Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage zu einem Sachverhalt nach §142 StGB
.
Eine Person (ab hier Unfallverursacher genannt) kollidiert mit einem stehenden Fahrzeug und fährt dabei den Seitenspiegel ab. Danach steigt er aus und schaut, ob jemand anwesend ist, der den Unfall
beobachtet hat.
Ein Zeuge hat den Vorfall beobachtet. Weil der Unfallverursacher allerdings keine Lust hat auf die Polizei zu warten, klemmt er seine Visitenkarte (enthält keinen Namen, keinen Text als Hinweis, sondern nur seine Handynummer, die aber falsch ist, was er aber nicht wusste) hinter die Windschutzscheibe des anderen Fahrzeugs.
Sein Plan war es, die beiden Unfallautos später zu verkaufen, da der Unfallverursacher gewerbsmäßig Autos An- und Verkauft. Das erklärt er auch so dem Zeugen, der damit einverstanden ist und auch wieder weiter läuft.
Danach fährt der Unfallverursacher wieder weiter nach Hause und trifft keine Maßnahmen mehr, die Bekanntgabe bei der Polizei hält er für nicht weiter nötig.
Hinsichtlich der Wartepflicht nach §142 (1) Nr. 2 StGB
kann er ja mit dem Hinterlassen eines Zettels die Wartezeit verkürzen, wenn diese wahrheitsgemäße Angaben enthält. Geht in diesem Fall aber nicht,
da die Nummer auf der Karte ja nicht mehr aktuell ist. Spätestens im Vorsatz würde es da ja Probleme geben, da er ja irrig annimmt, die Nummer würde noch stimmen und der Unfallgegner könnte sich bei ihm melden.
Somit würde doch eine Strafbarkeit nach §142 (1) Nr. 2 StGB
enfallen, woraufhin man allerdings die Strafbarkeit nach §142 (2) StGB
im Sinne der Nachholpflicht prüfen müsste. Das hält die Person nämlich auch nicht
für nötig, da er keine weiteren Maßnahmen mehr trifft und denkt, mit Hinterlassen der Visitenkarte wäre alles getan.
Wie würdet ihr das an der Stelle sehen?
Lieben Gruß,
Sunny94
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit Zettel hinterlassen
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zitat:Spätestens im Vorsatz würde es da ja Probleme geben, da er ja irrig annimmt, die Nummer würde noch stimmen und der Unfallgegner könnte sich bei ihm melden.
Woraus sollte sich ein Irrtum ergeben? Das verhalten wirkt eher strafverschärfend, weil der den Zeugen durch das Hinterlassen einer falschen Nummer getäuscht hat.
Zitat:Somit würde doch eine Strafbarkeit nach §142 (1) Nr. 2 StGB enfallen
Das sehe ich nicht so.
Zitat:Zitat:Spätestens im Vorsatz würde es da ja Probleme geben, da er ja irrig annimmt, die Nummer würde noch stimmen und der Unfallgegner könnte sich bei ihm melden.
Woraus sollte sich ein Irrtum ergeben? Das verhalten wirkt eher strafverschärfend, weil der den Zeugen durch das Hinterlassen einer falschen Nummer getäuscht hat.
Zitat:Somit würde doch eine Strafbarkeit nach §142 (1) Nr. 2 StGB enfallen
Das sehe ich nicht so.
Naja, er wusste ja nicht, dass die Nummer falsch war. Er ging davon aus, dass sie stimmte. Er wollte ja noch die Fahrzeuge später wieder verkaufen.
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ZitatSein Plan war es, die beiden Unfallautos später zu verkaufen, da der Unfallverursacher gewerbsmäßig Autos An- und Verkauft. :
ZitatEr wollte ja noch die Fahrzeuge später wieder verkaufen. :
Ich habe jetzt zwar schon mein Feierabendbier intus, aber komm selbst nach 6x lesen
nicht darauf, was damit gemeint sein sollte!?
Zitatklemmt er seine Visitenkarte (enthält keinen Namen, keinen Text als Hinweis, sondern nur seine Handynummer, die aber falsch ist, was er aber nicht wusste :
Und diese Räuberpistole gedenkt man dem Gericht wie genau glaubwürdig zu vermitteln?
Ja okay, ich hab das nicht ganz gut beschrieben. Das Problem was ich da sehe ist folgendes: Die Person heftet seine Karte mit der Nummer dran mit dem Willen, er wolle Kontakt mit dem Geschädigten aufnehmen. Was er allerdings nicht wusste war, dass die Habdynummer auf der Visitenkarte nicht mehr aktuell war.
Das heißt für mich doch folgendes: Da er dachte, die Nummer auf der Karte wäre richtig, ist er gewillt den Unfall geltend zu machen. Er ist zudem auch jemand, der hauptberuflich mit dem an und Verkauf von gebrauchten KFZ handelt, das unterstreicht ja noch zusätzlich, dass er wirklich den Kontakt zum Geschädigten aufnehmen will.
Daher kann man ihn als Unfallverhrsacher doch nicht nach Paragraph 142 (1) Nr. 2 StGB bestrafen. Allerdings besteht doch für ihn die "Nachholpflicht", da er sich doch eigentlich bei der nächst gelegenen Polizeiwache melden müsste. Das hält der Verursacher aber nicht für nötig da er ja denkt, mit der Visitenkarte allein wäre alles getan.
Es tut mir wirklich sehr leid, wenn ich mich da etwas umständlich Ausdrücke, aber ich bin kein Jura-Student, sondern gehöre einem anderen Studiengang an, in dem das Strafrecht in solchen Details nicht genau behandelt wird. Zudem muss ich sagen, das ist kein Realsachverhalt, sondern eine Aufgabe in einer Klausur. Das ist doch ein Problem, auf das man genau eingehen muss so wie ich das sehe.
-- Editiert von sunny94 am 11.07.2018 22:17
Wenn jemand, der hauptberuflich mit dem An- und Verkauf von gebrauchten KFZ handelt, nicht weis das die Telefonnummer auf seiner Visitenkarte falsch ist, dann ist das überaus lebensfern.
Eine Verteidigung sollte glaubwürdig sein, also "zur Überzeugung des Gerichtes".
Da fehlt es bisher hier, das liest sich eher wie "Ausrede bei erwischt worden".
ZitatWenn jemand, der hauptberuflich mit dem An- und Verkauf von gebrauchten KFZ handelt, nicht weis das die Telefonnummer auf seiner Visitenkarte falsch ist, dann ist das überaus lebensfern. :
Eine Verteidigung sollte glaubwürdig sein, also "zur Überzeugung des Gerichtes".
Da fehlt es bisher hier, das liest sich eher wie "Ausrede bei erwischt worden".
Ja genau! Und da wird’s doch heikel. Das ist doch schon etwas Unglaubwürdig oder? Andererseits gab der Sachverhalt da aber auch leider keine weiteren Informationen zu.
Aber selbst wenn wir uns das mit dem Patzer bei der Handynummer wegdenken, es besteht doch noch die Nachholfpflicht im Sinne des 142 (2) StGB oder?
Zitat:
Hinsichtlich der Wartepflicht nach §142 (1) Nr. 2 StGB kann er ja mit dem Hinterlassen eines Zettels die Wartezeit verkürzen, wenn diese wahrheitsgemäße Angaben enthält.
Nein, das kann er nicht. Einen Zettel mit Namen und Telefonnummer hinter den Scheibenwischer zu klemmen reicht nämlich nicht aus, um das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu vermeiden.
Der Zettel gewährleistet gerade nicht, daß der Unfallgegner die Person feststellen kann, die sein Auto angefahren hat. Dieser Zettel kann von Dritten entfernt werden, er kann vom Wind weggeweht werden, er kann durch Regen unleserlich werden. Dazu gibt es jede Menge Rechtsprechung.
Das Ganze wird noch mal ungeeigneter, wenn nur eine Telefonnummer und nicht der Name und die Anschrift auf dem Zettel stehen.
Zitat:Somit würde doch eine Strafbarkeit nach §142 (1) Nr. 2 StGB enfallen
Nein.
Die Person hat sich schlicht und einfach im Sinne des §142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt.
ZitatDiese Ausführungen sind sowas von abstrus.... Er hat Unfallflucht begangen und fertig. :
Dem schließe ich mich an.
Und was ich immer noch nicht verstehe: Der Unfallverursacher will beide Autos verkaufen?
Woher weiß er denn, dass der Geschädigte sein Auto verkaufen will?
Oder ist das ein neues Geschäftsmodell, Autos beschädigen und dann an- bzw. verkaufen?
Ja, das er Unfallflucht begangen hat ist klar. Aber was ist denn jetzt mit der Strafbarkeit nach 142 (2) StGB, also die Nachholfplicht? Greift das hier auch?
Ja okay, dann ist die Frage beantwortet. Ich habe nämlich 142 (1) Nr. 2 verneint aber dann 142 (2) bejaht und kam da halt zu dem Ergebnis, das er sich wegen nicht einhalten der Nachholpflicht strafbar gemacht.
Hab zwar den objektiven Tatbestand des 142 (1) Nr. 2 bejaht aber dann im Vorsatz verneint und da keine Strafbarkeit gesehen, dafür aber in Absatz 2. Ärgerlich...Ich hoffe mal, dass mir das noch ein paar Punkte einbringt...
Doch, der Zettel kann die Wartezeit verkürzen, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur eigenen Person enthält.
O-Ton eines Dozenten für Verkehrsrecht. Ein Zettel kann die Wartezeit jedoch NICHT ersetzen.
ZitatDoch, der Zettel kann die Wartezeit verkürzen, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur eigenen Person enthält. :
O-Ton eines Dozenten für Verkehrsrecht. Ein Zettel kann die Wartezeit jedoch NICHT ersetzen.
Das Zauberwörtchen hier ist KANN.
Lies Dir z.B. mal das Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.04.1991 (1 SS 83/91) durch.
Da wurde die Verkürzung der Wartezeit auf 20 Minuten als ausreichend erklärt.
Allerdings bei einem nächtlichen Unfall an einer Baustellenabsperrung, bei der das Verursacherauto dort stehen blieb UND die Polizei durch ein Telegramm informiert wurde.
Daraus zu schließen, dass ein Zettel die Wartepflicht bei jedem Unfall verkürzt (und man wie im Beispielsfall eigentlich sofort wieder verschwinden darf) ist schon ziemlich abenteuerlich ...
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