Verkehrsunfall an Rechts vor Links Kreuzung

18. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Kondorra
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkehrsunfall an Rechts vor Links Kreuzung

Hallo ich bin neu hier im Forum und bräuchte gleich mal eine Rechtsauskunft.

Bedauerlicherweise ist mir vorgestern ein Unfall passiert. Zunächst aber erst einmal zum Unfallhergang.

Das ganze spielte sich in einer Tempo 30 Zone ab, bei der Rechts-vor-Links gilt. Ich fuhr also mit maximal 20 km/h auf die Kreuzung zu und hatte einen weitreichenden Einblick in die rechte Straße. Da ich kein ankommendes Auto sah, fuhr ich weiter, jedoch kam plötzlich doch ein Auto von rechts und rammte mich -ich war bereits auf Kreuzungsmitte- hinten rechts, sodass mein PKW ins Schleudern geriet und ich schließlich in entgegengesetzter Fahrtrichtung dastand. Der Unfallgegner muss dabei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit angekommen sein (hab auf 60-70 km/h geschätzt bei der Wucht des Aufpralls). Wäre dieser mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit angekommen, so hätte ich noch problemlos bremsen können, da ich ja sowieso nicht schnell unterwegs war. Bei der Vernehmung durch die Polizisten meinte der Unfallgegner dann noch, er hätte kurz vor Einfahrt in die Kreuzung gebremst. Dies war jedoch nicht der Fall, da es unmöglich ist in 2-3 Metern so enorm zu beschleunigen. Zudem hätte mich der andere Fahrer ja bererits sehen können, da ich mich wie gesagt schon auf Kreuzungsmitte befand. Des Weiteren ist bei meinem PKW hinten rechts der Reifen beim Unfall geplatzt.

Nun wollte ich fragen wie die Rechtslage in meinem Fall aussieht. Habe ich eventuell einen Anspruch auf Teilschuld oder ist das Missachten der Rechts-vor Links Vorschrift so gewichtig das mir die gesamte Schuld zugesprochen wird?

In diesen Link sieht man nochmal die Kreuzung um die es geht, vielleicht hilft das etwas:
http://www.bilder-hochladen.net/files/4nmx-2-jpg.html

Ich möchte mich schonmal für die Antworten im Vorraus bedanken.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kondorra
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte ich mich eventuell auf das Urteil des OLG Koblenz 12 U 25/05 berufen?

"Der Vorfahrtberechtigte an einer wenig befahrenen "Rechts vor Links-Kreuzung" muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet wird. Kommt es zu einem Zusammenstoß, weil er den von links kommenden Verkehr nicht beachtet hat, kann ihn eine Mitschuld treffen."

Hierbei ging es aber um die Kreuzung zweier Wirtschaftswege!

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#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Der so genannte Verdacht des ersten Anscheins spricht hier eindeutig gegen Dich, weil der Unfallgegner vorfahrtberechtigt war. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung seinerseits begründet nicht automatisch eine Mitschuld. Sollte die Geschwindigkeitsüberschreitung aber erheblich gewesen sein könnte man den Unfallgegener tatsächlich mit ins Boot holen. Das Problem ist allerdings die Beweisbarkeit. Ohne Gutachter wird die Beweisführung kaum möglich sein.

Für eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kontrahenten sprechen die hier geschilderten Umstände und Unfallfolgen. Dagegen spricht die Tatsache, dass der Unfallgegener zwangsläufig auch hätte Abbiegen müssen, was mit 60-70 km/h nicht möglich gewesen wäre.

Gegen den Unfallgegner spricht weiterhin der Umstand, dass er seinerseits hätte Rechts vor Links beachten müssen. Daher hätte er maximal mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Hätte er das gemacht wäre der Unfall für ihn vermeidbar gewesen.

Aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs drängt sich mir der Gedanke auf, dass der Unfall vom Unfallgegener absichtlich herbeigeführt wurde um Geld von der Versicherung zu kassieren. Aber auch hier ist die Beweisführung schwierig.

Ich würde diesen Verdacht in jedem Fall meiner Versicherung mitteilen. Die ist froh für solche Hinweise. Weiterhin sehe ich Erfolgsaussichten einen Teil des eigenen Schadens durch die gegnerische Versicherung ersetzt zu bekommen. Realistisch wären imho 50%. Die an die gegnerische Versicherung gestellte Forderung sollte entsprechend höher sein um sich einen Verhandlungsspielraum zu erhalten. Ein gute, auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt könnte hier hilfreich sein. Ohne Rechtsschutzversicherung besteht allerdings ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Mitglieder des ADAC und evtl. auch anderer Automobilclubs habe Anspruch auf eine kostenlose Erstberatung durch einen Vertragsanwalt des jeweiligen Clubs. Die weitere Vertretung ist allerdings kostenpflichtig, Die gegnerische Haftpflichtversicherung muß den Anwalt entsprechend der Quote der Mitschuld ihres Versicherungsnehmers zahlen.

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#3
 Von 
Kondorra
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Viele Dank für die schnelle Antwort. Nächste Woche wird sich ein Gutachter die Ganze Sache mal genauer anschauen und weiteres klären.

0x Hilfreiche Antwort

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