Darf die Versicherung der Unfallverursacherin ( KFZ ) eine Neuanschaffung verlangen?

14. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb465766-50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf die Versicherung der Unfallverursacherin ( KFZ ) eine Neuanschaffung verlangen?

Hallo,

mich hat eine Frau übersehen und vom Motorrad gefahren, Polizei war vorort, sie hat ihre Schuld zugegeben, Dekra Schadensgutachten wurde erstellt und an die Versicherung der Verursacherin geschickt. In diesem Gutachten steht: Wiederbeschaffungswert: 6500€ , Reparatur: 4500€ , höchstes Restwertangebot: 2200€ . Ich habe das Motorrad vor einem Monat gekauft und es war ein Modell aus dem letzten Jahr, somit ist es dieses Jahr nicht mehr verfügbar. Ich habe meinem Händler einen Reparaturauftrag erteilt und der Versicherung das Gutachten geschickt. Nun kam als Antwort, dass sie ein höheres Restwertangebot ( 2770€ ) erhalten haben und ich mich umgehend um den Verkauf kümmern soll. Nun ist die Frage ob die Versicherung das überhaupt darf? Ich verstehe das die Versicherung Geld sparen will, jedoch will ich unbedingt das selbe Motorrad, da es als 2016 Modell wegen den Euronormen noch kein ABS braucht, zusätzlich findet Anfang Juni ein wichtiges Event statt, bei der ich die Maschine wieder brauche.. Daher wollte ich die Maschine vom Händler vollständig reparieren lassen.. ( Neuanschaffung würde mit Bestellen etc. zulange dauern )

Hat jemand Erfahrungen damit? Gibt es dazu irgendwelche Rechte? Muss am Montag in der Zentrale der Versicherung anrufen um das abzuklären.. Bin über jede Antwort dankbar.

LG. Fabi

-- Editier von fb465766-50 am 14.05.2017 17:55

-- Editier von fb465766-50 am 14.05.2017 17:57

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fb465766-50):
es war ein Modell aus dem letzten Jahr, somit ist es dieses Jahr nicht mehr verfügbar.

Diese Schlussfolgerung ist schlicht falsch.



Zitat (von fb465766-50):
Muss am Montag in der Zentrale der Versicherung anrufen um das abzuklären

Niemals mit Versicheriungen telefonieren, immer beweisbare Kommunikationwege verwenden.




Zitat (von fb465766-50):
Darf die Versicherung der Unfallverursacherin ( KFZ ) eine Neuanschaffung verlangen?

Zum eine darf sie das (verlangen kann man fast alles), zum anderen tut sie das der Schilderung nach nicht.



Zitat (von fb465766-50):
Nun kam als Antwort, dass sie ein höheres Restwertangebot ( 2770€ ) erhalten haben und ich mich umgehend um den Verkauf kümmern soll.

Und der genaue Wortlaut des Schreibens ist wie?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb465766-50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Modell ist definitiv nicht mehr Verfügbar, habe meinen Händler gefragt und es werden nurnoch die neuen produziert, selbst wenn es restbestand geben sollte, dann könnte man diese aufgrund der euronormen nicht mehr zulassen...

Leider dauern briefe und emails oft sehr lange und wie schon erwähnt benötige ich bis juni ein motorrad..

Sie verlangen zwar nicht direkt das ich mir ein neues kaufe, jedoch gehen sie davon aus das ich die Maschine verkaufe und nicht reparieren lassen, die logische schlussfolgerung ist, dass ich eine neue kaufen muss auch wenns nicht erwähnt wurde...

Der genaue wortlaut ist :

" Bitte setzen Sie sich mit dem Aufkäufer unverzüglich in Verbindung, wenn Sie das Fahrzeug zu dem genannten Wert nicht anderweitig veräußern können.

Bitte beachten sie die oben genannte Frist. "

Was mache ich jetzt am klügsten? Besteht die Option das ich mir die 4500€ von der Versicherung auszahlen lasse und dann selbstständig entscheide was ich mit dem Motorrad mache? z.B. selbst behalten, weiterverkaufen, dort gibt es ja viele mittel und wege um geld rauszuschlagen.. ich wollte ja eigentlich ganz legitim alles reparieren lassen und mir keinen vorteil daraus verschaffen.. aber falls sich die versicherung quer stellt dann wird es wohl auf sowas hinauslaufen...

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Das Modell ist definitiv nicht mehr Verfügbar


Auch nicht gebraucht?

Zitat:
jedoch gehen sie davon aus das ich die Maschine verkaufe und nicht reparieren lassen


Dann teilst Du der Versicherung mit, dass Du die Maschine reparieren lässt.

Zitat:
Besteht die Option das ich mir die 4500€ von der Versicherung auszahlen lasse und dann selbstständig entscheide was ich mit dem Motorrad mache?


Wenn Du die Maschine verkaufen willst, dann darf die Versicherung einen Verkaufserlös von 2.770€ annehmen. Nur die Differenz zum Wiederbeschaffungswert muss sie ersetzen.

Ohne Vorlage der Reparaturrechnung bekommst Du also 3.730€.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fb465766-50):
Das Modell ist definitiv nicht mehr Verfügbar, habe meinen Händler gefragt

Würde mich echt wundern wenn es auf dem Gebrauchtmarkt nichts mehr gäbe... Der Wiederbeschaffugnswert wurde ja wohl kaum gewürfelt.

Ist aber egal, wenn Du reparieren willst, dann lass es reparieren.



Zitat (von fb465766-50):
Besteht die Option das ich mir die 4500€ von der Versicherung auszahlen lasse und dann selbstständig entscheide was ich mit dem Motorrad mache?

Nö, denn da ist ja noch die Mehrwertsteuer einhalten. Die wird abgezogen.



Zitat (von fb465766-50):
Leider dauern briefe und emails oft sehr lange

Wir reden hier schon von Deutschland, oder?



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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb465766-50):
Nun kam als Antwort, dass sie ein höheres Restwertangebot ( 2770€ ) erhalten haben und ich mich umgehend um den Verkauf kümmern soll.



Da sieht man mal wieder, dass man immer nur zum Rechtsanwalt raten kann.
Frag sie doch mal wie sie zu diesem Angebot gekommen sind.


Zitat (von fb465766-50):
In diesem Gutachten steht: Wiederbeschaffungswert: 6500€ , Reparatur: 4500€ , höchstes Restwertangebot: 2200€



Was ist mit dem merkantilen Minderwert?


Zitat (von fb465766-50):
Nun kam als Antwort, dass sie ein höheres Restwertangebot ( 2770€ ) erhalten haben und ich mich umgehend um den Verkauf kümmern soll. Nun ist die Frage ob die Versicherung das überhaupt darf?



Ist bei einer Reparatur doch vollkommen unwichtig.
Und nein, sie kann nicht auf den Verkauf bestehen.


Zitat (von fb465766-50):
Daher wollte ich die Maschine vom Händler vollständig reparieren lassen..



Dann mach das. Die Entscheidung triffst du und nicht die Versicherung.


Zitat (von fb465766-50):
Muss am Montag in der Zentrale der Versicherung anrufen um das abzuklären..



Nein, muß du nicht.


Zitat (von fb465766-50):
Sie verlangen zwar nicht direkt das ich mir ein neues kaufe, jedoch gehen sie davon aus das ich die Maschine verkaufe und nicht reparieren lassen,



Was gemacht wird, hat nicht die Versicherung zu entscheiden sondern du.




Zitat (von fb465766-50):
Was mache ich jetzt am klügsten?


Zitat (von fb465766-50):
Daher wollte ich die Maschine vom Händler vollständig reparieren lassen.



Dann lass sie reparieren - fertig.



gruß charly

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Gruß Charly

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb465766-50):
es war ein Modell aus dem letzten Jahr, somit ist es dieses Jahr nicht mehr verfügbar.



Zitat (von Harry van Sell):
Diese Schlussfolgerung ist schlicht falsch.



Wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, das auf dem Markt nicht mehr verfüfbar ist,
dann könnte eher die Antwort schlicht falsch sein.


Zitat (von hh):
Ohne Vorlage der Reparaturrechnung bekommst Du also 3.730€.


Wieso das denn?



gruß charly

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Gruß Charly

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wieso das denn?


Ganz einfach:

Zeitwert minus Restwert.

In Zahlen: 6500 minus 2770 = 3730

wobei der TS die 2770 natürlich vom Aufkäufer erhält, sodass er unterm Strich seinen Schaden in Höhe von 6500 ersetzt erhält.

Ein durchaus gängiger Vorgang.

Zitat (von charlyt4):
Frag sie doch mal wie sie zu diesem Angebot gekommen sind.


Echt charly? Es gibt Aufkäuferbörsen die von Versicherungen und auch von Autohäusern (für Fahrzeuge, die nicht mehr so vermarktet werden) rege genutzt werden.
Der kaufwillige Händler verpflichtet sich für einige Tage zu dem Preis zu kaufen.

TS: die Entscheidung was Du machst liegt bei Dir.

D.h.,
Du kannst verkaufen, Du kannst reparieren, Du kannst die aber auch die Schadensumme ohne Mwst. auszahlen lassen (und ggf. später verkaufen ;) ).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zeitwert minus Restwert.

In Zahlen: 6500 minus 2770 = 3730



Zitat (von Sir Berry):
Ganz einfach:


(1.Fehler - richtig ist minus 2200)

Nö, wer sagt denn das hier auf Totalschadenbasis abzurechnen ist.
Hier sind erstmal die Rep. Kosten abzurechnen.


Zitat (von Sir Berry):
Ein durchaus gängiger Vorgang.



Aber auch nur, weil die Geschädigten leider ihr Rechte nicht kennen.


Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von charlyt4):
Frag sie doch mal wie sie zu diesem Angebot gekommen sind.


Zitat (von Sir Berry):
Echt charly? Es gibt Aufkäuferbörsen die von Versicherungen und auch von Autohäusern (für Fahrzeuge, die nicht mehr so vermarktet werden) rege genutzt werden.
Der kaufwillige Händler verpflichtet sich für einige Tage zu dem Preis zu kaufen.


Nein, ist mir schon klar, aber in der Regel sind solche Angebote für den Geschädigten nicht bindend.

Und welcher Händler gibt online ein Gebot ab, ohne Bilder von dem Fahrzeug gesehen zu haben. ;)



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120338 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Und welcher Händler gibt online ein Gebot ab, ohne Bilder von dem Fahrzeug gesehen zu haben. ;)

Och, die Bilder bekommen die doch mit dem Gutachten ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 2.Fehler)[/color]

Richtig, dann fehlt ja nur noch das Nutzungs- und Verwertungsrecht vom Urheber der Bilder.

Tja, dann sind wir schon mal bei § 106 UrhG .
Ein Gutachter hat es erst wieder durchgezogen. Das ist gar nicht mal so billig.

Versicherungen denken nun mal oft, dass Gesetze für sie nicht gelten.
Der Geschädigte hat aber seinen Mund zu halten.

gruß charly








-- Editiert von charlyt4 am 15.05.2017 17:08

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Nein, ist mir schon klar, aber in der Regel sind solche Angebote für den Geschädigten nicht bindend.


Richtig, bindent sind sie nicht. Das hatte ich dem TS allerdings auch geschrieben.

Er kann das Moped auch preiswerter verkaufen. Nur wird ihm dann der höhere Preis angerechnet, denn auch er ist zur Minderung des Schadens verpflichtet.

Berry

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Er kann das Moped auch preiswerter verkaufen. Nur wird ihm dann der höhere Preis angerechnet, denn auch er ist zur Minderung des Schadens verpflichtet.



Nein, nicht pauschal. Das gilt nur in einigen wenigen Fällen.

Ist aber egal, der TS meldet sich scheinbar eh nicht mehr und laut Post 1 hattte er ja eigentlich den Auftrag zur Rep.
schon erteilt.


gruß charly

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Gruß Charly

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