Schaden an parkendem Wagen, Versacher macht nichts

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)
Schaden an parkendem Wagen, Versacher macht nichts

Hallo.
Die geschädigte Person (A) hatte ihr Auto vor der Haustür geparkt.
Ein Taxifahrer fuhr es beim Rangieren / Wenden an.
Ein Nachbar der Person A sah den Vorfall und sprach den Fahrer direkt an.
Dieser gab dann die Visitenkarte des Unternehmens dem Nachbarn.
Der Nachbar informierte Person A (Besitzerin des geschädigten Fahrzeugs) dann kurze Zeit später.
Person A kontaktierte die Firma des Fahrers. Man versuchte zunächst, den Vorfall abzustreiten, aber versprach dann Klärung und es wurde ein Gesprächstermin vereinbart.
Dieser wurde vom Firmenleiter kurzfristig abgesagt.
Man wolle eine gütliche Regelung ohne Versicherung usw. und man versprach Person A erneut, sich zu melden.
Person A fragte dann tel. erneut nach, erneut Versprechen eines Rückrufs.
Jedoch keine Reaktion.
Person A wird jetzt den Vorfall zur Anzeige bringen. Besagter Nachbar steht als Zeuge zur Verfügung, Kennzeichen ist ebenfalls bekannt, Kostenvoranschlag für Reparatur liegt bereits vor.

Tel. wurde Person A von der Polizei schon mal informiert, dass die Regulierung des Schadens natürlich zivilrechtliche Sache sei.

Nun die Fragen dazu:
Kann ein Unfallverursacher auch nach Meldung bei der Polizei, unter Angabe von Kennz. und Zeugen, einfach nichts tun? Also weder die Versicherung informieren, noch sonst etwas?
Muss der Geschädigte dann direkt einen Anwalt beauftragen? Ist der Geschädigte bei Nichtstun des Verursachers dann komplett selbst verantwortlich dafür, die Regulierung in Gang zu setzen, mittels Anwalt?
Kommt dann eine Anzeige wegen Sachbeschädigung (am Fahrzeug) oder gar Betrug in Betracht?
Welche Möglichkeiten hat der Geschädigte?
Und wer zahlt die Anwaltskosten des Geschädigten in dem Fall, wenn er einen Anwalt beauftragen muss?
Und was kostet es, falls der Geschädigte in Vorleistung gehen muss, wenn ein Anwalt einfach mal ein Schreiben mit bitte um sofortige Regulierung an den Verursacher schickt?

Vielen Dank im Voraus!
Gruß Aquila2001

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Die kostensparende Lösung: Du rufst den Zentralruf der KFZ-Versicherer an. Dort nennt man Dir anhand des Kennzeichens des Unfallverursachers die zuständige KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Der schickst Du eine Unfallmeldung, Dein Gutachten usw, und die kümmert sich dann um die Abwicklung, ob der Verursacher dies möchte oder nicht.

Wenn er den Schaden bisher nicht gemeldet hat könnte er Probleme mit seiner Versicherung bekommen, die Dich aber nicht tangieren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von aquila2001):
Kann ein Unfallverursacher auch nach Meldung bei der Polizei, unter Angabe von Kennz. und Zeugen, einfach nichts tun? Also weder die Versicherung informieren, noch sonst etwas?

Ja, kann er (wie man sieht), darf er auch.



Zitat (von aquila2001):
Muss der Geschädigte dann direkt einen Anwalt beauftragen?

Nein, er kann und darf das auch selbst machen.



Zitat (von aquila2001):
Ist der Geschädigte bei Nichtstun des Verursachers dann komplett selbst verantwortlich dafür, die Regulierung in Gang zu setzen

Wer sonst?



Zitat (von aquila2001):
Kommt dann eine Anzeige wegen Sachbeschädigung (am Fahrzeug) oder gar Betrug in Betracht?

Man zeigt den Sachverhalt an, die entsprechenden §§ suchen dann die Profis raus, dafür haben die studiert.
Hier ist keine strafbare Handlung zu erkennen, von daher würde ich mir von der Anzeige nicht viel versprechen.



Zitat (von aquila2001):
Und wer zahlt die Anwaltskosten des Geschädigten in dem Fall, wenn er einen Anwalt beauftragen muss?

Das kommt auf den Sachverhalt an.
Entweder wird eine der Parteien die Kosten tragen oder es wird nach einer Quote aufgeteilt.



Zitat (von aquila2001):
Und was kostet es, falls der Geschädigte in Vorleistung gehen muss, wenn ein Anwalt einfach mal ein Schreiben mit bitte um sofortige Regulierung an den Verursacher schickt?

Anwalt fragen was es kostet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kann ein Unfallverursacher auch nach Meldung bei der Polizei, unter Angabe von Kennz. und Zeugen, einfach nichts tun? Also weder die Versicherung informieren, noch sonst etwas?

Klar, kann er dass. (Ob das geschickt für ihn ist, steht auf einem anderen Blatt.)

Zitat:
Muss der Geschädigte dann direkt einen Anwalt beauftragen?

Nein, wäre aber evtl. empfehlenswert.

Zitat:
Ist der Geschädigte bei Nichtstun des Verursachers dann komplett selbst verantwortlich dafür, die Regulierung in Gang zu setzen, mittels Anwalt?

Ja. Schließlich sind Sie derjenige, der etwas haben möchte - nämlich Schadensersatz.

Zitat:
Kommt dann eine Anzeige wegen Sachbeschädigung (am Fahrzeug) oder gar Betrug in Betracht?

Sachbeschädigung setzt Absicht voraus (also die Absicht bei der Beschädigung, nicht die Absicht, die Schadensregulierung zu verschleppen). Eine versehentliche Beschädigung ist keine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne.
Betrug ist weit und breit nicht erkennbar - wohl aber eine Unfallflucht.

Zitat:
Welche Möglichkeiten hat der Geschädigte?

Sie wenden sich einfach selbst an die Versicherung des Verursachers. Als Geschädigter können Sie direkt mit der Versicherung kommunizieren. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich mit dem Verursacher unterhalten. Es ist auch keine Voraussetzung, dass der Verursacher den Schaden selbst meldet. Googeln sie mal nach "Zentralruf der Autoversicherer".

Zitat:
Und wer zahlt die Anwaltskosten des Geschädigten in dem Fall, wenn er einen Anwalt beauftragen muss?

Erstmal derjenige, der den Anwalt beauftragt. Im regelfall muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten aber erstatten.

Zitat:
Und was kostet es, falls der Geschädigte in Vorleistung gehen muss, wenn ein Anwalt einfach mal ein Schreiben mit bitte um sofortige Regulierung an den Verursacher schickt?

Wenn der Verursacher kooperationsunwillig ist, macht es keinen Sinn, einen Anwaltsbrief an den Verursacher zu schicken.
Viel geschickter ist es, einen Brief (selbst erstellt oder vom Anwalt) an die gegnerische Versicherung zu schicken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von aquila2001):
Kann ein Unfallverursacher auch nach Meldung bei der Polizei, unter Angabe von Kennz. und Zeugen, einfach nichts tun? Also weder die Versicherung informieren, noch sonst etwas?


Ja kann er. Wie Osmos schon sagte, könnte er Probleme mit seiner Versicherung bekommen.


Zitat (von aquila2001):
Muss der Geschädigte dann direkt einen Anwalt beauftragen?



Muß er nicht, ist aber in der Regel sinnvoll.


Zitat (von aquila2001):
Ist der Geschädigte bei Nichtstun des Verursachers dann komplett selbst verantwortlich dafür, die Regulierung in Gang zu setzen, mittels Anwalt?



Na ja, wer sonst!?


Zitat (von aquila2001):
Kommt dann eine Anzeige wegen Sachbeschädigung (am Fahrzeug) oder gar Betrug in Betracht?



Sinn- und wirkungsvoller wäre eine Anzeige wegen Unfallflucht



Zitat (von aquila2001):
Und wer zahlt die Anwaltskosten des Geschädigten in dem Fall, wenn er einen Anwalt beauftragen muss?



Der Haftpflichtversicherer des Schädigers.


Zitat (von aquila2001):
Und was kostet es, falls der Geschädigte in Vorleistung gehen muss, wenn ein Anwalt einfach mal ein Schreiben mit bitte um sofortige Regulierung an den Verursacher schickt?



In diesem Fall wirst du nicht in Vorleistung gehen müssen. Aber das erklärt dir alles dein Anwalt.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Scheinbar bin ich zu langsam beim schreiben. :grins: :grins:

Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo

Vielen Dank für die ausführlichen und exakten Infos!
Das mit dem Zentralruf der KFZ-Versicherer war der entscheidende Hinweis!
Die Geschädigte hat diesen Hinweis zeitglich auch von einem Kollegen erhalten.
Der Unfall wurde von der Geschädigten jetzt gemeldet. Obwohl von einer Angestellten des Verursachers nun doch noch ein Rückruf kam und die tel. Aussage getätigt wurde, der Fall sei jetzt der Versicherung gemeldet, hat die Geschädigte dies trotzdem noch selbst nachgeholt. Da der Verursacher doch sehr unkooperativ ist und Zusagen und Termine mehrfach nicht eingehalten hat. Bei der Versicherung war auch noch nichts eingegangen, was aber evtl. auch daran liegt, dass die Angestellte vermutlich lediglich ihren lokalen Versicherungsagenten benachrichtigt hat, was ja auch ein korrekter Weg ist.
Ob der Verursacher dann seiner Versicherung womöglich trotzdem noch Rede und Antwort stehen muss, wird sich zeigen, das ist nicht das Problem der Geschädigten. Am Telefon bemerkte der aufnehmende Mitarbeiter der Schadensannahme lediglich schon, dass der Unfall ja schon längst hätte gemeldet werden müssen.
Für den Fall dass Rückfragen der Versicherung zum Unfallhergang kommen, wird der Vorfall trotzdem noch der Polizei gemeldet.

Ein Anwalt ist also vorerst nicht nötig.

Die Versicherung wird vermutlich einen Gutachter schicken.
Es gibt ja die Möglichkeit, ein Gegengutachten zu beauftragen, seitens des Geschädigten.
Wer trägt die Kosten dieses Gegengutachtens? Der Geschädigte, weil er nicht einverstanden war, oder gehört das zum Schaden und den Auslagen des Geschädigten und wird mit übernommen?

MfG
Aquila2001



-- Editiert von aquila2001 am 12.04.2017 15:20

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hier ist keine strafbare Handlung zu erkennen, von daher würde ich mir von der Anzeige nicht viel versprechen.
Naja, wir haben hier ziemlich eindeutig eine Fahrerflucht vorliegen, wenn das keine Straftat ist dann weiß ich auch nicht.

Denn um der Fahrerflucht zu entgehen muss man nach einem Unfall entweder den Fahrer/Besitzer/Halter informieren, oder halt die Polizei. Ein zufällig daherherkommender Nachbar, von dem man noch nicht mal weiß ob er die Daten weitergibt (die Nachbarn könnten ja im Streit liegen), reicht da sicher nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Naja, wir haben hier ziemlich eindeutig eine Fahrerflucht vorliegen, wenn das keine Straftat ist dann weiß ich auch nicht



Seh ich genauso wie Stefan.


Zitat (von aquila2001):
Ein Anwalt ist also vorerst nicht nötig.



Eben doch und du bist das beste Beispiel dafür denn du hast keine Ahnung und bist Laie.
Die Maschinerie des Schadensmanagement hat schon zu laufen begonnen. ;)




Zitat (von aquila2001):
Die Versicherung wird vermutlich einen Gutachter schicken.


Hat das die Versicherung gesagt? Die haben momentan nicht mal das Recht einen Gutachter zu schicken
oder das Fahrzeug zu sehen! ;)

Zitat (von aquila2001):
Es gibt ja die Möglichkeit, ein Gegengutachten zu beauftragen, seitens des Geschädigten.


Und du bist bei deiner völligen Ahnungslosigkeit immer noch der Meinung keinen Anwalt zu brauchen?


Zitat (von aquila2001):
Wer trägt die Kosten dieses Gegengutachtens? Der Geschädigte, weil er nicht einverstanden war, oder gehört das zum Schaden und den Auslagen des Geschädigten und wird mit übernommen?



Ein gut gemeinter Rat - geh zu einem Anwalt.


Zitat (von aquila2001):
Kostenvoranschlag für Reparatur liegt bereits vor.


Was ist beschädigt und wie hoch ist der Schaden?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von aquila2001):
Ein Anwalt ist also vorerst nicht nötig.

Doch, sehr wichtig sogar.
Als Geschädigter hat man Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen, Dekra und Tüv erstellen auch Gutachten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo.
Ehrlich gesagt hat die Geschädigte etwas Sorge, womöglich auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben.
Das Recht einen Anwalt zuzuziehen gibt es zweifellos, aber ob das in jedem Fall gezahlt wird, oder nur wenn es strittig wird, weiß letztlich nur ein Anwalt.
Zudem ist sie nicht sicher, ob sie zunächst in Vorleistung gehen und die Kosten dann von der Versicherung zurückfordern muss. Und falls die Versicherung sich dann womöglich sträubt, kommen weitere Anwaltskosten dazu.
Zudem kann sich das dann ja vermutlich ziemlich in die Länge ziehen, mit der Regulierung und auch der Zahlung der Anwaltskosten. Das findet sie anhand der Schadenssumme wirklich sehr riskant.
Da es insgesamt um einen eher überschaubaren Schadensbetrag (Kostenvoranschlag übersteigt bereits klar den Wert des Autos) geht, ist die Sorge, womöglich nachher mehr für einen Anwalt zahlen zu müssen, als die Regulierungssumme letztlich sein wird (wodurch auch die Rep. dann noch zu tragen wäre), doch recht groß.
Sie wartet zunächst ab, wie es weitergeht. Die Versicherung ist informiert und wenn die Regulierung jetzt problemlos abläuft, ist ja kein Anwalt erforderlich. Wozu dann?
Sollte es hingegen Unstimmigkeiten geben, oder der Firmeninhaber / Fahrzeugbesitzer doch noch Schwierigkeiten machen, wie z.B. Unfall erneut abstreiten, o.ä., ist die Option einen Anwalt zuzuziehen ja immernoch offen.

Man hat als Geschädigter also Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter, soviel habe ich verstanden und auch so nachlesen können.
Gilt das nur für die Wahl des Erstgutachtens? D.h. wenn die Versicherung einen Gutachter schicken will, kann die Geschädigte diese ablehnen und selbst einen wählen?
Oder kann das auch nach dem Gutachten noch über ein Gegengutachten erfolgen? Falls die Einschätzung des Gutachters nicht zufriedenstellend ist?
Oder ist ein Gegengutachten, somit also ein 2. Gutachten auf Wunsch des Geschädigten nicht von der Versicherung zu tragen?

MfG

-- Editiert von aquila2001 am 17.04.2017 12:34

-- Editiert von aquila2001 am 17.04.2017 12:36

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Was ist beschädigt und wie hoch ist der Schaden?


Zitat (von aquila2001):
Da es insgesamt um einen eher überschaubaren Schadensbetrag (Kostenvoranschlag übersteigt bereits klar den Wert des Autos) geht,



Man sollte nicht nur immer Fragen stellen, sondern auch welche beantworten.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Sollte es hingegen Unstimmigkeiten geben, oder der Firmeninhaber / Fahrzeugbesitzer doch noch Schwierigkeiten machen, wie z.B. Unfall erneut abstreiten, o.ä., ist die Option einen Anwalt zuzuziehen ja immernoch offen.

Das praktische Problem besteht dann darin, einen Anwalt zu finden, der einen "anregulierten" Fall übernimmt.
Wenn die gegnerische Versicherung schon ein Angebot gemacht hat, und man als Geschädigter einen Anwalt "nur noch" damit beauftragt, mehr herauszuholen - dann ist das ein Fall, an dem ein Anwalt wenig verdient (weil es honorartechnisch "nur noch" um die Summe geht, die über das bereits bestehende Angebot der Versicherung hinausgeht), aber für den Anwalt viel Arbeit macht (weil ein Laie = der Geschädigte selbst schon daran herumgewerkelt hat).

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.
Ob anreguliert oder nicht spielt doch keine Rolle.

So lange die Versicherung noch nicht reguliert und bezahlt hat, gilt für den Anwalt der komplette Schaden als Streitwert.
Ein Angebot der Versicherung reicht dafür nicht aus.

Unter anderem aus diesem Grund hat auch ein Gutachter der Versicherung nichts am Auto des Geschädigten zu suchen.
Und ohne Schadensfeststellung keine Regulierung.


Da die TS aber bis jetzt nicht mal die Schadenshöhe genannt hat und von einem Kostenanschlag redet, dazu aber lauter
Fragen zu einem Gutachten stellt muß man wohl davon ausgehen dass sie keine Ahnung hat und am besten
professionelle Hilfe in Anspruch nimmt.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#14
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Charly.
Sorry dass ich die Frage nach der Summe nicht beantwortet habe.
Und ja, ich habe "keine Ahnung". Sonst würde ich ja auch sicherlich nicht in einem Forum versuchen, mir überhaupt erstmal Informationen zu diesem Fall zu beschaffen. ;) Das findet ja nicht aus Langeweile statt. Warum kritisierst Du das so scharf? Ich habe ja nie behauptet, mich mit dem Procedere und der Rechtslage auszukennen. Wie gesagt, deshalb trage ich ja u.a. auf diesem Weg zunächst Informationen zusammen.

Um Deine Frage nach der Schadenshöhe zu beantworten: Es handelt sich um ein älteres Auto und wie ich schon schrieb, der Kostenvoranschlag übersteigt den Wert. Daher ist der Kostenvoranschlag wohl auch nicht als der tatsächliche Streitwert anzusehen, sondern der Rest- bzw. Wiederbeschaffungswert (abzügl. Restwert) des Autos dürfte die Streitsumme ausmachen. Oder ist das nicht richtig...?
In wie fern ist die genaue Summe für Dich von Bedeutung? Es dürfte um einen Streitwert zw. 500 und maximal 1.500 Euro hinauslaufen.
Der genaue Betrag hängt letztlich allein von dem Gutachten ab, das ja vermutlich erstellt werden muss. So oder so.
Der Kostenvoranschlag liegt hingegen schon über 1.500 Euro.
Diesen habe ich im Übrigen nur erstellen lassen, weil der Besitzer / Betreiber des (gewerblichen) Fahrzeugs zunächst eine gütliche Einigung ohne die Versicherung zuzuziehen angestrebt hat. Um den Schaden belegen und eine Reparatursumme vorweisen zu können, hat die Geschädigte
Ist das als Info ausreichend? Genauer kann ich es ja noch nicht beziffern.

Zitat:
Unter anderem aus diesem Grund hat auch ein Gutachter der Versicherung nichts am Auto des Geschädigten zu suchen.
Und ohne Schadensfeststellung keine Regulierung.

Ja, das Recht auf die Wahl des Gutachters habe ich auch schon nachlesen können. Nur ist so ein Gutachten kostspielig. Soweit ich gelesen habe ist trotz der Relation zum Wert / Schaden ein Betrag von mindestens 200 - 300 Euro oder sogar mehr zu erwarten.

Die für die Geschädigte entscheidende Frage ist: wer beauftragt den Wahl-Gutachter der Geschädigten?
Die Versicherung wird ja, so kenne ich es jedenfalls bisher, aus eigener Erfahrung, mit der Geschädigten einen Termin für den Gutachter vereinbaren.
Muss sie dann sagen, dass sie selbst den Gutachter wählen möchte?
Und wer beauftragt diesen dann, die Geschädigte selbst, oder nennt sie lediglich der Versicherung den Gutachter?
Die Sorge ist, dass die Zahlungsverpflichtung doch eigentlich immer bei demjenigen liegt, der etwas beauftragt.
Also ist die Geschädigte dem Gutachter zur Zahlung verpflichtet und muss das Geld von der Versicherung einfordern?
Oder wie ist der Ablauf?

Gleiche Frage verunsichert mich auch bezügl. des Anwalts.
Die Versicherung muss ihn zahlen. Aber wie genau läuft das wiederum ab?
Muss die Geschädigte in Vorleistung gehen und den Betrag von der Versicherung einfordern?
Und wenn sich das womöglich hinzieht und weitere Unstimmigkeiten aufkommen? Weitere Anwaltskosten, deren Bezahlung dann womöglich nicht mehr so eindeutig der Versicherung angerechnet werden können??

Da kommen sicher schnell mal Beträge zusammen, die in diesem Fall den eigentlichen Schaden übersteigen...

Das finde ich als Laie und zudem nicht - rechtschutzversicherte nunmal etwas riskant.

MfG
Aquila

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Um mal etwas Klarheit bezüglich des Gutachters hereinzubringen.
Natürlich beauftragt die Geschädigte ihn.
Sprich: sie ruft dort an, vereinbart einen Termin, das Gutachten wird erstellt und an die Geschädogte übergeben. Erst dann kommt die Versicherung ins Spiel, welche jenes Gutachten dann erhält. Zum Thema Bezahlung: Es ist üblich dem Gutachter eine Abtretungserklärung zu unterschreiben. Dieser rechnet dann direkt mit der Versicherung ab. In so eindeutigen Fällen kommt es normalerweise auch nicht zu Streitigkeiten.
Da ja hie wie vermutet von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgegenagen wird, ist es mehr als ratsam einen Anwalt unmittelbar hinzuzuziehen. Bei der geschilderten Sachlage ist es mehr als unwahrscheinlich, dass die Versicherung sich erfolgreich weigert zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke nochmal für die hilfreichen Beiträge. Speziell das mit dem Zentralruf KFZ-Versicherer war ein super-Hinweis!!!
Das ist im Übrigen offenbar keineswegs so jedem bekannt, da ist die Geschädigte ganz offensichtlich nicht die Einzige, für die das neu und überaus hilfreich zu wissen war!
Inzwischen hat die Versicherung die Regulierung - telefonisch zumindest - zugesichert und der Versicherungsnehmer hat den Vorfall auch inzwischen eingeräumt und somit bestätigt.
Die Geschädigte hat auf Anraten daraufhin bereits selbst einen Sachverständigen gesucht und beauftragt, was die Versicherung ebenfalls übernimmt, wie sie auch bestätigt hat.

Nochmals danke an alle, die sich Zeit für eine Antwort genommen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Dann ist ja alles klar und schlussendlich zum positiven Verlaufen!
Wir werden uns dann vermutlich nur noch einmal in ~4-12 Wochen hier wieder treffen, wenn es heißt
"Hilfe! Versicherung hat Gutachten um xhundert€ gekürzt"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für diesen mäßig konstruktiven, dafür aber ausreichend zynischen Kommentar.
Und was genau soll das - inhaltlich - nun eigentlich heißen? Warum sollte die Versicherung das Gutachten "kürzen"?
Kürzen kann sie doch wohl im Übrigen lediglich die Summe, die sie zu zahlen bereit ist, nicht aber irgendwelche Daten und Summen in dem Gutachten. Die kann sie doch wohl maximal anfechten, bzw. nicht akzeptieren.
Was natürlich passieren kann, es wird ja geprüft, wie der Sachbearbeiter sagte, speziell auch in Hinblick auf Restwert, bei wirtschaftlichen Totalschäden. Aber dann dürfte das wohl auf ein Gegengutachten hinauslaufen, vermute ich.
Denn wenn so ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen in einem Schadensfall nur eine Art "Richtwert" ist, bei dem es für die Versicherung optional ist, es einfach mal nach Ermessen zu kürzen, dann wäre so ein Gutachten ja im Grunde ein Witz.
Daher kann ich mir außerdem auch nicht wirklich vorstellen, dass dann einfach seitens der Versicherung ein Gegengutachten erstellt und sich das - aus Sicht der Versicherung - angenehmere ausgesucht werden kann.
Auch dann wäre ja ein Gutachten im Auftrag des Geschädigten immer ein Witz und dient lediglich dem Gutachter, der dran verdient und kostet eben ggfls. die Versicherung etwas Geld.

Also wenn es Dir keine Umstände macht, würde ich mich freuen, wenn ich eine etwas konkretere und inhaltlich wertvollere Aussage dazu bekäme, die nicht nur dazu dient, erneute Verunsicherung hervorzurufen. Danke im Voraus.



-- Editiert von aquila2001 am 20.04.2017 14:03

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Der Kommentar von Guruhu mag zynisch rüber gekommen sein, entspricht aber leider der brutalen Realität.

Ohne Ihnen zu Nahe treten zu wollen, aber Sie sind in ihrer lieben Naivität und Unbedarftheit ein gefundenes Fressen für jede Versicherung.
Wenn Sie Glück haben zahlt die Versicherung ohne weiteres den Wiederbeschaffungswert, oder die Reparaturkosten ihres Fahrzeugs, ohne wilde Abzüge vorzunehmen (Chance dazu sehe ich bei < 10%).

Wenn die Versicherung wild kürzt, wovon ich ausgehe, stehen Sie wie der Ochs vorm Berg.

Der Rat einen Anwalt zu beauftragen war nicht der Schlechteste. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von spatenklopper):
Wenn die Versicherung wild kürzt, wovon ich ausgehe, stehen Sie wie der Ochs vorm Berg.



Da es sich laut Aussage der TS;


Zitat (von aquila2001):
Kostenvoranschlag übersteigt bereits klar den Wert des Autos)



um einen wirtschaftlichen Totalen handelt, wird sich die Kürzerei auf Zeitwert, Restwert und Nebengeräusche beschränken.
Aber auch ein weites Feld. ;)


gruß charly



@aquila2001: Ich hoffe du hälst uns auf dem Laufenden.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Also ich bin sicher sehr unbedarft und naiv, in diesem Thema, aber ich hatte vor einer Weile auch schon mal einen vergleichbaren Fall. Ein Parkrempler auf einem Parkplatz. Beide Fahrer im Auto, Schuldfrage unstrittig, ebenfalls wirtschaftlicher Totalschaden am älteren Auto des Geschädigten.
Keine Polizei, keine Anwälte.
Unfallverursacher meldete es der Versicherung, Versicherung schickte Gutachter. Versicherung zahlte anstandslos Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, beides absolut wohlwollend bemessen. (und was die Marktpreise dieses Autos angeht, bin ich glücklicherweise nicht so unbedarft, wie in der Thematik an sich, zumal ich dieses Modell inzwischen über 10 J. fahre aus Überzeugung und es nicht mein erster dieser Art ist).
Also da gab es seitens der Versicherung überhaupt gar kein Problem, keinerlei Nachfragen, gar nichts. Das Gutachten hat der Gutachter auf meinen Wunsch damals auch mir geschickt und da wurde kein einziger Euro abgezogen, es gab sogar eine kleine "Unkostenpauschale" dazu.
Und da wäre wirklich kein Euro mehr "rauszuschlagen" gewesen, es war wirklich absolut realistisch am durchschnittlichen Marktwert dieser eher schon als Liebhaberfahrzeuge anzusehenden Autos orientiert.
Also ich glaube, gerade bei Schäden in dieser - vergleichsweise, für die Versicherung - eher geringer Höhe wird bei einer Versicherung kaum jemand viel Mühe darin aufwenden, da ein paar Hundert Euro wild wegzukürzen.
Das muss ja schließlich auch begründet werden, so ein Sachverständigengutachten ist ja wie gesagt kein "Richtwert", sondern hat rechtliche Gültigkeit, oder liege ich da falsch? Ist das mehr so eine Art "Empfehlung" oder "Schätzung", oder wie ist das anzusehen??
Und da die Schuldfrage ja unstrittig ist und vom Versicherungsnehmer inzwischen auch eingeräumt wurde, wird doch die Versicherung nicht auch noch riskieren, wegen eines ja unterm Strich schon nahe an der Bagatellschadensgrenze von ich glaube 750 Euro liegenden Schadens jetzt ein "gefundenes Fressen" anzunehmen...
Also mal ganz ehrlich, ich hatte ja mit allen erdenklichen Schwierigkeiten mit dem Unfallverursacher, bzw. dem Inhaber des gewerblichen Fahrzeugs (= Versicherungsnehmer) gerechnet, und da hätte ich mir, aus gutem Grund, bei dieser ortsbekannten Firma, wirklich "wilde" Geschichten ausmalen mögen, gerade aufgrund des anfangs sehr unseriösen Verhaltens, des Versicherungsnehmers.
Aber dass die Versicherung jetzt für einen fast - Bagatellschaden irgendwelchen Aufwand betreibt, um ein paar Hundert Euro zu kürzen, das kann ich mir nun beim besten Willen nicht vorstellen.
Dann kann ich mir im Grunde ja wirklich noch immer einen Anwalt nehmen, da die Zusage der Regulierung des Schadens, ja erfolgt ist.

Und mal ganz konkret: Kann die Versicherung die klaren Zahlen im Gutachten, die den von der Versicherung zu regulierenden Schaden ja eurogenau beziffern, einfach so "wild kürzen"?
Ohne Gegengutachten?
Mit welcher Begründung?
Ich dachte, ein Gutachten, sofern es akzeptiert wird, ist bindend...?

-- Editiert von aquila2001 am 20.04.2017 16:09

-- Editiert von aquila2001 am 20.04.2017 16:12

-- Editiert von aquila2001 am 20.04.2017 16:13

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von aquila2001):
Ich dachte, ein Gutachten, sofern es akzeptiert wird, ist bindend...?


Sofern es akzeptiert wird.
Ansonsten müsste ein Gutachter vom Gericht bestellt werden und auch das von diesem erstellte Gutachten kann zig mal angefochten und mit Gegengutachten in Zweifel gezogen werden.

Schluss ist letztendlich erst, wenn der Richter in der letzten Instanz entscheidet.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von aquila2001):
Und mal ganz konkret: Kann die Versicherung die klaren Zahlen im Gutachten, die den von der Versicherung zu regulierenden Schaden ja eurogenau beziffern, einfach so "wild kürzen"?



aquila2001, dafür gibt es extra komplette Abteilungen bei den Versicherungen die nichts anderes machen.



gruß charly


PS: Google doch mal z.B. nach "Schadenschutzverband GmbH". (allein der Name schon)

https://www.bvsk.de/uploads/media/INFO-Pruefberichte_zur_fiktiven_Abrechnung_der_HDI_Versicherung.pdf

-- Editiert von charlyt4 am 20.04.2017 17:33

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Die Grenzkosten der Versicherung zum Kürzen belaufen sich für diesen Fall irgendwo bei geschätzt 0€-0,1€
Sprich: es entsteht der Versicherung kein wirklicher Aufwand auch in diesen Fall zu kürzen. (Übrigens: ja es ist richtig ein Gutachten kann nicht gekürzt werden, außer man druckt es aus und schneidet am unteren Ende etwas ab; das war umgangssprachlich. Natürlich meine ich damit, dass Beträge zur Auszahlung um einen recht willkürlichen Betrag gemindert werden)
Jedenfalls werden die Daten "durch eine Software gejagt", welche nach welchen Algorythmen auch immer am Ende ebendiese gekürzten Werte ausspuckt. Da hat niemand wirklich Arbeit mit, höchstens noch 0,62€ Porto-Kosten. Der potentielle Gewinn ist aber mehrere hundert Euro aufwärts.

Im übrigen unterstelle ich, dass der von Ihnen geschilderte Fall, dass ja "reibungslos" abgelaufen ist, mehr Entschädigung hätte bringen können, als es damals der Fall war. Ein Gutachter hat immer eine von-bis Spannweite. Jetzt kann man ja mal überlegen welcher von wem beauftragte Gutachter eher wo anzusiedeln ist.

Ich möchte mal von "Opfer-zu-Opfer" zu Ihnen sprechen, da bei mir auch bereits 2-mal* wild gekürzt wurde. Man kommt im Nachhinein nicht so einfach dagegen an, zumindest nicht so einfach, als würde man direkt den 'richtigen' Weg mit Anwalt gehen. Aber machen Sie eben ihre eigenen Erfahrungen.
"Einem Kind können 10 Leute sagen, dass Feuer heiß ist. Schlussendlich wird es dennoch in die Flamme fassen und es selbst spüren"

*bei einem mal war es mir egal. Eigentlich wollte ich mich 'privat' mit dem Verursacher einigen. 150€ für Politurmaterial wären mir ausreichend gewesen. Aus diversen Gründen bevorzugte der Schädiger eine Regulierung über seine Versicherung. Also habe ich einen wirklich gutmütigen Kostenvoranschlag eingeholt, welcher promt von brutto 1.000€ auf brutto 800€ gekürzt wurde. Natürlich habe ich dann die Kürzung akzeptiert, schlicht weil es ohnehin ein Vielfaches war, von dem was eigentlich 'ausreichend' gewesen wäre.

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#25
 Von 
aquila2001
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo.
Abschließende Info:
Versicherung hat anstandslos und auch wirklich sehr schnell (innerhalb weniger Tage) den vollen Betrag (Rep.-Kosten, war ja nach Gutachten dann doch kein Totalschaden) gemäß Gutachten überwiesen, plus die offenbar üblichen 25 Euro Gebührenauslage.

Mein Fazit ist auf jeden Fall, dass ich beim nächsten Mal auch wieder einen eigenen Gutachter beauftragen werde!
Dass man dieses Recht hat wusste ich, wie vermutlich manch andere Menschen, gar nicht und zumindest diese "Lehre" ziehe ich aus dieser Angelegenheit in jedem Fall!
Und auch das mit dem Zentralruf der KFZ-Versicherer fand ich eine sehr hilfreiche Info! Da weiß man, was man tun kann, wenn sich mal wieder ein Unfallverursacher einfach der "Vogel-Strauß-Taktik" bedienen sollte :)

Also dank an alle, die hilfreiche Antworten gegeben haben und auch an alle anderen für ihre Zeit und Mühe.

Gruß
aquila2001

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