Ich bin innerhalb einer Ortschaft mit einem LKW über 3,5 to mit 20 km/h zu schnell gelasert worden.
Der Polizist meinte, es koste EUR 35,- und ich könne es direkt zahlen, oder auf das Schreiben des Landkreises warten. Die Kosten wären die selben.
Da ich nicht genug Bargeld dabei hatte, habe ich mich für Variante 2 entschieden.
Das Bußgeldverfahren kostete mich dann EUR 80,- + Gebühren.
Das ist auch so nicht zu beanstanden.
Mir stellt sich nur gerade die Frage, ob der Fall bei direkter Zahlung erledigt gewesen wäre, oder ob es dann doch noch im Nachhinein ein Bußgeldverfahren gegeben hätte.
Was meint ihr?
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."
mögliche Vermeidung eines Bußgeldverfahrens?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
quote:
ob der Fall bei direkter Zahlung erledigt gewesen wäre, oder ob es dann doch noch im Nachhinein ein Bußgeldverfahren gegeben hätte
Ersteres. Die 35 EUR waren ein Angebot zur sofortigen Erledigung ohne Verfahren. Wenn man das (aus welchem Grund auch immer) ablehnt, dann gibt es Bußgeldverfahren.
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""
Der Unterschied zwischen den 35,- und den 80,- € ist vohl nicht das Bezahlen vor Ort oder erst nach dem Bußgelbescheid. Ich vermute eher, dass sich der Polizist einfach vertan hat und dir das Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrzeuges unter 3,5 t genannt hat.
Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen und es gelten die 80,- € und als kleine Zugabe gibt es auch noch 1 Punkt.
Gruß
Uwe
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" "
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quote:<hr size=1 noshade>Mir stellt sich nur gerade die Frage, ob der Fall bei direkter Zahlung erledigt gewesen wäre, <hr size=1 noshade>
Korrekt. Das wäre das beschleunigte Verfahren.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo Shihaya,
das ist ja wirklich ärgerlich! Aber mit einem Laster musst Du ziemlich penibel sein, denn die Sanktionen für Verkehrsverstöße sind bei Lastwagen ungleich brutaler als mit einem PKW. Nur noch 6 km/h mehr und Du hättest ein Fahrverbot bekommen.
Generell ist die Höhe der Bußgelder leider nur sehr locker mit der gefühlten Schwere der Verstöße korreliert, weshalb man kaum erraten kann, was für schlimm gehalten wird und was nicht.
Es ist deshalb wirklich empfehlenswert, sich einmal den offiziellen Bußgeldkatalog ("Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten") herunterzuladen und zu überfliegen, damit man eine kluge Auswahl treffen kann, welche Verstöße man recht preiswert begehen kann, und welche man auf jeden Fall vermeiden möchte.
Und im von Dir berichteten Fall hättest Du sofort das einmalige Sonderangebot erkannt, und mit beiden Händen zugegriffen!
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"Grüße vom metttwurstkneckebrot "
-- Editiert metttwurstkneckebrot am 02.10.2014 22:07
Aber auch bei den "preiswerten" Verstößen muss man aufpassen.
Auch da verabschiedet sich der Führerschein wenn es sich zu sehr läppert ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Dann noch einmal zurück zu der eigentlichen Frage.
Wenn ich das richtig interpretiere, sind hier alle der Meinung, dass mit der direkten Zahlung die Sache erledigt gewesen wäre und es hätte kein Bußgeldverfahren nachkommen können, selbst wenn die Polizisten hier falsch lagen.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."
quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich das richtig interpretiere, sind hier alle der Meinung, dass mit der direkten Zahlung die Sache erledigt gewesen wäre <hr size=1 noshade>
Erfahrungsgemäß ja
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Hallo Shihaya,
quote:<hr size=1 noshade>es hätte kein Bußgeldverfahren nachkommen können, selbst wenn die Polizisten hier falsch lagen. <hr size=1 noshade>
Das ist ganz genau so, wie Du es hier benennst, denn so steht es im Gesetz. Lies Dir doch einfach mal den eben verlinkten § 56 OWiG durch, insbesondere dessen Absatz 4.
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"Grüße vom metttwurstkneckebrot "
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