Glas ausversehen an Kopf zerbrochen

20. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb464466-99
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Glas ausversehen an Kopf zerbrochen

Eine Person A ist im Moment mit ihrer Familie in der Türkei, in einem Resort. Dort ist alles All-Inclusive und dem entsprechend wurde dort unter den Leuten auch viel getrunken und es haben sich neue Freundschaften gebildet. Gegen morgens hatte eine Person B ihr Glas unsachgemäß beim Anstoßen erhoben und es dabei Person A an den Kopf geschlagen. Das Glas zerschellte und der Boden war voller Blut. Das Glas hat Person A im Gesicht geschnitten und der Krankenwagen wurde von Person B über den Barkeeper alarmiert. Da Person B an Blutphobie leidet, konnte sie vorerst keine weiteren Hilfsmaßnahmen ergreifen und musste sich selbst am Unfallort hinlegen. Person A wurde vom Krankenwagen abgeholt, musste sich einem CT unterziehen und wurde genäht. Im Krankenhaus wurde Person A darauf hingewiesen, dass die Auslandsversicherung (welche vorher abgeschlossen wurde) dafür nicht aufkommen wird. Person A möchte keine Anzeige erstatten, da im Laufe des Urlaubs der Bruder von Person B ein liebgewordener Freund von Person A geworden ist und Person B bis dato auch ein Freund war. Außerdem ist Person A davon überzeugt, dass Person B die Tat bereut und fahrlässig / ohne Intuitionen gehandelt hat.
1. Hat Person A einen Anspruch auf die Auslandsversicherung oder ist die Aussage des Krankenhauses korrekt?
2. Kann die Unfallversicherung von Person B dafür in Betracht gezogen werden?
3. Wie werden Folgeschäden geahndet?
4. Hätte das Krankenhaus das Recht Person A als einen Privatpatienten zu behandeln, ohne die Verischerungsform zu kennen?
5. Welche weitere Möglichkeiten gibt die Rechnung zu zahlen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von fb464466-99):
1. Hat Person A einen Anspruch auf die Auslandsversicherung oder ist die Aussage des Krankenhauses korrekt?

Das dürfte man erfahren wenn man die vertraglichen Vereinbarungen mit der Auslandsversicherung liest.



Zitat (von fb464466-99):
2. Kann die Unfallversicherung von Person B dafür in Betracht gezogen werden?

Das dürfte man erfahren wenn man die vertraglichen Vereinbarungen mit der Unfallversicherung liest.



Zitat (von fb464466-99):
3. Wie werden Folgeschäden geahndet?

Das ist wie genau gemeint?

Wenn Person A bekennender (und bekannter) Erdogan-Fan ist, könnte das für Person B unangenehm werden. Zumindest solange Person B sich auf türkischem Staatsgebiet befindet.



Zitat (von fb464466-99):
4. Hätte das Krankenhaus das Recht Person A als einen Privatpatienten zu behandeln, ohne die Verischerungsform zu kennen?

Unter Umständen hätte das Krankenhaus sogar das Recht jedwede Behandlung zu verweigern - kommt auf die Gesetzgebung des Landes an, in dem man sich befindet.



Zitat (von fb464466-99):
5. Welche weitere Möglichkeiten gibt die Rechnung zu zahlen?

Das dürfte man erfahren wenn man das Krankenhaus fragt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

1. Fragt man die Versicherung, Belege!
2. Sowas von eindeutig nein!
3. Geahndet!?
4. Hat es doch schon und ist im Ausland gängige Praxis, Behandlung gegen Cash
5. Üblicherweise direkt vor Ort mittels Cash oder Kreditkarte

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Hat Ihre Krankenkasse denn keine Übereinkunft mit der Türkei? Fragen Sie bei der Krankenkasse nach! Es gibt internationale AuslandsKrankenscheine (gab es jedenfalls, heute heißt das vielleicht anders), damit konnte man sich in X verschiedenen Ländern auf Kassenkosten behandeln lassen, ggf natürlich auch mit Vorkasse, das stimmt.

Sind Sie möglicherweise im A D A C? Auch hier mag ein Auslandskrankenschutz bestehen, je nachdem, was Sie für einen Vertrag abgeschlossen haben. Prüfen. Dieser umfasst im Ernstfall sogar den Rucktransport, wenn das notwendig wäre.

Ganz ehrlich, man sollte sich immer im Vorfeld mit solchen Sachen auseinandersetzen - gerade im Saufurlaub passiert so viel und ein schwerer Unfall oder Erkrankung, die dort schlimmstenfalls operativ, intensivmedizinisch oder ähnlich behandelt werden muss, kann Ihre Finanzplanung der nächsten Jahre oder Jahrzehnte über den Haufen werfen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

zu 1.: Üblicherweise bezahlt die Auslandsreisekrankenversicherung derartige Behandlungskosten. Wie das Krankenhaus darauf kommt, dass das nicht so ist, erschließt sich mir nicht. Allerdings wird die Versicherung sich anschließend das gezahlte Geld von Person B zurückholen.

zu 2.: Auf keinen Fall zahlt die Unfallversicherung von Person B die Behandlungskosten von Person A. Sollte Person B eine private Haftpflichtversicherung haben, wird die aber wahrscheinlich dafür aufkommen.

zu 3.: Wie ist das gemeint?

zu 4.: Ja

zu 5.: Die Rechnung wird vor Ort erst einmal von Person A in bar oder mit Kreditkarte o.ä. bezahlt werden müssen. Bei der Auslandsreisekrankenversicherung muss man erst selbst in Vorkasse gehen und sich anschließend das Geld erstatten lassen.

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