Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluß

22. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Forner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluß

Hallo,
bräuchte dringend eure Meinungen. Ein sehr guter Freund von
mir ist zum dritten Mal angehalten worden und hatte Alkohol am
Steuer. Er wurde mit 20 schon mal angehalten, mit 24 hatte er
soviel, daß er zur Nachschulung mußte und nun haben sie ihn
11 Jahre später mit 0.8 Promille angehalten. Welches Strafmaß
kann er erwarten. Anwalt einschalten?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Hi,

da gibt es Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Vermutlich kann Ihnen das noch jemand exakter sagen..Ein Anwalt wird da wenig helfen.

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Anwalt wird da wenig helfen. <hr size=1 noshade>


Das sehe ich ganz anders. Es geht hier ganz konkret darum, ob der Betroffene lediglich wegen eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) belangt wird, oder aber er wegen einer handfesten Straftat gem. § 316 StGB verurteilt wird, mit diesen gravierenden Folgen:

- Geldstrafe ca. 1 Netto-Monatsgehalt
- damit verbundene kriminelle Vorstrafe
- Entzug der Fahrerlaubnis,
- Sperre für die Wiedererteilung mind. 12 Monate

Bei 0.8 Promille ist es nämlich entweder eine vergleichsweise harmlose Ordnungswidrigkeit, oder aber - wenn z.B. Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind - eine handfeste Straftat.

Darüber lässt sich trefflich streiten, vor allem über Ausfallerscheinungen und wie zuverlässig und gerichtsfest diese festgestellt wurden.

Und das alles sollte man mal ganz cool ohne Anwalt auf sich zukommen lassen, mal schaun was so rauskommt??

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Hi,

§ 316 kommt überhaupt nicht in Frage, allenfalls § 315a. Und der gute Mann wird schon beizeiten erfahren, was ihm vorgeworfen wird - dann kann er sich immer noch einen Anwalt nehmen.
Übrigens ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auch keine "kriminelle Vorstrafe" - man darf sich weiterhin als "unbestraft" bezeichnen und das Führungzeugnis bleibt sauber. Und das Mindestmaß einer Erteilungssperre beträgt 6 und nicht 12 Monate, wie in § 69 nachzulesen ist.

Gruß vom mümmel

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-- Editiert am 22.10.2009 18:24

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
- damit verbundene kriminelle Vorstrafe
Na, wir wollen doch mal die Kirche im Dorf lassen. ;)

Sicher, dass es 0,8 Promille und nicht 0,8 mg/l gewesen sind?

Wurde im Blut entnommen?
Wurde der Führerschein einbehalten?

Sofern er sich nicht seit der letzten Trunkenheitsfahrt mindestens alle 2 Jahre mindestens einen Punkt eingefahren hat ist die letzte Trunkenheitsfahrt getilgt.

Was ich nicht verstehe, ist die Tatsache das er nach der zweiten Trunkenheitsfahrt ein Aufbauseminar machen musste, nach der ersten aber nicht. Könnte es sein, dass dieses "Aufbauseminar" eine MPU gewesen ist? Dann würde das Ganze einen Sinn ergeben.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

Lieber Mümmel, lies Dir nochmal genau die einschlägigen §§ und die TB-Merkmale durch. Du wirfst nämlich alles durcheinander.

§ 316 StGB ist die reine Trunkenheitsfahrt ohne besondere Gefährdung. Also ein Fahrzeug zu führen mit mindestens 0,3 Promille BAK und zusätzlichen Ausfallerscheinungen. Letztere können schon z.B. bei "auffälligem" z.B. aggressivem Verhalten bei der Verkehrskontrolle angenommen werden, selbst wenn man vorher 1A gefahren ist.

Bei § 315c StGB ist zusätzlich noch eine besondere Gefährdung erforderlich. Also z.B. ein Unfall bzw. ein Beinahe-Unfall. Dies scheint aber mir angesichts der Schilderung des TE gerade nicht der Fall gewesen zu sein, da der Betroffene ja "nur" angehalten wurde. Deswegen kein § 315c StGB sondern wenn § 316 StGB .

Zitat:
Und das Mindestmaß einer Erteilungssperre beträgt 6 und nicht 12 Monate, wie in § 69 nachzulesen ist.

Vollkommen richtig. Aber warum glaubst Du denn, dass hier nur 6 Monate verhängt würden? Der übliche Tarif für § 316 StGB liegt bei allen Gerichten, die ich kenne, alleine schon beim Ersttäter bei 9-12 Monaten. Und wenn vorher schon Auffälligkeiten wegen Alkohol da waren, wirkt sich das nicht strafmildernd aus.

BLOCKQUOTE>quote:<hr size=1 noshade>Übrigens ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auch keine "kriminelle Vorstrafe" <hr size=1 noshade>
Doch, ist sie. Dass sie (und auch nur. wenn es die einzige Verurteilung ist und nicht noch etwas dazukommt!) nichts ins Führungszeugnis aufgenommen wird, ändert nichts daran, dass der Betroffene vorbestraft ist.

Trotz des berechtigten Hinweises von Freudenfeuer mit der Kirche und dem Dorf ;-)

quote:<hr size=1 noshade>Könnte es sein, dass dieses "Aufbauseminar" eine MPU gewesen ist? Dann würde das Ganze einen Sinn ergeben. <hr size=1 noshade>

Das scheint mir auch so.

quote:<hr size=1 noshade>Wurde Blut entnommen? <hr size=1 noshade>

Die Frage ist in der Tat entscheidend. Denn dann ist die Polizei von einer Straftat ausgegangen, und auch nur eine Blutprobe wäre im Strafverfahren als Beweis geeignet. Bei einer OWi genügt auch die Atemalkohol-Messung.

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-- Editiert am 22.10.2009 19:18

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
Denn dann ist die Polizei von einer Straftat ausgegangen
Nicht zwingend. Eine Blutentnahme legt den Verdacht nahe das die Polizei von einer Straftat ausgegangen ist. Dieser Verdacht ist aber nicht zwingend zutreffend. Nicht jedes Polizeirevier verfügt über einen Draeger Evidential, das einzige Gerät, dass unterhalb von 1,1‰ eine gerichtsverwertbare AAK liefert. Steht ein solches Gerät nicht zur Verfügung, oder ist der Betroffene / Beschuldigte nicht zu einem freiwilligen AAK-Test bereit wird eine Blutentnahme angeordnet. Deshalb meine noch viel wichtigere Frage ob der Führerschein sichergestellt wurde.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

@ idybell,

ich habe nirgends geschrieben, er bekäme nur 6 Monate FS-Entzug. SIE haben eine mindestens 12monatige Sperre prophezeit, wie Sie in Ihrem Beitrag von 17.53 Uhr nachlesen können. Und das ist ja nun mal falsch.
Und was die Vorstrafe anbelangt - Sie mögen das ja so sehen, der Gesetzgeber allerdings nicht (§ 53(1) BZRG ).

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Peppe06
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

12 Monate Fahrverbot + MPU da es eine Wiederholungsdat ist.
eine Wiederholungsdat wird mit eine MPU auch mit eine mega von 0,5 Promille gesetzt. Da er das mit dem Alkohl wiederholte.
kann mit eine Hohe Geldstrafe Rechnen.
MPU wird er machen müssen.


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