Unterstellung fahren in Alkoholeinfluss

23. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
msn437769-79
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterstellung fahren in Alkoholeinfluss

Hallo gestern fuhr ich abends nach Hause.
Auf dem dort hin würde ich im Straßenverkehr von einem Person vom fahrenden Fahrzeug mit einem Schuss Waffe bedroht und ich wusste nicht was los war.
Bin abgehauen und habe das Fahrzeug an der Tankstelle geparkt.
Anschließend habe ich die Polizei angerufen.
Bis die kamen habe ich durch den Schock 2x Jägermeister getrunken (0,4)ml die in meinem auto war.
Anschließend habe ich mir noch mal 2x Bier gekauft und habe auf die Polizei gewartet.
Als die da waren habe ich die Sachlage erklärt und habe das Bier vor ihm getrunken.
Er hat es mir erlaubt. Ich sollte mit zum Revier wegen der Aussage. Bin mit denen gefahren und nach der Aussage wollten die mir ein Alkohol Test machen. Letzter Trunk um 23:20 Ca. Alkohol Test um 01:10 Ca. Mit 1,04 Promille. Ich habe erst Alkohol zum mir genommen nach dem ich das Fahrzeug abgestellt habe ein. Ich habe keine Angaben gemacht und mir wurde 2x blutentnommen. Ich habe mich auf § 81a StPO berufen aber der Polizei war egal.
Also ich musste den Führerschein abgeben.
Und wieso erlaubt er mir die Polizei die bier Flasche noch zu trinken wenn er anschliesend Alkohol Test macht.
Bitte um Hilfe wie es aussieht wie man mir helfen kann.

Mir wird unterstellt fahren in Alkoholeinflusses.

Aber wie oben genannt nach dem ich das auto abgestellt habe.
In kurzen Zeit 2x Jägermeisters 2x Bier
Nach dem ich das auto abgestellt habe.
Und die Polizei macht Alkohol Test nach 1 halb Stunde später obwohl sie mir erlaubten sogar mehr als die Hälfte Bier auszutrinken




-- Editier von msn437769-79 am 23.03.2016 17:20

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Zitat:
Und wieso erlaubt er mir die Polizei die bier Flasche noch zu trinken ...

Weil Sie nicht minderjährig sind und es nicht verboten ist?
Ansonsten... hm eine Therapie als hilfe.
"Ich habe mich auf § 81a StPO berufen..." warum?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
msn437769-79
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe die Polizei gebeten ob ich es zu Ende trinken darf..... ' meinte die Polizei ' ok......

Ich habe mich auf 81a StPO berufen, weil ich in der Meinung bin das es nicht dazu kommen darf , weil ich wärend der Fahrt nicht Alkoholliesirt war. Daher habe ich kein schuld daher war der blutentnahme war nicht korrekt.
Ich habe erst Alkohol zu mir genommen als ich schon das fahrzeugparkte und die Polizei gerufen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Wie nun, wurde eine Blutentnahme durchgeführt oder nicht?
Wenn Sie sich auf diesen § berufen, also durchführen einer Blutentnahme, und die Polizei weigert sich, dann haben die Beamten sicherlich einen Grund dafür, der aus dem Inhalt des 81a StPO zu entnehmen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
msn437769-79
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

muran
Also die haben blutentnommen.
Und unterstellten mir das ich alkoholisiert gefahren bin.
ich weis jetzt nicht was ich machen soll.

Ich habe mich berufen.... 'Eine Blutabnahme ist eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO und ein so schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, das darüber ein Richter'

Trotzdem haben die Blut genommen ohne richterliche Verfügung

-- Editiert von msn437769-79 am 23.03.2016 19:27

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
msn437769-79
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Kann mir bitte jemand Tipps geben bzw.
paar Vorschläge geben
Danke im Voraus

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kann mir bitte jemand Tipps geben bzw.
paar Vorschläge geben
Danke im Voraus

Bekommen Sie heraus, ob wirklich keine richterliche Verfügung vorlag.
Ein richterliche Verfügung kann nämlich auch telefonisch erfolgen. Es ist nicht so, dass man Ihnen da etwas schriftliches geben muss.

Wenn Ihnen 2x Blut abgenommen wurde mit einem Abstand von ca. 30 Minuten, dann wird es auch zwei unterschiedliche Ergebnisse geben. Daraus können entsprechende Gutachter berechnen, ob Sie schon alkoholisiert waren, als sie gefahren sind.

Warten Sie also das Ergebnis der beiden Blutproben ab und warten Sie darauf, zu welchem Ergebnis der Gutachter kommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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