KFZ Versicherung - Sonderkündigung

10. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
SebastianBerlin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ Versicherung - Sonderkündigung

Hallo, hatte im April einen Unfall der Anfang Oktober von meiner Versicherung reguliert wurde. Ich war mit dem Ablauf nicht einverstanden und habe meine Versicherung daraufhin zum Ende Oktober gekündigt (Hinweis auf Unzufriedenheit mit der Abwicklung).

Nun schreibt mir meine Versicherung, eine Kündigung sei nur zur nächsten Hauptfälligkeit 1.1.2008 möglich.

Was ist rechtens?

Ich dachte, nach einer Schadensabwicklung kann ich immer sofort kündigen?

Habe ich bei meiner Kündigung eventuell eine Klausel nicht ausdrücklich genannt?

Danke für die Hilfe

Probleme mit der Versicherung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)


vermutlich!

der hinweis auf die unzufriedenheit reicht nicht, die schaden muss der kündigungsgrund sein.

aber denk dran, egal zu wann du kündigst, die prämie zahlst du bis jahresende ;(

gruß

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#2
 Von 
Patt
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

wie ist das mit der Prämie gemeint?

Ich melde einen Schaden im Februar der reguliert wird und kündige dann wegen diesen Schadens und komme zwar aus dem Vertrag raus, zahl aber trotzdem fürs ganze Jahr den Beitrag?

Wo steht das denn geschrieben?

Danke.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Patt
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

das soll mal einer verstehen?????

diesen satz bei 3 ist mir nicht verständlich.

§ 96 VVG
Kündigung nach einem Versicherungsfall
Zweiter Abschnitt (Schadensversicherung (§§ 49-158o))
Zweiter Titel (Feuerversicherung)



(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>diesen satz bei 3 ist mir nicht verständlich.

warum? du hast es doch schon geschrieben!

>>>und komme zwar aus dem Vertrag raus, zahl aber trotzdem fürs ganze Jahr den Beitrag?


JAAAA!!!!! Genauso ist es!

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
klotz
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 44x hilfreich)

es KANN sein, daß der versicherer die pürämie für das ganze jahr verlangt. nach der rechtslage steht ihm das zu.

einige versicherer rechnen aber alleine schon aus "kundenfreundlichkeit" taggenau ab, manche wollen nicht in noch schlechterer erinnerung bleiben ;)

darauf hat man aber keinen rechtsanspruch. manchmal wird es auch von der kundenverbindung abhängig gemacht...

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