Abrechnung über Privathaftplichtversicherung - Bohrlöcher in Plastikfenster

11. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
MathiasN
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnung über Privathaftplichtversicherung - Bohrlöcher in Plastikfenster

Guten Tag,

ich hoffe ich finde hier zu meinem Problem Hilfe.
Folgender Hintergrund: Wir sind aus unserer alten Wohnung ausgezogen. In dieser habe ich mehrere Bohrungen in das Plastik der Fenster gebohrt um einerseits Rollos anzubringen und andererseits die Balkontür mit Hilfe von separaten Riegeln gegen Einbruch zu schützen. Ich weiß das war ein Fehler.
Bei der Abnahme der Wohnung wollte der Vermieter diese Löcher obwohl, ich diese mit Acryl verschlossen hatte nicht akzeptieren. Schaden habe ich dann meiner Privathaftpflicht gemeldet.
Diese lehnt jedoch diese Regulierung ab mit der Begründung: Eine übermäßige Beanspruchung ist gekennzeichnet durch eine Verhaltensweise, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem hohen Schadenrisiko verbunden ist und insofern den mietvertraglich gestatteten Gebrauch übersteigt. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass, wenn man Löcher in Fenster- und Türrahmen bohrt, Schäden entstehen können.
Jetzt ist hier die Frage – hat die Versicherung Recht – oder habe ich trotzdem Möglichkeiten dies über meine Privathaftpflichtversicherung abzurechnen.

Ich danke Allen für mögliche Informationen

Probleme mit der Versicherung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Meiner Ansicht nach muss die Privathaftpflicht-Versicherung allein schon deshalb nicht für den Schaden eintreten, weil dieser vorsätzlich, absichtlich verursacht wurde, und nicht fahrlässig.

Die Fensterrahmen wurden ja absichtlich angebohrt, ich sehe weit und breit keinen Grund für die HPV, diesen Schaden zu regulieren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Sehe ich genauso. Wenn Sie "unglückseligerweise" etwas beschädigt haben, tritt die Versicherung ein, aber dich nicht bei Vorsatz. Und wenn jetzt kommen sollte "ich wusste nicht, daß der Rahmen dabei kaputt geht" geht - nein, auch nicht bei Dummheit.

Also nein, der Schaden muss selbst bezahlt werden und der Vermieter hat durchaus das Recht, diesen Zustand (mit angebohrten Rahmen) nicht akzeptieren zu wollen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

sehe ich genauso.

Wobei mich die Begründung der Versicherung etwas überrascht, übermäßiger Gebrauch liegt hier doch gar nicht vor (jedenfalls so wie ich "übermäßig" verstehe).

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von MathiasN):
Ich weiß das war ein Fehler.

Nö, ein Fehler war es die Bohrlöcher vor Abmahne durch den Vermieter nicht fachmännisch zu verschließen.



Zitat (von eh1960):
Die Fensterrahmen wurden ja absichtlich angebohrt, ich sehe weit und breit keinen Grund für die HPV, diesen Schaden zu regulieren.

Korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MathiasN):
Jetzt ist hier die Frage – hat die Versicherung Recht – oder habe ich trotzdem Möglichkeiten dies über meine Privathaftpflichtversicherung abzurechnen.

Die Versicherung hat Recht, sogar eine recht ausführliche Begründung geliefert. Ja es dürfte sich von selbst verstehen, das man in Kunstofffenster nicht bohrt, die Wärmedämmung ist dahin, mit Acryl lässt sich da nichts ausbessern.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

sehe ich genauso.

Wobei mich die Begründung der Versicherung etwas überrascht, übermäßiger Gebrauch liegt hier doch gar nicht vor (jedenfalls so wie ich "übermäßig" verstehe).

Vielleicht meinte der Sachbearbeiter, daß das Anbohren von Fensterrahmen ein "übermäßiger Gebrauch" derselben sei - weil man Fliegengitter etc. auch weniger invasiv montieren kann.

Sollte sich beim Auszug z.B. herausstellen, daß die Klebe-Befestigung sich wider Erwarten bzw. entgegen des Werbeversprechens nicht rückstandsfrei entfernen lässt... dann kann ich mir gut vorstellen, daß das ein Fall für die Privat-HPV ist. Weil a) fahrlässig verursachter Schaden und b) auch kein "übermäßiger Gebrauch".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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