Unbemerkte Fahrerflucht in Probezeit

21. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)
Unbemerkte Fahrerflucht in Probezeit

Wenn die Staatsanwaltschaft beschließen sollte, dass ich willentlich Faherflucht begangen habe, was kann mir dann schlimmstenfalls passieren?
Ich selbst habe keinen Schaden genommen und auch keinen Schaden an dem anderen Auto verursacht, es ist nur aufgrund von Situationsbedingtes Fehlverhalten meinerseits in den Straßengraben gefahren. Als ich in den Rückspiegel geblickt habe, war es jedoch noch auf der Straße, deshalb bin ich weiter gefahren, habe jedoch danach erfahren, dass das Auto im Graben gelandet ist.

Muss ich mit Führerscheinentzug rechnen?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)



Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nicht nur dann vor, wenn zwei Fahrzeuge sich ' knutschen':

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.



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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

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#2
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Staatsanwaltschaft beschließen sollte, dass ich willentlich Faherflucht begangen habe, was kann mir dann schlimmstenfalls passieren? <hr size=1 noshade>

bitte?

Also wenn die Staatsanwaltschaft beschließt, dass das was du da gemacht hast eine Fahrerflucht bzw. ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort darstellt, dann wird sie schlimmstenfalls Anklage erheben.

Wenn sich das ganze vor Gericht dann tatsächlich als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beweisen lässt, wirst Du verurteilt und zwar nach § 142 StGB zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe.
Innerhalb dieses Rahmens ist dann einiges denkbar. Alles davon bemisst sich an den konkreten Umständen. Die Höchststrafe wirds wohl nicht werden.

quote:<hr size=1 noshade> es ist nur aufgrund von Situationsbedingtes Fehlverhalten meinerseits in den Straßengraben gefahren <hr size=1 noshade>


achso...
in diesem Zusammenhang ist vielleicht Absatz 5 des § 142 interessant.

quote:<hr size=1 noshade>Als ich in den Rückspiegel geblickt habe, war es jedoch noch auf der Straße, deshalb bin ich weiter gefahren, <hr size=1 noshade>


Das könnte Deinen Vorsatz entfallen lassen. Käme aber schon darauf an, wie brenzlig es war bzw. ob Du den Unfall vielleicht hättest bemerken müssen?

quote:<hr size=1 noshade>Muss ich mit Führerscheinentzug rechnen? <hr size=1 noshade>

wenn Du ermittelt wirst, vermutlich ja.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Es ist niemand zu Schaden gekommen, der Person im anderen Auto ist nichts passiert, ich habe schon mit ihr gesprochen.

Aber das heißt ich kann nicht damit rechnen, dass es schlimmstenfalls dabei bleibt:

"Begeht der Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, verlängert sich die Probezeit um zwei auf vier Jahre und wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (sog. „Nachschulung"). Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, § 2a Abs. 3 StVG ." ?

Das Problem ist einfach, dass keiner der anderen Autofahrer für mich aussagen wird, weil erste PKW angefangen hat zu beschleunigen, als ich ihn zur Hälfte überholt habe und der 2. PKW nicht genügend Sicherheitsabstand gehalten hat.

Ich bin binnen 3 Stunden nach dem Unfall zur Polizei gefahren und habe erklärt, dass ich der Unfallverursacher bin. Ich habe keinerlei Vorstrafen. Ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass es zu einer Anklage kommt?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Es kommt noch eine Geldstrafe in Höhe von ca. 1- 1,5 netto Monatsgehälter dazu.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist ab einen FremdSchaden von ca. 1300 EUR möglich.

Es kann aber auch zu §315c StGB zur Anwendung kommen, wo auch die Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage kommt.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Hallo BuchB,

Du hast den Unfall also, nach eigenen Angeben, nicht bemerkt, und Du hast Dich dennoch innerhalb von 3 Stunden freiwillig bei der Polizei gemeldet. Warum hast Du Dich der Polizei gestellt und angegeben das Du den Unfall verursacht hast, wenn Du doch gar keine Kenntnis von dem Unfall hattest?

Sorry, aber sofern Du das nicht verdammt gut begründen kannst kaufe ich Dir die Geschichte nicht ab. Da Staatsanwälte und Richter potentiell böse Menschen sind, ist damit zu rechnen, dass sie Deiner Darstellung auch keinen Glauben schenken werden.

Für das Strafmaß ist die Höhe des entstandenen Schadens ganz entscheidend. Sollte tatsächlich kein Fremdschaden am anderen Auto und auch kein Flurschaden entstanden sein würde juristisch kein Unfall vorliegen und das Verfahren wäre einzustellen.

Bei geringem Schaden könnte es zu einer Einstellung gegen Auflagen (Sozialstunden oder Geldbuße) kommen. Dann gäbe es keinen Eintrag im VZR und somit auch keine Probezeitmaßnahmen.

Im ungünstigsten Fall kommt es zu einer Verurteilung. Das in diesem Fall zu erwartende Strafmaß hat Dir Andreas bereits genannt. Im Falle einer Verurteilung wird es nachfolgend auch zu Probezeitmaßnahmen kommen.

Sehr spekulativ ist der erwähnte § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Beschreibe den Unfallhergang mal etwas genauer, damit wir abschätzen können ob das tatsächlich in Frage kommen könnte.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich bin heute früh in die Schule gefahren.
Die Straßen waren komplett Schnee und Eis frei. Da ich sehr spät dran war, wollte ich die 2 Fahrzeuge, die vor mir mit 60km/h gefahren sind (100km/h waren erlaubt) überholen. Da der hintere Fahrer sehr dicht aufgefahren ist, hab ich mit einer kurzen Überholzeit bei der Geschwindigkeit gerechnet. Da der entgegenkommende PKW noch weit genug entfernt schien, habe ich also zum Überholen angesetzt.
Als ich das erste Fahrzeug überholt hatte und am 2. zur Hälfte vorbei war, hat der Fahrer scheinbar bemerkt, dass er zu langsam fährt und seinen Wagen beschleunigt. Dadurch hat sich die Lücke zwischen den beiden Autos, die ich überholen wollte so vergrößert, dass ich nicht einfach wieder dahinter einscheren konnte, der Abstand reichte jedoch noch nicht aus, um zwischen beide Autos zu gelangen.
Deshalb habe ich den Überholvorgang forgesetzt und konnte knapp vor dem 1. Wagen einscheren. Der PKW aus dem Gegenverkehr ist mir etwas ausgewichen, deshalb habe ich in den Rückspiegel geblickt, ob er im Graben gelandet ist. Dem war jedoch nicht so, also bin ich zügig weiter gefahren. In der Schule wurde mir dann erzählt, dass ein Auto mit der Farbe des entgegenkommenden PKWs im Graben liegt und eine Bekannte meinte mich beim Überholen gesehen zu haben.
Daraufhin bin ich zu der Stelle zurückgefahren, habe den PKW identifizieren können, er befand sich auch ungefähr in dem Bereich, in dem ich überholt hatte, und bin sofort zur Polizei gefahren, da mir der Abschleppdienst gesagt hat, dass die Polizei den Unfall bereits aufgenommen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Eindeutig Gefährdung des Straßenverkehr §315c StGB .
Sofort Anwalt einschalten.
Hast du deinen Führerschein noch?


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Ehm, ja den hab ich noch?
Bei der Polizei haben sie gemeint, dass es noch nichtmal sicher ist, ob ich den Führerschein überhaupt abgeben muss.

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-- Editiert am 21.12.2010 20:14

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Autsch. Da hatte Andreas doch den richtigen Riecher. Das klingt tatsächlich nach einem 315c.

Je nach genauen Umständen und Aktenlage könnte man da aber auch noch eine Ordnungswidrigkeit daraus machen. Das wäre dann TBNR 105608:

quote:<hr size=1 noshade>Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Es kam zum Unfall.
§ 5 Abs. 2 , § 1 Abs. 2 , § 49 StVO ; § 24 StVG ; 19 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG <hr size=1 noshade>


Ich würde keinerlei Angaben zur Sache mehr machen und abwarten was passiert.

Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter könnte evtl. hilfreich sein, aber auch eine Stange Geld kosten, ohne dass es eine Erfolgsgarantie gibt. Daher würde ich zum derzeitigen Zeitpunkt (noch) keinen Anwalt konsultieren.

Da hier aber zwei Straftaten zur Debatte stehen würde ich auf eine Einstellung des Verfahren nicht mehr unbedingt spekulieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Obwohl niemand Anzeige erstattet hat?
Die Polizei hat mich ja nur wegen angeblicher Fahrerflucht gesucht, weil der Eigentümer des anderen PKWs nicht auf den Kosten sitzen bleiben wollte und auf Nachfrage meinte der Polizist, dass wenn ich nicht weitergefahren wäre, wäre das ganze nur eine Versicherungsfrage gewesen und somit keine Gefahr für meinen Führerschein.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:
Obwohl niemand Anzeige erstattet hat?
Das bleibt abzuwarten. Deswegen habe ich oben ja auch geschrieben "abwarten was passiert". Die Polizei muss Anzeige erstatten wenn sie einen entsprechenden Tatverdacht hat. In jedem Fall wird die Polizei aber die Fahrerflucht anzeigen. Die Ermittlungsakte geht dann an die Staatsanwaltschaft. Dieser Akte ist auch der Unfallhergang zu entnehmen. Es könnte also sein, muss aber nicht, dass die Polizei kein Verfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. $ 315c StGB einleitet, die Staatsanwaltschaft aber einen entsprechenden Tatverdacht hegt und auch in dieser Richtung ermittelt.

Das alles ist aber reine Spekulation. Daher kann ich mich nur wiederholen und empfehle Dir keine weiteren Angaben zur Sache zu machen und abzuwarten was passiert. Wenn es Neuigkeiten gibt kannst und solltest Du hier (in diesem Thread) wieder posten. Vielleicht sieht man dann etwas klarer.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Dankeschön für die Hilfe...
Ich hoffe, ich bekomme jetzt dann heute Nacht wenigstens ein Auge zu.
Ich werde dann wohl einfach mal abwarten und versicherungstechnisch alles klären und straftechnisch hoffen, dass die Anzeige möglicherweise fallengelassen wird.
Eine Lehre fürs Leben war mir das ganze jetzt schon...

(Entschuldigung für die PN, ich habe erst danach deine Signatur gelesen)

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Versicherungstechnisch sieht das so aus, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss, aufgrund der Unfallflucht aber bis zu 2500€ Regress fordern kann. Zum Erhalt des Schdenfreiheitsrabattes kann es daher sinnvoll sein den Fremdschaden ohne die Versicherung zu regulieren, also aus eigener Tasche zu zahlen.

quote:
(Entschuldigung für die PN, ich habe erst danach deine Signatur gelesen)
Ist schon in Ordnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich möchte mich hier noch einmal zu Wort melden:

Ist es normal, dass ich immernoch keine einzige Benachrichtigung bekommen habe? Weder einen Brief von der Polizei, noch von irgendeinem Gericht?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Je nach Auslastung der zuständigen Behörden kann sich das über mehrere Monate hinziehen. Ist also nichts Ungewöhnliches.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

Ich habe jetzt vom Amt für Jugend und Familie eine Mitteilung bekommen über die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. §52 SGBVIII

Tatvorwurf ist vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs.

Ist das jetzt "besser" oder "schlechter" als Fahrerflucht..?
Und welche Strafen können mich nach dem Jugendgerichtsgesetz treffen..?

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Keiner eine Idee?
Das Maximum an Strafmaß wäre ja 5 Jahre.. Aber ich denke mal dafür hätte mehr zusammen kommen müssen..

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Dann melde ich mich hier noch ein letztes Mal zu Wort.
Es lief nun auf ein fahrlässig hinaus und eine Geldstrafe. Zudem folgender Abschnitt:

"Die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf Ihnen für die Dauer von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen."

Ist der Führerschein somit komplett weg, oder auf 8 Monate?
Ich befürchte komplett, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Der Führerschein und die damit verbundene Fahrerlaubnis sind komplett futsch. Der Führerschein wird geschreddert oder gelocht und abgeheftet. Du bekommst ihn jedenfalls nicht wieder.

Du kannst aber frühestens 3 Monate vor Sperrfristende eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Wir dieser Antrag positiv beschieden bekommst Du einen neue Fahrerlaubnis und einen neuen Führerschein.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
BuchB
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 11x hilfreich)

Aber ich muss nicht erneut die Fahrschule besuchen und die damit verbundenen Pflichtstunden absitzen sowie die Prüfungen ablegen, ist das richtig?

Vielen Dank :)

-- Editiert am 03.05.2011 17:52

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Ja, das ist richtig.

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