Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Blaulicht zuhause(aus Interesse) und vorneweg möchte ich gleich sagen, das ich keiner derjenigen bin, die auf Ihr Privatfahrzeug Blaulicht aufs Dach machen und einfach mal durch die Stadt damit fahren! Aber es geht um dieses Thema: Blaulicht auf privat Pkw!
Darf ich dieses Blaulicht an meinem Pkw verwenden wenn es sich um einen medizinischen Notfall eines sehr nahestehenden Verwandten(mein Opa) handelt, um schneller bei Ihm zuhause zu sein? Ich bin Sanitätshelfer und eben in der Lage die medizinische Erstversorgung zu übernehmen; hatte gestern leider diesen Fall, wo ich mit ca. 60km/h durch unsere Hauptstraße (30 Zone) gefahren bin inklusive Warnblinkanlage an aber ohne Blau!
Was wäre im Fall der Fälle, die POL sieht das -
1. nur zu schnell Fahren ohne Blaulicht aber mit Warnblinkanlage?
2. Das gleiche wie bei 1. aber noch mit Blaulicht?
Kann ich mich da auf §35 StGB
berufen: Entschuldigender Notstand?
Ich hoffe auf eine baldige und hilfreiche Antwort und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von WildArrow am 02.08.2008 14:18:04
StVO - Blaulicht
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Du kannst Dich auf entschuldigenden Notstand berufen, aber nur hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung. Ob das dann akzeptiert wird, ist eine Einzelfallentscheidung.
Das Einschalten der Warnblinkanlage halte ich in so einer Situation für unsinnig oder gar gefährlich, weil es auch falsch interpretiert werden könnte. Ich würde jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug, bei dem die Warnblinkanlage eingeschaltet ist, zu schnell fährt.
Ein privates Blaulicht darf in so einer Situation ebenfalls nicht benutzt werden.
Blaulicht geht gar nicht. Da würde wohl kein Richter mit sich reden lassen.
60 km/h in einer Tempo-30-Zone ist auch schon recht viel für ein Fahrzeug ohne Sondersignal. Auch da sehe ich Probleme bei der Unterhaltung mit dem Richter.
Warnblinklicht sehe ich wie hh.
§35 StGB
fällt auch flach, weil das StGB nur für Straftaten einschlägig ist. Das OWiG sieht in §16 aber auch einen rechtfertigenden Notstand vor. Ob er anwendbar ist wäre im Einzelfall zu klären. Das Problem ist der erste Satz des §§. Demnach darf die Gefahr nicht anderweitig abwendbar sein. In aller Regel wird der Richter darauf verweisen das man durch einen Notruf die Gefahr besser und legal abwenden kann. Es wäre allen Falls möglich, dass ein Richter oder evtl auch schon der Sachbearbeiter in einer solchen Situation gegen erhöhtes Bußgeld von einem etwaigen Fahrverbot absieht.
§16 OWiG
, Rechtfertigender Notstand:
quote:<hr size=1 noshade>Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. <hr size=1 noshade>
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Danke erstmal für die schnellen Antworten.
Zitat: "In aller Regel wird der Richter darauf verweisen das man durch einen Notruf die Gefahr besser und legal abwenden kann"
Das muss ich jetzt erheblich anzweifeln. Ich bin innerhalb von 2 Minuten da und kann die Erstversorgung übernehmen(immerhin geht es doch um das höchste Rechtsgut - Menschenleben). Und der Rtw braucht so zwischen 7-15 Minuten an den Einsatzort.
Zum anderen ist die 30erZone eine kerzengerade Straße, die man von Anfang bis Ende einsehen kann!
Mein logischer Menschenverstand sagt mir doch, das es hier in meinem Fall um Menschenleben geht, da kann ich doch nicht schön gemütlich "dahintuckern"?!?
Nur mal als Beispiel: Bei nem Herz-Kreislauf-Stillstand verringert jede Minute die Überlebenschance um 10 Prozent; also is es doch sehr entscheidend schnellstmöglich dorthin zukommen!
Gruß
>Das muss ich jetzt erheblich anzweifeln. Ich bin innerhalb von 2 Minuten da
Wenn der Weg so kurz ist, kann ein eventueller Zeitgewinn durch Blaulicht oder sinnloser Raserei doch maximal einige Sekunden betragen. Ist das das Risiko wert, evtl. ein Kind in der 30er-Zone totzufahren?
>(immerhin geht es doch um das höchste Rechtsgut - Menschenleben)
Eben. Diese Recht haben auch andere.
-- Editiert von Mitleser am 02.08.2008 19:47:59
Wie ich schon sagte ist es eine Einzelfallentscheidung, die der Richter zu treffen hat.
Nur mal zur Info: Der Bremsweg nimmt im Quadrat zur Geschwindigkeit zu. Er ist also bei Tempo 60 4x so lange wie bei Tempo 30. Der Reaktionsweg würde sich nur verdoppeln.
Anders ausgedrückt: Wenn Dir auf dieser kerzengeraden Strecke ein Kind vors Auto läuft hast Du an der Stelle an der Du aus 30 km/h zum Stehen kommst mit 60 km/h gerade mal die Bremse angetippt.
Wenn Du sagst Du brauchst 2 Minuten bis zu Deinem Opa. Wieviele Sekunden gewinnst Du durch Deine Tempoüberschreitung? Wieviele wertvolle Minuten oder gar Stunden verlierst Du wenn Du in einen Unfall verwickelt wirst?
Was macht dein Opa wenn Du nicht zu Hause bist und innerhalb von 2 Minuten bei ihm sein kannst? Wieviel Zeit vergeht sinnlos wenn Deine Oma vergeblich versucht Dich anzurufen?
Hat Dein Opa einen Notfallmelder? Wenn nicht wird´s höchste Zeit dafür.
Vielleicht solltet Ihr auch mal überlegen ob ein betreutes Wohnen für Deinen Opa bzw. Deine Großeltern nicht sinnvoller wäre.
Das Problem ist wie bereits geschildert die Notwendigkeit des Rettungseinsatzes.
Wenn der Anruf lauten würde "der Opa atmet nicht mehr" sehe ich die Tat tatsächlich durch Notstand gerechtfertigt.
Bei weniger dringlichen Einsätzen wird es schwierig.
Na dann danke an alle; ich hätte echt gedacht das man sich da auf irgendeinen der § berufen kann, wenn man z.B. zu schnell fährt! Dann weis ich auf alle Fälle mal Bescheid!
ich hätte echt gedacht das man sich da auf irgendeinen der § berufen kann, wenn man z.B. zu schnell fährt!
Das kann man ja auch. Es handelt sich um den § 16 OWiG
.
Das von Dir geschilderte Beispiel ist dabei jedoch grenzwertig. Da kann es durchaus von der Tagesform des Richters abhängen, wie ein Urteil ausfällt. Außerdem hängt das auch von Deinen Argumentationskünsten oder denen Deines Anwaltes ab.
Dabei muss die Erhöhung der Gefährung für Unbeteiligte abgewogen werden zu der Gefahr, in der sich der Opa befindet. Das Interesse Deines Opas muss dabei die Intressen der Unbeteiligten wesentlich überwiegen.
Auch für den Fahrer eines Krankenwagens ist keine unbeschränkte Raserei erlaubt, wenn er Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hat. Wenn es dann in der 30er-Zone zu einem Unfall durch die überhöhte Geschwindigkeit kommt, dann hat er ein ganz großes Problem.
Er ist zwar von den Vorschriften der StVO befreit (§ 35 Abs. 5a StVO
), nicht jedoch von anderen gesetzlichen Vorschriften.
Bei dem Vorwurf z.B. der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB
) kann er sich wie jeder andere Bürger auch nur auf den § 34 StGB
(Rechtfertigender Notstand) berufen.
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