Verjährung im Falle einer Anhörung

15. November 2001 Thema abonnieren
 Von 
Micky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung im Falle einer Anhörung

Im Straßenverkehrsrecht gilt als Verjährungsfrist eine besondere, von dem Owig abweichende Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird dadurch die allgemeine Regelung im Owig (§ 39 ???), wonach die Verjährung durch Anhörung unterbrochen wird, nicht angewendet ? Im STVG gibts irgendwo eine Regelung, dass durch Erlaß des Bußgeldbescheides die Verjährung unterbrochen wird, schließt das ein, dass die Anhörung NICHT die Verjährung unterbricht ?

Wie sieht es aus, wenn die Behörde behauptet, die Anhörung zugesandt zu haben, sie tatsächlich aber nicht beim Empfänger angekommen ist ?

Gggfs, über Auszüge aus entsprechenden Gerichtsurteilen wäre ich sehr glücklich.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RA Claus Pinkerneil
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Die verjährung wird "unterbrochen" (d.h. beginnt von neuem) bereits dadurch, daß die Behörde intern die Anhörung verfügt, d.h. es kommt nicht darauf an, daß Du die anhörung tatsächlich erhältst.

Im Einzelfall kann die behörde hierbei u.U. Fehler machen, wenn Anhörungsbögen an Fahrzeughalter statt an Fahrer adressiert sind und die Bezeichnung als Betroffener nicht eindeutig ist etc. Es gibt eine weit gefächerte Rechtsprechung hierzu, die oft nicht ganz widerspruchsfrei ist. Ob es in deinem Fall derartige schlupflöcher gibt, bliebe ggf zu prüfen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Micky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sähe denn beispielsweise so eine fehlerhafte Anhörung aus ?

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