unzureichend gekennzeichnete Gefahrenstelle

1. September 2002 Thema abonnieren
 Von 
Guido Ebert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unzureichend gekennzeichnete Gefahrenstelle

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau fuhr vor ein paar Tagen auf eine Pferdereitsportveranstaltung. Auf dem Gelände des Veranstalters versuchte sie, die direkt vor der Halle gelegenen Parkmöglichkeiten auf einer Grasfläche zu nutzen. Bei dem Versuch zwischen zwei parkenden Fahrzeugen einzuparken hat sie einen Hydranten oder ähnliches im dichten Gras nicht gesehen und die Stoßstange samt Kühler stark beschädigt. Das Fahrzeug war daraufhin fahruntauglich und musste vom ADAC abgeschleppt werden. Selbst der Fahrer des ADAC Abschleppdienstes meinte, dass die Gefahrenstelle von einem Fahrzeug aus nicht sichtbar und unzureichend gekennzeichnet war. Ein Pfosten zur Erkennung wäre hier Pflicht gewesen. Er würde sich uns gerne als Zeuge zur Verfügung stellen. Es hing wohl lediglich ein kleines Schild mehrere Meter „hinter“ dem Hydrant mit dem Wortlaut „Ansaugstelle“. Was auch immer man sich darunter vorstellen musste hat sich als ziemlich Verheerend bemerkbar gemacht. Müssen wir den Schaden hinnehmen und dafür selbst aufkommen oder gibt es hier Möglichkeiten den Veranstalter zur Rechenschaft zu ziehen ?

Vielen Dank für Ihren Rat

Mit freundlichen Grüßen
Guido Ebert

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Ebert,
im vorliegenden Fall könnte der Veranstalter/Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Zur Beweissicherung sollten Sie den Ort des "Unfalls" fotographieren und sich darüber hinaus eine schriftliche Zeugenaussage des ADAC-Mitarbeiterds geben lassen. Sollten Dritte Zeugen geworden sein, kann auch deren Aussage hilfreich sein. Bezüglich der Reparaturkosten ist ein Kostenvoranschlag einzuholen. Mit diesen Unterlagen sollten Sie sich an den Veranstalter/Eigentümer wenden und den Betrag geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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