Trunkenheitsfahrt mit 0,55 Promille

23. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
urlhaus1
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 14x hilfreich)
Trunkenheitsfahrt mit 0,55 Promille

Ein Bekannter hat vor 11 Jahren eine Alkoholfahrt mit 2,1 Promille gehabt.
Daraufhin hat man ihm die Fahrerlaubnis entzogen..
Die fällige MPU hat er vor 3 1/2 Jahren positiv gemacht und die Fahrerlaubnis wieder bekommen.
Jetzt ist er mit 0,55 Promille ohne Ausfallerscheinungen auffällig geworden.
Er soll 500 € zahlen und innerhalb der nächsten 4 Monate den Führerschein für 1 Monat abgeben.
Kommt da noch was nach (MPU) ?
Danke


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12 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Nö.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Doch.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Nämlich warum? Von den berühmten 1,6 Promille liegt er doch weit entfernt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
urlhaus1
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 14x hilfreich)

ja Tao???

Einmal nö einmal doch?

Muss er zur MPU?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Weil er für die Fahrerlaubnisbehörde Wiederholungstäter ist.

Aus dem VZR wurde die erste Trunkenheitsfahrt bereits gelöscht. Für die Bußgeldstelle ist er somit Ersttäter, und der Tarif mit 500€ und einem Monat Fahrverbot korrekt berechnet.

Für die Fahrerlaubnisbehörde aber greift die 5-jährige Anlaufhemmung. Fahrerlaubnisrechtlich ist die erste Trunkenheitsfahrt also noch verwertbar, und eine MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen.

Allerdings könnte er auch Glück haben. So lange das KBA die örtliche Fahrerlaubnisbehörde über die neuerliche Trunkenheitsfahrt nicht in Kenntnis setzt, kann die FEB auch keine MPU anordnen. Das KBA ist nicht verpflichtet die FEB über Owis gem. § 24a StVG zu unterrichten.

Es wäre daher möglich, dass die FEB eine entsprechende Mitteilung erst mit dem Erreichen von 8 oder 14 Punkten erhält, weil das KBA die FEB dann über den Punktestand und die zugrunde liegenden Tatbestände informieren muss.

Daher kann die MPU-Anordnung auch verspätet erfolgen. Jedenfalls so lange, wie beide Trunkenheitsfahrten noch verwertbar sind. Daher sollte die betreffende Person tunlichst bemüht sein sich keine weiteren Punkte einzufahren um keine schlafenden Hunde zu wecken.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert Freudenfeuer am 23.02.2013 17:59

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#6
 Von 
urlhaus1
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 14x hilfreich)

hallo
was ist denn der Unterschied zwischen 8 und 14 Punkten?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
was ist denn der Unterschied zwischen 8 und 14 Punkten?
6 Punkte. :)

Bei 8 Punkten Empfehlung zur Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar mit der Möglichkeit zum Punkteabbau.

Bei 14 Punkten verpflichtende Anordnung eines Aufbauseminars ohne die Möglichkeit des Punkteabbaus, bei gleichzeitiger Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkteabbau.

Aber darum geht es ja gar nicht. Es geht schließlich nicht um den Unterschied der Punkteanzahl, sondern darum, dass sowohl bei Erreichen von 8, als auch bei Erreichen von 14 Punkten die FEB zwangsläufig Kenntnis von der neuerlichen Trunkenheitsfahrt erhalten würde um den Fahrerlaubnisinhaber zu verwarnen, und sie somit eine MPU anordnen müsste.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert Freudenfeuer am 23.02.2013 18:24

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings könnte er auch Glück haben. So lange das KBA die örtliche Fahrerlaubnisbehörde über die neuerliche Trunkenheitsfahrt nicht in Kenntnis setzt, kann die FEB auch keine MPU anordnen. Das KBA ist nicht verpflichtet die FEB über Owis gem. § 24a StVG zu unterrichten. <hr size=1 noshade>


Genau so ist es. Bleibt noch die "Gefahr" einer Meldung nach § 2 Abs. 12 StVG durch die Pol, aber das wird anscheinend regional unterschiedlich gehandhabt.

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#9
 Von 
urlhaus1
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 14x hilfreich)

der Bekannte sagt, dass er ja ca. 7 Jahre keine Fahrerlaubnis hatte und vor drei 1/2 Jahren nach bestandener MPU eine neue Fahrerlaubnis bekam.
In dem Zusammenhang hätte der Mitarbeiter der FEB ihm gesagt, dass aufgrund Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, alles vorherige gelöscht wäre!

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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
urlhaus1
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 14x hilfreich)

ja, aber diese Bußgeldsache wird doch nach Flensburg gemeldet
und Flensburg hat doch keinen Grund etwas zur FEB zu melden, weil nichts vorliegt!!

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Wobei die Punkte nicht mit der Neuerteilung, sondern mit der Entziehung der Fahrerlaubnis getilgt wurden. Die Einträge verbleiben aber auch dann bis zu ihrer jeweiligen Tilgungsreife im VZR bestehen. Sie werden lediglich mit 0 Punkten bewertet.

Für die Frage ob MPU oder nicht, ist das aber unerheblich. Die erste Trunkenheitsfahrt ist ja ohnehin aus dem VZR getilgt. Da spielt es also keine Rolle ob er die 7 Punkte bekommen hat, oder ob er sie aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekommen hat. Tatsächlich wurde die Trunkenheitsfahrt seinerzeit ins VZR eingetragen aber mit 0 Punkten bewertet, aber wie bereits erwähnt aus dem VZR getilgt.

Aufgrund der Tilgung aus dem VZR ist die erste Trunkenheitsfahrt (TF) der Bußgeldstelle nicht bekannt, und kann im Bußgeldverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. Deshalb wurde auch ein Bußgeld in Höhe von "nur" 500€ und ein Fahrverbot von nur einem Monat gegen ihn verhängt. Das ist die Regelsanktion bei Ersttätern. Als solcher ist er im Bußgeldverfahren auch zu behandeln. Das ist soweit also korrekt verlaufen.

Für die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) gelten aber andere Spielregeln ald für die Bußgeldstelle. Auch wenn die erste TF aus dem VZR getilgt, gelöscht und komplett verschwunden ist, so steht die damalige Entziehung der Fahrerlaubnis als Resultat der ersten TF aufgrund der Anlaufhemmung noch im zentralen Fahrerlaubnisregister und ist für die FEB noch verwertbar. Sollte die FEB von der neuerlichen TF Kenntnis erhalten kann sie nicht nur, sondern muss zwingend eine MPU anordnen. Fraglich ist, wie weiter oben beschrieben, eben nur ob die FEB von der neuerlichen TF Kenntnis erhält, oder eben nicht.

Mal abseits der juristischen Frage, die ich ohne die Nennung unverständlicher §§ darzulegen versucht habe, erklärt sich die Sache für den juristischen Laien auch folgendermaßen:

Vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis musste jene Person bereits zur MPU. Bei dieser MPU hatte der Gutachter (GA) die Frage zu beantworten, ob zu erwarten sei, dass Herr XXX erneut unter dem Einfluss von Alkohol ein Fahrzeug führen würde. Der GA beantwortte sie Frage in seinem Gutachten mit "Nein". Mit der neuerlichen TF stellte sich diese Prognose als unzutreffend heraus, und es sind somit neue Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person entstanden. Diese Fahreignungszweifel lassen sich nach geltendem Recht nur durch eine entsprechende positive MPU ausräumen.

Ergänzender Hinweis:
Sollte nun eine MPU angeordnet werden und das Gutachten negativ ausfallen, oder kein Gutachten innerhalb der gesetzten Frist beigebracht werden, würde die Fahrerlaubnis erneut, allerdings ohne Verhängung einer Sperrfrist, entzogen werden. Die neuerliche Entziehung würde dann die Tilgung der ersten TF bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister hemmen. Eine neuerliche Neuerteilung wäre dann innerhalb der nächsten 15 Jahre nur nach bestandener MPU möglich. Erst nach Ablauf dieser 15 Jahre wäre, sofern es in dieser Zeit keine erneute beschwerende Entscheidung wie z.B. die Versagung der Neuerteilung geben sollte, eine Neuerteilung ohne vorherige MPU möglich.

So, das war jetzt reichlich Text und hoffentlich nicht zu kompliziert.


Nachtrag wegen Beitragsüberschneidung:

Zitat:
ja, aber diese Bußgeldsache wird doch nach Flensburg gemeldet
und Flensburg hat doch keinen Grund etwas zur FEB zu melden, weil nichts vorliegt!!
Richtig. Das ist der möglicherweise rettende Strohhalm. Dieser aber wird brechen wenn Dein Bekannter 8 oder 14 Punkte erreichen sollte. Dann ist eine Meldung an die FEB zwingend vorgeschrieben. Dessen ungeachtet ist aber dennoch nicht ausgeschlossen, dass die FEB durch Polizei, Bußgeldstelle oder KBA informiert wird oder wurde. Einheitliche Vorschriften gibt es diesbezüglich nicht. In Bayern wäre es aber z.B. nicht ungewöhnlich (aber ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben), dass die FEB auch auf dem kleinen Dienstweg durch Polizei oder Bußgeldstelle informiert wird.




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-- Editiert Freudenfeuer am 25.02.2013 21:01

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