Unfall auf Firmenparkplatz

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
go324526-69
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall auf Firmenparkplatz

Guten Abend zusammen,

ich benötige kundigen Rat bei nachstehendem Sachverhalt und sage im Vorraus schon mal Vielen Dank.

Ich habe um 06:00h mein Fahrzeug auf dem betriebseigenen Parkplatz (außerhalb des eigentlichen Firmengeländes) geparkt.
Habe um 17:00h Feierabend gemacht und ein "netter Kollege" ist mir reingefahren.
Ca 2000 € Schaden am KFZ und keine Nachricht am Fahrzeug oder eine Benachrichtigung an unsere Einsatzleitung.
Anzeige wurde erstattet und laut Polizei handelt es sich eindeutig um den Tatbestand der Unfallflucht.
Da sich der/diejenige bis dato noch immer nicht gemeldet hat und das kontrollieren der abgestellten Autos auf dem Parkplatz keine Hinweise ergab, sprach ich meinen Chef auf Haftung an.
Die Antwort war mehr als deutlich!
Er weist alle Ansprüche kathegorisch von sich.
Ich erlaube mir seinen letzten Satz zu zitieren: Zitat: " Und wenn Sie mit nem Anwalt kommen, der kann mich am..." den Rest schenke ich mir, da ich dieses Niveau nicht teile.

Wenn sich hier im Forum die eine oder andere kundige Person aufhält, diese Anfrage liest und so freundlich ist, diese zu klären, wäre ich wirklich dankbar.

Vielen Dank schon mal und einen schönen Abend noch.

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Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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4 Antworten
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#3
 Von 
go324526-69
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Florian,
erstmal Dankeschön für die Antwort.
ja, wir sind im unklaren darüber.
Es kam die Tatsache auf (rein rechtlich) es existiert kein ausgewiesenes Schild "Parken auf eigene Gefahr".
Einige "rechtlich kundige" behaupten, weist der Parkplatz dieses Schild nicht! aus, ist die Firma im Schadensfall in der Pflicht.

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#4
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Einige "rechtlich kundige" behaupten, weist der Parkplatz dieses Schild nicht! aus, ist die Firma im Schadensfall in der Pflicht <hr size=1 noshade>


Nene, so ohne Weiteres nicht. Was die "rechtlich kundigen" wohl damit meinen, ist die sog. Haftung des Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB . Hiernach muss ein Arbeitgegber u. U. in der Tat für den von seinem Arbeitnehmer verursachten Schaden haften.

Das setzt aber wiederum - und hier beißt sich die Katze in den Schwanz - voraus, dass man den Schadensverursacher kennt...

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