Verkehrsrecht, falsche Anschuldigung durch Polizei

1. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
kotence85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Verkehrsrecht, falsche Anschuldigung durch Polizei

Hallo,

mein Vater hat einen Fiat Ducato, PKW und 8+1 Sitze. Er wurde angehalten und der Polizist hat ihm eine saftige Gelgstrafe ausgestellt, weil er keinen Tachgraf hätte. Auf der Niederschrift steht „Verstoßung gegen VO EWG fehlendes Kontrollqcoat". Das Wort Kontrollqcoat gibt es glaube ich nicht. Aber als ich mir die Verordnung angesehen habe (http://www.lkw-recht.de/pdf/ST03671-RE04-DE05.pdf), ist mir aufgefallen, dass es um LKW geht, gewerblich und entweder mit mehr als 9 Sitze oder Gütertransporter. Mein Vater hat gleich dem Polizisten gesagt, dass er PKW und privat ist. Der Polizist dagegen hat nicht mal auf dem Fahrzeugbrief geschaut. Ich finde, dass sind schwerliegende Punkte, aber ich weiß nicht, ob ich erstmal einen Wiederspruch einlegen soll, oder zum Anwalt soll. Kann man den überhaupt gegen die Polizei gewinnen?

Ich hoffe, jemand kennt sich damit aus!

Danke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Zum Anwalt sollten Sie nur dann gehen, wenn Sie rechtschutzversichert sind. Denn sonst besteht die Gefahr, dass Sie am Ende auf den Kosten sitzenbleiben. Z. B. wenn das Verfahren gem. § 47 II OWiG einfach eingestellt wird.

Gegen die Polizei kann man mit ein bisschen Fachkenntnis schon "gewinnen". Sie können Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dann wird vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt. Dort können Sie dann Ihre Argumente vorbringen, und am Ende trifft das Gericht eine Entscheidung.

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1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
kotence85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Hey Leute,

danke schon mal.
Also mein Vater hat eine Firma, aber ein Reisebüro. Der Ducato ist privat. Anscheinend ist der Polizist auch davon ausgegangen wie florian3011. Aber ist es denn nicht deren Pflicht, befor sie Bußgeld verhängen, den Fahrzeugbrief kontrollieren? Ist halt ärgerlich. Also ihr meint lieber Wiederspruch gegen der Verstoßung einlegen. Ich dachte ich schick es demjenigen Polizist, der die Niederschrift verfasst hat, oder soll der woanders hin?

Schöne Grüße

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
kotence85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

florian3011,

ob es ein VW Bulli ist oder Fiat Ducato ist doch egal. Das ist sein Zweitauto. Der Fiat ist ganz praktisch wenn man eine große Familie hat und es spielt eigentlich keine Rolle, oder?

Gruß

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120240 Beiträge, 39855x hilfreich)

Sollte man mit dem Vorgehen der staatlichen Ordnungsmacht nicht einverstanden sein, legt man fristgemäß
Einspruch/Widerspruch ein.

In dem darauf folgenden Verfahren legt man dann seine Sichtweise dar und untermauert diese idealerweise mit gerichtsfesten Beweisen.



quote:
Der Fiat ist ganz praktisch wenn man eine große Familie hat und es spielt eigentlich keine Rolle, oder?

Ob Du es wahrhaben willst oder nicht, das ist hier genau der Knackpunkt.

Denn Ducato mit 9 Sitzen und Reisebüro weckt nun mal sehr einseitige Assoziationen.
Aber das sollte kein Problem sein, denn mit Frau und 7 Kindern hat man ja genug nachweisbare Gegenargumentation.


Dann hoffen wir auch mal das
- auf dem Ducato nicht ein einziger (Werbe-)Hinweis auf das Reisebüro zu finden ist
- die Kfz-Steuer etc. nicht vom Reisebüro gezahlt wurden
- keine Fahrten für das Reisebüro nachvollziebar sind





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#7
 Von 
kotence85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke Harry van Sell,

also wie gesagt, der Ducato ist 100% privat und die 3 Stichpunkte
- auf dem Ducato nicht ein einziger (Werbe-)Hinweis auf das Reisebüro zu finden ist
- die Kfz-Steuer etc. nicht vom Reisebüro gezahlt wurden
- keine Fahrten für das Reisebüro nachvollziebar sind
sind korrekt.
7 Kinder ist nicht. Aber Schwiegersöhne, Enkelkinder etc. schon.
Also, wo muss der Einspruch hingeschickt werden?

Schöne Grüße

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#8
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

§ 57a StVZO "Fahrtschreiber und Kontrollgerät":

quote:
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kotence85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Artikel 2
(1)Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im
Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
b)Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als
7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

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#10
 Von 
kotence85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich danke euch,

aber am liebsten suche ich den Rat eines Juristen!

Schöne Grüße

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120240 Beiträge, 39855x hilfreich)

quote:
Ich danke euch,
aber am liebsten suche ich den Rat eines Juristen!
http://www.frag-einen-anwalt.de/



quote:
Also, wo muss der Einspruch hingeschickt werden?

An den Absender des Strafzettels logischerweise.

Idealerweise wartet man ab, bis der amtliche Bescheid kommt. Dort steht zum einen was genau einem vorgeworfen wird, ein Aktenzeichen und auch wo man den Widerspruch/Einspruch hinsenden muss. Der Versand erfolgt am besten per Einschreiben.
Zum anderen könnte ein Widerspruch/Einspruch gegen einen noch nicht existenten Bescheid auch wirkungslos sein.



Die StVZO steht übrigens über der Verordnung (EG) Nr. XYZ.





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