Hi,
ich hab mal ein Fallbeispiel, bei dem mich die Rechtslage interessieren würde.
Angenommen Herr U hatte einen Unfall, bei dem er sich seine Hand verletzt hat. Diese stufen Ärzte mit 20 % Beeinträchtigung/Behinderung ein, auch wurden diese von der BG (Berufsgenossenschaft) anerkannt.
Jetzt möchte Herr U seine Unfallversicherung die er vor einigen Jahren abgeschlossen hat in Anspruch nehmen. Die Versicherung forderte das Gutachten des Arztes an.
Nun erkennt die Versicherung die 20% nicht an und möchte Herr U zu einem eigenen Gutachter schicken.
Wie ist die Rechtslage?
a) Muss Herr U überhaupt zu einem Gutachter oder würden die Arztberichte ausreichen?
b) Muss Herr U zu dem von der Versicherung vorgeschriebenen Gutachter gehen oder könnte er sich einen eigenen suchen?
Über Antworten würde ich mich freuen
Grüße
Angenommen: Herr U hatte einen Unfall, er hat eine
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Servus Peter,
hier ist wieder einmal das berühmte und oft geschmähte "Kleingedruckte" maßgeblich, die Versicherungsbedingungen. In den neuesten Versicherungsbedingungen 2008 (AUB 2008) ist festgelegt, dass der Versicherer das Recht hat, den Verletzten von einem Arzt nach Wahl des Versicherers untersuchen zu lassen und der Versicherte verpflichtet ist, sich dort untersuchen zu lassen. Die Kosten dafür hat verständlicherweise die Versicherung zu tragen. Vermutlich dürfte das auch in den Versicherungsbedingungen älterer Verträge so oder ähnlich geregelt sein.
Hier muss sich also der Verletzte/Versicherte dem Verlangen der Versicherung fügen.
Viele Grüße
Sepp aus Bayern
-- Editiert von nnahoj am 18.10.2008 18:51
ja wenn Herr U Ansprüche stellt, müßte er sich auch den Bedingungen der Versicherung unterwerfen.
Hier sind zwei vollkommende andere Grundlagen maßgebend. Die BG geht nach dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenem SGB VII vor.
Die private Unfallversicherung hat ihre eigene "Tabelle" (kenn den Begriff jetzt nicht).
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Servus Jogibear,
mit der "Tabelle" der privaten Unfallversicherungen meinen Sie vermutlich die "Gliedertaxe". In ihr sind die Prozentsätze für den Verlust einzelner Gliedmaßen (z.B. Hand 55%, Zeigefinger 10%, Fuß 40%, Auge 50% usw.) verbindlich festgelegt. Die Gliedertaxe ist ein Teil der Versicherungsbedingungen und kann auch prozentemäßig bei ein und derselben Gesellschaft unterschiedlich sein nach gewählter Tarifstufe.
Komplizierter und nicht so einfach wird es dann, wenn es um einen Teilverlust eines Körperteils oder
"nur" um eine Beeinträchtigung handelt. Hier geht´s dann nach festzustellenden Prozentsätzen, da hilft dann die Gliedertaxe nicht mehr weiter, jetzt haben Ärzte und Sachverständige das Sagen und um einen solchen Fall dürfte es sich bei Herrn U. handeln.
Gruß von Sepp aus Bayern
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