Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Einspruch einlegen, weil Tat mehr als 3 Monate zurückliegt?

12. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
fru
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit - Einspruch einlegen, weil Tat mehr als 3 Monate zurückliegt?

Hallo, ich bin am 16.5.2008 mit dem Wagen meines Freundes geblitzt worden. 5 Wochen später bekam mein Freund einen Anhörungsbogen auf den er nicht reagiert hat. 2 Wochen später eine Erinnerung dafür-darauf hat er auch nicht reagiert. Dann habe ich eine Einladung zur Anhörung erhalten, dort bin ich nicht hingegangen und ich habe mich auch nicht gemeldet. Jetzt sind die 3 Monate um. Ich habe jetzt (10.9.) einen Bußgeldbescheid bekommen. Kann ich dagegen Einspruch einlegen, weil die Tat mehr als 3 Monate zurückliegt?
Freue mich auf eine Antwort. mfg

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"fru"

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Vermutlich nicht. Die Verjährung wurde mit der Anordnung Deiner Anhörung unterbrochen. Damit begannen die 3 Monate erneut zu laufen. Die Anhörumg muß jedoch innerhalb der ursprünglichen 3-Monatsfrist angeordnet wirden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wie bereits ausgeführt ist die Tat noch nicht verjährt.

Sollte es also keine weiteren Einwände geben ist ein Einspruch aussichtslos.

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