Guten Tag zusammen,
anbei eine Fallschilderung und die daraus resultierende Frage...
Hintergrund:
Ein älterer Herr ist meiner Lebensgefährtin in ihren geparkten 4er Golf gefahren.
Gutachten zum Schaden: knapp 3000 Euro Reperaturkosten
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges: 4800 Euro
Nun der Brief der gegnerischen Versicherung:
"An ihrem Fahrzeug liegt aus rein wirtschaftlicher Sicht ein Totalschaden vor. Daher erfolgt die Abrechnung des Schades auf der Basis, dass sie ein gleichwertiges Fahrzeug wiederbeschaffen können."
Berechnung der gegnerischen Versicherung:
Wiederbeschaffungswert: 4800 Euro
abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeuges: 3800 Euro
Daher zu leistende Entschädigung: 1000 Euro
Nach meinen Recherchen habe ich herausgefunden, das ein Geschädigter auf ein sogenanntes Wiederherstellungsrecht bestehen kann (§249 S2 BGB
). Damit ist entweder eine Reperatur, oder eine fiktive ABrechnung gemeint. Dies ist solange gültig wie die Reperaturkosten nicht 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen.
Muss ich diese 1000 Euro "Werteausgleich" akzeptieren, oder kann ich auf die Reperatur durch eine eigens gewählte Fachwerkstatt und Schadensbegleichung durch die gegnerische Versicherung bestehen???
Kann ich auch per Gutachten abrechnen - natürlich dann mit Verzicht auf die UST?
Danke und Grüße
C.Mahnken
Totalschaden ja oder nein - Erstattung durch Versicherung
20. Juni 2008
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Frage vom 20. Juni 2008 | 19:41
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Totalschaden ja oder nein - Erstattung durch Versicherung
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#1
Antwort vom 21. Juni 2008 | 07:41
Von
Status: Junior-Partner (5997 Beiträge, 1940x hilfreich)
Ich würde einen einen auf Verkehrsrecht spezialiesierten Anwalt mit der Schadensabwicklung beauftragen. Die Kosten für den Anwalt muß die gegnerische Versicherung zahlen.
Und jetzt?
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