Darf ein Schuldner trotz gegen ihn laufender Vollstreck./Pfänd. eine Lebensversicherung abtreten?

17. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lisa44
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ein Schuldner trotz gegen ihn laufender Vollstreck./Pfänd. eine Lebensversicherung abtreten?

Hallo Leute,

einmal angenommen ein Schuldner (gegen ihn laufen Lohnpfändung, Pfändung auf P-Konto, fruchtlose Vollstreckung, Anzeige gegen Unterhaltspflichtverletzung) hat eine Lebensversicherung welche er durch Abtretung an eine private Person verkauft.
Inwieweit ist einem Schuldner soetwas erlaubt? Als bei einer Vermögensabgabe nach den Unterlagen gefragt wurde wohin die Versicherung abgetreten wurde, meinte dieser, er hätte die Unterlagen nicht mehr und müsse dies auch nicht da es eine private Person war.(Drittschuldner/Versicherung samt Vertragsdaten sollen bekannt sein)

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könnt.
Lg

-- Editiert von Lisa44 am 17.04.2018 16:37

-- Editiert von Lisa44 am 17.04.2018 17:06

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Lisa44):
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könnt.


Wohl eher nicht, da aus dem Text nicht erkennbar ist, dass der Schuldner eine Verfügung über einen bereits gepfändeten oder mit einem Arrest belegten Wert getroffen hat.

Mit anderen Worten: darüber durfte er scheinbar noch verfügen. Aber so richtig klar wird das aus Deinem Text auch nicht, da Du ja auch die fruchlose Pfändung erwähnst.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lisa44
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Lisa44):
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könnt.


Wohl eher nicht, da aus dem Text nicht erkennbar ist, dass der Schuldner eine Verfügung über einen bereits gepfändeten oder mit einem Arrest belegten Wert getroffen hat.

Mit anderen Worten: darüber durfte er scheinbar noch verfügen. Aber so richtig klar wird das aus Deinem Text auch nicht, da Du ja auch die fruchlose Pfändung erwähnst.

Berry


Danke ersteinml für die Antwort.
Also es gibt einen Beschluss über das Arbeitseinkommen und sein Konto bis zu einer pfändungsfreien Grenze.
Fruchtlos verliefen Vollstreckungen/Pfändungen, weil gerade eben Versicherungen und Bausparsummen beiseite geschafft wurden.
Er soll vor dem Gerichtsvollzieher laut Protokoll angegeben haben, dass er eben eine Lebensversicherung durch Abtretung an eine private Person verkauft hat und die Unterlagen dazu nicht mehr zur Hand.
Wenn noch weitere Infos benötigt werden, schreibe ich diese gern.

-- Editiert von Lisa44 am 17.04.2018 21:49

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Lisa44):
Er soll vor dem Gerichtsvollzieher laut Protokoll angegeben haben, dass er eben eine Lebensversicherung durch Abtretung an eine private Person verkauft hat und die Unterlagen dazu nicht mehr zur Hand.


Solange sie diese Versicherung nicht schon gepfändet hatten, hat er dies wohl vor der Pfändung abgetreten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lisa44
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Lisa44):
Er soll vor dem Gerichtsvollzieher laut Protokoll angegeben haben, dass er eben eine Lebensversicherung durch Abtretung an eine private Person verkauft hat und die Unterlagen dazu nicht mehr zur Hand.


Solange sie diese Versicherung nicht schon gepfändet hatten, hat er dies wohl vor der Pfändung abgetreten.


Ja genau.
Ist es denn erlaubt?
Denn es gab vor Abtretung schon einen Vollstreckungsversuch ohne Erfolg, eine Vermögensauskunft, wo diese Versicherung nicht angegeben wurde. Und einen vollstreckbaren Titel (zu diesem Zeitpunkt über 2.000 € offene Unterhaltsschuld) gab es schon gut 1 Jahr vorher. Der PfÜB wurde der Reihe nach zugestellt und kam allen Anschein nach zu spät zum Pfänden.

Die Frage ist, ob das Abtreten denn erlaubt war? Hätte die Versicherung vom Wert her nicht für den Kindsunterhalt genommen werden müssen anstatt zu behaupten man wäre Zahlungsunfähig?
Heraus kam dies nur durch eine zweite Vermögensauskunft zum jetzigen Zeitpunkt.

-- Editiert von Lisa44 am 18.04.2018 17:41

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Hier können nach meiner Auffassung die Straftatbestände des § 156 StGB und des § 170 StGB erfüllt sein.

-- Editiert von hh am 20.04.2018 18:31

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