Verwarnungsgeld Parken im Absoluten Halteverbot mit Behinderung

18. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)
Verwarnungsgeld Parken im Absoluten Halteverbot mit Behinderung

Hallo, meine Frau hat am 11.05.2018 angeblich im absoluten Halteverbot geparkt. In der Zeit von 08:10 - 08:14 Uhr soll wohl eine Kehrmaschine behindert worden sein.
Zeuge:Zeugenaussagen

Frage von uns:
Woher wissen wir, dass da wirklich eine Kehrmaschine lang gefahren ist?

Verwarnungsgeld 25,00€

So, uns nicht nicht bekannt dort geparkt zu haben ;)
Zumal wir keinen SEAT fahren sondern ein andere Automarke. Das Nummernschild stimmt.

Dann steht da noch:
"Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie mit Ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zahlen.[...]"

Frage dazu:
Eine Woche rechtlich gültig? Was wäre, wenn man z.B. im Urlaub ist? Lag ja nur im Briefkasten der Brief. Auch keine Unterschrift auf dem Brief oder so drauf. Nur eine Nummer und das aktuelle Datum per Stempel. Zusteller: Blitzkurier.

Weiter: Lohnt es sich gegen das Schreiben Einspruch zu erheben? Immerhin kann es ja nicht unser Auto gewesen sein, wir haben keinen SEAT. Vielleicht haben Sie sich ja auch im Nummernschild geirrt....

Würden uns kosten entstehen, wenn wir um einen Beweis bitten und sich rausstellt, dass es doch unser Auto war? Immerhin hat die Behörde ja nun einen Fehler gemacht.

Wäre toll, könnte uns da jemand informieren :)

LG


-- Editiert von D2RR3 am 18.05.2018 14:15

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

Zitat:
Frage von uns: Woher wissen wir, dass da wirklich eine Kehrmaschine lang gefahren ist?
Da Sie nach eigenen Angaben gar nicht vor Ort waren, können Sie es nicht wissen, die Besatzung der Kehrmaschine dürfte über bessere Kenntnisse verfügen und auch entsprechend aussagen.
Zitat:
So, uns nicht nicht bekannt dort geparkt zu haben ;)
Zumal wir keinen SEAT fahren sondern ein andere Automarke. Das Nummernschild stimmt.
Dann geben Sie eine entsprechende Stellungnahme ab. Die Behörde wird dann prüfen, ob sie ein Bußgeldverfahren einleitet oder nicht.
Zitat:
Frage dazu: Eine Woche rechtlich gültig? Was wäre, wenn man z.B. im Urlaub ist? Lag ja nur im Briefkasten der Brief. Auch keine Unterschrift auf dem Brief oder so drauf. Nur eine Nummer und das aktuelle Datum per Stempel. Zusteller: Blitzkurier.
Ja, auf ein Verwarngeldangebot besteht kein Anspruch, die Behörde hätte auch sofort ein Bußgeldverfahren einleiten können.
Zitat:
Würden uns kosten entstehen, wenn wir um einen Beweis bitten und sich rausstellt, dass es doch unser Auto war?
Dann kommen zu den 25 € noch Verwaltungsgebühren hinzu, meines Wissens 28,50 €.

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#2
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Rein fiktiv:
Hätte man dort geparkt, wäre ein anfechten aufgrund Formfehler denkbar?

Wie gesagt: Wir erinnern uns nicht daran, dass sie da geparkt hätte.

Fänd es aber auch nicht richtig einfach zu zahlen. Zumal nicht feststeht ob wir wirklich da geparkt haben und im Schreiben ein ganz anderes Auto steht.

Lg

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Dann streitet man halt erst noch ein bisschen und zahlt dann schonmal mindestens das Doppelte.

So sieht das aus. Bei Ablehnung oder Nichtzahlung der Verwarnung innerhalb der Frist von einer Woche wird automatisch ein Bußgeldverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen eure Einwände geprüft werden. Das bei Ablehnung eurer Einwände resultierende Bußgeld wird in seiner Höhe dem Verwarnungsangebot entsprechen, plus 28,50 Euro Gebühren/Zustellkosten. Und ich halte es für relativ aussichtslos alleine aufgrund der fehlenden Übereinstimmung zwischen KFZ-Kennzeichen und KFZ-Typ zu einer Einstellung zu gelangen. Der Fahrer der Kehrmaschine wird sich sicher noch erinnern, ggf. hat er auch ein Handy-Foto angefertigt und wird es zur Verfügung stellen.

Ergo: Wenn ihr es genau wissen wollt dann zahlt eben nicht und riskiert die 28,50 Euro Zusatzkosten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#5
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Der Fahrer der Kehrmaschine wird sich sicher noch erinnern, ggf. hat er auch ein Handy-Foto angefertigt und wird es zur Verfügung stellen.


Bloß was, wenn nicht? Ich weiß nicht was ich davon halten soll, dass jemand einfach sagen kann: Du warst da. Ich mein Wenn man nahe genug ist um das Kennzeichen zu erkennen sollte man auch nahe genug sein zu erkennen um welche Marke es sich handelt. Hat jetzt eine Politesse das Auto verwarnt oder war es der Fahrer der Kehrmaschine?

Es war ja auch nichts an der Windschutzscheibe. Kein "Knöllchen" etc. Deswegen bin ich ja stutzig. Kein Knöllchen und falsches Fahrzeug. Vielleicht hat man sich ja auch beim Nummernschild geirrt. Um deren Fehler zu bereinigen droht mir also eine Mehrausgabe finde ich recht unfair. zumal sie allein aus schlampigkeit der Behörde resultiert.

Trotzdem danke für eure Hilfe.

LG

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Um deren Fehler zu bereinigen droht mir also eine Mehrausgabe finde ich recht unfair.


Dann könnte man auf einen formellen Einspruch verzichten und stattdessen unverbindlich auf der Bußgeldstelle anrufen und darauf hinweisen, dass man dort nicht geparkt hat und dass die Automarke falsch ist.

Die Chance, dass sich der zuständige Mitarbeiter das anschaut und deswegen nicht gleich ein Bußgeldverfahren einleitet halte ich für hoch.

Man kann auch angeben, dass man nicht weiß, wer der Fahrer war. Dann greift die Halterhaftung und man muss die Verfahrenskosten in Höhe von 20€ zahlen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von D2RR3):
Es war ja auch nichts an der Windschutzscheibe.

Ja wie denn auch wenn man gar nicht da war ... ?

Könnte man denn irgendwie nachweisen das das Kfz zu dem Zeitpunkt wo anders war?



Zitat (von hh):
Die Chance, dass sich der zuständige Mitarbeiter das anschaut und deswegen nicht gleich ein Bußgeldverfahren einleitet halte ich für hoch.

Zustimmung



Zitat (von D2RR3):
Würden uns kosten entstehen, wenn wir um einen Beweis bitten und sich rausstellt, dass es doch unser Auto war?

Ja. nennt sich Bußgeldverfahren, kostet 28,50 EUR Aufschlag
Der Weg über die Halterhaftung kostet auch 28,50 EUR


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Der Weg über die Halterhaftung kostet auch 28,50 EUR


Nein, das kostet nur 20€ (§ 107 Abs. 2 OWiG )

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Dann muss ich mich beim nächsten mal beschweren, bisher kamen da immer noch 8,50 für die Zustellung im "Gelben Brief" dazu.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Dann muss ich mich beim nächsten mal beschweren, bisher kamen da immer noch 8,50 für die Zustellung im "Gelben Brief" dazu.


Für den Bußgeldbescheid sind es 25€ zzgl. 3,50€ für die Zustellung per Postzustellungsurkunde.

Der § 107 OWiG macht da eine Unterscheidung zwischen Gebühren für Bußgeldbescheid (Abs. 1) und Gebühren für Halterhaftung (Abs. 2).

Da der Gebührenbescheid für die Halterhaftung jedenfalls bei uns nicht per Postzustellungsurkunde zugestellt wird, kommen die 3,50€ Auslagen auch nicht hinzu.

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