 30 Tage-Monaten = 875 EUR).
Somit wären also 15,5% für Krankenversicherung und 2,2% für Pflegepflichtversicherung auf mind. 875 EUR zu zahlen = rd. 155 EUR monatlich pro versichertes Kind.

Mein Mitgefühl!!!



PS: Eine Kündigung der GKV -mit Wechsel in die private Krankenversicherung- kann gemäß § 175 SGB V , zum Ablauf des übernächsten Monats beantragt werden. (somit zum 01.12.2012)

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

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#2
 Von 
Durststrecke
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 22x hilfreich)

@in.sure.ace!
Danke für deine Antwort.
Eigentlich habe ich es mir schon gedacht,aber ich dachte vielleicht gibt es noch einen Ausweg!

Leider ist es auch so das mein Mann die letzten Jahremehr verdient hat wie ich, wir hatten aber erst letztes jahr geheiratet!

Was ich aber noch nicht verstehe ist wenn die kinder privat versichert werden und es ist jetzt schon vorauszusehen das mein Mann nächstes Jahr weniger einkommen hat und wir die Kinder wieder familienversichern rechnen die dann auch zurück? Das glaube ich nämlich kaum oder?

Ja und die kinder würden 34o euro kosten das hat sie mir schon ausgerechnet und mir auch angeraten sie privat zu versichern!!

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#3
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Durststrecke,

quote:<hr size=1 noshade>wir hatten aber erst letztes jahr geheiratet <hr size=1 noshade>


Der Wegfall der Familienversicherung ist somit erst ab Eheschließung möglich. Vorsichtshalber nachgefragt: Mann = Vater (oder rechtlich gleichgestellt)?

Und: Liegt das (berücksichtigungsfähige) Einkommen von deinem Mann
in 2012 monatlich über 1/12 von 50.850 EUR?
in 2011 monatlich über 1/12 von 49.500 EUR?


quote:<hr size=1 noshade>Was ich aber noch nicht verstehe ist wenn die kinder privat versichert werden und es ist jetzt schon vorauszusehen das mein Mann nächstes Jahr weniger einkommen hat (...) <hr size=1 noshade>


Die Kinder sind hier rückwirkend in der GKV (gesetzliche KV) zu versichern (gemäß § 9 und §240 SGB V ), und können zukünftig entweder weiterhin so versichert bleiben oder in die PKV (private KV) wechseln.
Wenn dein Mann angestellt ist, dann ist der Nachweis in vielen Fällen beinahe sofort erbracht (z.B. neuer Arbeitsvertrag/neue Konditionen). Wenn daraus erkennbar ist bzw. anzunehmen ist, dass das zukünftig weiterhin so zu erwarten ist, dann würde die Familienversicherung ggf. auch wieder zeitnah einsetzen.
Selbständige müssen hierzu i.d.R. bis zum Einkommensteuerbescheid warten.


Schönen Abend!





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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 08.09.2012 22:00

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#4
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

hier sind die Regelungen der Krankenkassen in solchen Fällen beschrieben:

[URL=http://sozialversicherung-kompetent.de/2008031968/krankenversicherung/versicherungsrecht-gkv/familienversicherung-und-gesamteinkommen-bei-selbststaendigen ]Besprechungsergebnis aus 2007[/URL]

Das kann bei der Argumentation mit der krankenkasse helfen.

Für die Zukunft besteht jetzt für die Kinder ein Wahlrecht: GKV oder PKV

Die GKV kostet 147 Euro pro Kind.

Wenn man sich für die PKV entscheidet, sollte man folgende Punkte beachten:

- eine Rückkehr in die GKV ist nur in bestimmten Situationen möglich:

o Änderungen der Einkommenssituation der eltern (maßgebend sind die Einkünfte laut Steuerbeacheid)

o Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung

o Studium an einer dt. Hochschule

Wenn die Kinder Beamte oder Selbständige werden, bleiben sie ggf. lebenslang in der PKV.

Bei den Leistungen sollte man besonders auf Hilfsmittel, Psychotherapie, kieferorthopädische Behandlung und Reha/Kuren achten. Viele PKV-Tarife leisten hier weniger als die GKV.

Ggf. sind auch die Erfahrungen von Eltern behinderter Kinder hilfreich:

Rehakids -> Suchbegriff PKV

Hier sind Beschwerden von PKV-Versicherten aufgeführt:

PKV-Ombudsmann

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Gruß

RHW

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#5
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Ich möchte noch etwas zu meinen vorangegangenen Beiträgen hinzufügen, was sich auf die ursprüngliche Frage bezieht, ob jemand anderes (z.B. Steuerberater) darauf aufmerksam machen muss.

quote:<hr size=1 noshade>Durststrecke schreibt:
Versteht mich nicht falsch, sicherlich ist es auch unsere Schuld aber hätte uns nicht jemand darauf hinweisen müssen, Steuerberater, Krankenkasse?? <hr size=1 noshade>



Diese Frage bezieht sich vermutlich auch auf eine mögliche Haftung eines Dritten und somit auf möglichen Schadenersatz.

Leider auch hierzu keine guten Nachrichten:
Da durch die Anwendung der gültigen Gesetze und Regelungen kein "echter" Schaden entstanden ist (die Beiträge wären so oder so fällig geworden), wird eine Haftung, z.B. des Steuerberaters, ausgeschlossen sein.


Aber eine kleine gute Nachricht gibt es vielleicht doch noch:
Da sich die Beiträge zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht (gemäß § 5 SGB V ) steuermindernd auswirken (gemäß § 10 Absatz 3 EStG ), dürfte die Beitragslast unter dem Strich etwas geringer ausfallen.


Schönen Sonntag noch!


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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

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#6
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

bezüglich einer Haftung des Steuerberaters bin ich skeptisch. Entscheidend ist aber immer die konkrete Beauftragung des Steuerberaters.

Die Krankenkasse wird meistens den Antrag auf Familienversicherung zusammen mit einem Merkblatt zu den Voraussetzungen der Familienversicherung (§ 10 SGB V )verschicken. Unter dem Antrag ist üblicherweise ein Hinweis "Änderungen sind sofort der Krankenkasse mitzuteilen".

Gruß

RHW

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#7
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo RHW!

quote:
RHW schreibt:
(...)Entscheidend ist aber immer die konkrete Beauftragung des Steuerberaters
.


Vielleicht für den seltsamen Fall einer vertraglich vereinbarten Beratung zur "finanzoptimierenden Eheschließung" und fehlenden Haftungsklauseln ;)

Doch selbst dann wäre der "Schaden", bei Zugrundelegung aller Faktoren (Versicherungen, Steuern, Annahmen von zukünftigen Entwicklungen etc.), schwer zu berechnen, und wohl kaum nachweisbar; "Hätten wir das gewusst, dann hätten wir nicht geheiratet."

Nein, im Ernst, der Steuerberater wird hinsichtlich solcher Beratungen nur unter den seltsamsten Umständen haftbar gemacht werden können. Doch dann hätte die TE das sicher gewusst und hier erwähnt ;)


Sorry, ich konnte nicht anders! :cheers:


PS: ....Die Krankenkasse kann hier gar kein Verschulden treffen. Es handelt sich ja hier nicht um irgendwelche AGB und damit verbundene Informationspflichten, sondern um Gesetze . Sogar die Verjährung der rückwirkenden Beitragsforderungen sind gesetzlich geregelt (siehe 1. Beitrag).

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"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 09.09.2012 11:42

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#8
 Von 
Durststrecke
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich danke Euch allen für die Beratung und Tipps. Bin ganz begeistert und wirklich etwas schlauer!

Heute hatte auch eine bekannte die das alles erlebt hat, auch gesagt bloss die Kinder in der gesetzlichen lassen, weil viele private nicht die Leistungen haben!

@RHW: Die GKV kostet 147 Euro pro Kind.
Ist das von KK zu KK unterschiedlich? Denn die Dame von der AOK meinte das es pro Kind 170 Euro kostet?

Dann muss ich auch mit wechseln wenn eine andere GKV günstiger ist als die AOK??

Und wie gesagt nicht falsch verstehen: Ich möchte auf gar keinen Fall jemanden belangen! Unser steuerberater ist sehr kompetent und sicher nicht dafür verantwortlich wenn mein Mann mehr verdient!


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#9
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

alle Krankenkassen haben einen einheitlichen Beitragssatz von 15,5% bzw. für Nicht-Berufstätige von 14,9%. Laut Gesetz gilt für alle freiwilligen Mitglieder eine Mindesteinnahme von 875 Euro (§ 240 SGB V ).

Somit ergibt sich bis zum 23. Geburtstag bei allen gesetzlichen Krankenkassen ein Monatsbeitrag von 147 Euro.

Es gibt drei Ausnahmen:

- für Studenten und Schüler, die eine Fachschule besuchen, gilt ggf. ein geringerer Beitrag

- bei Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag berechnen, gilt ein entsprechend höherer Beitrag (ca. 5 von 145 Krankenkassen). ´

- wenn die Bruttoeinnahmen 875 Euro übersteigen, liegt der Beitrag bei 14,9% der Bruttoeinnahmen

Gruß

RHW

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#10
 Von 
Durststrecke
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 22x hilfreich)

RHW ich danke vielmals für Deine schnelle Antwort, das gibt mir echt Hoffnung, weil die private Versicherung will 107 Euro haben und hat natürlich nicht alle Leistungen drinne die wir benötigen wie z. Bsp. Kieferorthopädische Leistungen ect... , da bezahle ich dann natürlich lieber 147 € und es läuft wie bisher oder?

Und von wem Brouttoeinnahmen, muss mal so doof fragen von mir?? Oder den Kindern?

Und wie ist es wenn der Einkommenststeuerbescheid nächstes Jahr eben geringer ist, bekommen wir dann die beiträge auch ab Januar wieder?
Unser Bescheid kam auch erst genau diese Woche so dass wir vorher ja gar keine angaben machen konnten, weil das finanzamt sich ewig Zeit gelassen hatte!

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#11
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Es zählen nur die Einnahmen der Kinder selbst (Kindergeld zählt nicht als Einnahme).

In dem Link in meiner ersten Antwort ist das Verfahren beschrieben.

Es íst nicht vorgesehen, dass jetzt rückwirkend Beiträge angefordert werden (bezogen auf das Ausstellungsdatum des Steuerbescheides). Bei den nächsten Steuerbescheiden gilt das entsprechend für Erstattungen oder Nachforderungen von Beiträgen.

Wichtig ist, dass man neue Steuerbescheide sofort der Krankenkasse zuleitet und um Überprüfung der Familienversicherung bittet (am besten auch vorsorglich die Mitgliedschaften der Kinder kündigt, für den Fall, dass eine kostenlose Familienversicherung möglich sein sollte).

Gruß

RHW

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#12
 Von 
Durststrecke
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 22x hilfreich)

Doch die Dame von der KK hat zu mir gesagt da wir letztes Jahr im august geheiratet haben müssen wir ab dem Tag nachzahlen! Ist das denn nicht so ? Lese ich das denn falsch ich hatte das auch so raus gelesen?

Ich hatte den Steuerbescheid sofort der KK zugeleitet. Das dauert ja immer min. bis Mai des darauf folgenden Jahres?
Und dies Jahr sogar bis Anfang September!

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Wenn die Krankenkasse (nachweisbar) über die Hochzeit zeitnah informiert wurde, hat man seine Pflicht als Versicherter erfüllt. Die Krankenkasse hätte sofort nach der Heirat den letzten Steuerbescheid anfordern sollen/müssen. Wenn das unterblieben ist, darf es keine rückwirkenden Nachteile zu Lasten des Versicherten geben.

Wenn die Heirat nicht gemeldet wurde, ist die mitteilungspfliucht unterlassen worden und eine Nachforderung der Krankenkasse ist rechtens.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Durststrecke
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 22x hilfreich)

Oh echt ist das so? Natürlich ich habe es sofort mit geteilt schon weil ich unsere krankenkassen karten geändert habe mit namen. Da wunderte ich mich schon weil sie nichts weiter angefordert haben!

Hatre aber dann auch andere Sachen im kopf weil wir ja auch ein Baby bekamen :-)

Ach ja die kk hatre sigar angerufen und uns gratuliert zur hochzeit!

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#15
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo RHW, Hallo Durststrecke,

ich muss mich mal in Euren Dialog einmischen.

Bitte versteht mich nicht falsch, ich möchte nicht die Gesetze verteidigen oder für deinen Fall, Durststrecke, gutheissen.
Ich will nur dazu beitragen, den Sachverhalt zu erklären.


quote:<hr size=1 noshade>RHW schreibt:
Wenn die Krankenkasse (nachweisbar) über die Hochzeit zeitnah informiert wurde, hat man seine Pflicht als Versicherter erfüllt. Die Krankenkasse hätte sofort nach der Heirat den letzten Steuerbescheid anfordern sollen/müssen. Wenn das unterblieben ist, darf es keine rückwirkenden Nachteile zu Lasten des Versicherten geben.
Wenn die Heirat nicht gemeldet wurde, ist die mitteilungspfliucht unterlassen worden und eine Nachforderung der Krankenkasse ist rechtens. <hr size=1 noshade>



Abgesehen davon, dass ich nicht weiss, was hier mit "rückwirkende Nachteile" gemeint ist. Wenn sich das auf rückwirkende Beitragsforderungen bezieht:

Nein ! Dann sind diese Aussagen falsch!
(...jedenfalls solange ich dafür keine Rechtsgrundlage (Gesetze/Urteile) sehe ;) )

Ich verweise gerne noch mal auf die von mir bereits genannten Gesetze/Paragrafen, die m.E. keine andere Auslegung zulassen. Zumindest habe ich noch kein anders lautendes (BGH-)Urteil gefunden.


Außerdem:

quote:<hr size=1 noshade>RHW schreibt:
Es íst nicht vorgesehen, dass jetzt rückwirkend Beiträge angefordert werden (bezogen auf das Ausstellungsdatum des Steuerbescheides). Bei den nächsten Steuerbescheiden gilt das entsprechend für Erstattungen oder Nachforderungen von Beiträgen. <hr size=1 noshade>


Mich würde wirklich interessieren, ob es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt!
Eine Rückerstattung von GKV-Beiträgen sieht das Gesetz m.E., ganz im Gegensatz zu den möglichen Nachforderungen leider nicht vor.
Die Rechtsprechung hierzu ist tatsächlich sehr verwirrend, jedoch sind zu Recht erhobene Beiträge nicht zu erstatten.
Also: Sobald die Kriterien zur Familienversicherung (gemäß § 10 SGB V ) erfüllt sind, bzw. es sich andeutet, Meldung an die Kasse. Das kann -wie bereits gesagt- z.B. auch der für die Zukunft geänderte Arbeitsvertrag (mit Gehaltsangaben) sein.


Hinsichtlich der Beitragsfrage:
Hinzu kommt wohl noch der Pflegeversicherungsbeitrag mit 1,95% auf 875 EUR = 17,06 EUR.



Schönen Abend!





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(Marie von Ebner-Eschenbach)"

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