Roller beschlagnahmt - zu Recht?

18. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
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Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)
Roller beschlagnahmt - zu Recht?

Mal angenommen, ein defekter 25er-Roller ohne Versicherungskennzeichen wird zur Tanke geschoben. An der Tankstelle wird man von der Polizei aufgehalten. Der Roller wird trotz Vorzeigens der Papiere + Fahrerlaubnis von der Polizei beschlagnahmt mit der Begründung 'Um eine Straftat zu vereiteln'. Der Roller wird von der Polizei in die 35 km entfernte Dienststelle der Autobahnpolizei verbracht und überprüft (Ergebnis: keine Beanstandungen), am nächsten Tag erfolgt ein Anruf, der Roller könne abgeholt werden. Nun soll sich der Besitzer (ein 15-jähriger) selbst drum kümmern, wie er das (logischerweise immer noch nicht fahrbereite) Fahrzeug wieder nach Hause bekommt - die Polizei ist nicht bereit, den Roller wieder zurück zu bringen.
Ist das Verhalten der Polizei rechtens? Das einzige, was hier vereitelt hätte werden können, wäre ein Fahren ohne Versicherungskennzeichen (wenn der Roller denn laufen würde) - ist das eine Straftat?

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert von schnuckelchen am 18.07.2007 20:18:45

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14 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
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Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Das einzige, was hier vereitelt hätte werden können, wäre ein Fahren ohne Versicherungskennzeichen


Interessant, dass Sie das so verharmlosen. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, ist nicht ganz ohne. Was wollte derjenige denn mit dem Roller bei der Tanke? Gibts da neuerdings Rollerkennzeichen zu kaufen?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
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Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Ohne Sprit kann man schlecht den Erfolg der Reparatur feststellen und die Schiebeaktion über 300 m lag näher als sich dafür extra einen Ersatzkanister zu kaufen. Der Roller ist außerdem versichert - das Kennzeichen war bloß nicht dran, weil die komplette Verkleidung inkl. Kennzeichenhalter abmontiert war und zuhause im Hof lag.

Ich will nichts verharmlosen, ich will nur wissen ob das eine Straftat wäre, wie die Polizei behauptet. Und ob die Polizei das Recht hätte, solch eine Aktion zu starten, wenn es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt?

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wenn das Fahrzeug versichert ist und nur das Kennzeichen nicht angebracht ist, handelt es sich nicht um eine Straftat.

Ist es überhaupt nicht versichert, liegt tatsächlich eine Straftat vor:

Fahren mit unversichertem Fahrzeug (§ 6 PfVG) - Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#4
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Er hat den Roller geschoben und nicht gefahren, somit war alles ok. Hätte er das Ding gefahren, dann wäre ein Anschiss gerechtfertigt gewesen. m.e. muss die Polizei den Roller zurückbringen. Denn schließlich konnte nichts getuntes (was die warscheinlich vermutet haben) gefunden werden.

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#5
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Und wo liegt jetzt bitte das Problem? Wenn der 15jährige alt genug zum Fahren ist, dann kann er sich doch auch selbst um die Rückführung kümmern.

Viele Grüße,

barchetta

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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ Jotrocken

Danke für den Hinweis mit dem § 6 PflVG ! Da steht nämlich

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden...

Bedeutet das: Nur bei einem Verdacht auf einen Verstoß dieser Art hätte keine Beschlagnahme durchgeführt werden dürfen? Ich interpretiere das als 'nur wenn feststeht, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde'.

§ 21 StVG genauso: Auch da steht nur 'wenn der Täter das Fahrzeug geführt hat', was hier ja ebenfalls nicht zutrifft.

@ catlady

quote:<hr size=1 noshade>m.e. muss die Polizei den Roller zurückbringen. <hr size=1 noshade>


Um die zu überzeugen, müssen Argumente her - die stellen sich nämlich bockig.

@ barchetta

quote:<hr size=1 noshade>Und wo liegt jetzt bitte das Problem? Wenn der 15jährige alt genug zum Fahren ist, dann kann er sich doch auch selbst um die Rückführung kümmern. <hr size=1 noshade>


Nu soll sich der 15-Jährige mitsamt Werkzeug und Teilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufmachen und den Roller auf der Wache reparieren, damit er damit wieder nach Hause fahren kann? Da stecken noch mindestens 2 Nachmittage Arbeit drin, bevor man damit am Straßenverkehr teilnehmen kann. Sollte der Roller ohne Berechtigung beschlagnahmt worden sein, würde ich hier aber auch drauf bestehen, dass er zurückgebracht wird. Mal ganz davon abgesehen, dass mir persönlich das auch noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wert wäre.



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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Und warum hat der Jugendliche den Polizisten nicht erklärt, dass das Kennzeichen bei ihm zu Hause in 300m Entfernung liegt und sie gebeten, sich selbst davon zu überzeugen?

Ohne so einen Hinweis mussten die Polizisten davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen das PflVG bevorsteht.

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#8
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Öhm, ist es nicht so, dass jeder in Deutschland einen Roller besitzen kann auch ohne Führerschein und diesen dann zwar nicht fahren darf, aber wohl über den Bürgersteig schieben?
Genauso muss ja nicht jeder Roller ein Kennzeichen dran haben. Wenn man ihn nur schieben will ist das nicht erforderlich.

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#10
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

vielleicht wurde in dem Moment geschoben, als die Rennleitung zu sehen war. Auspuff und Zylinderkopf waren aber eventuell noch *handwarm* ?
Wir waren alle nicht dabei und Jugendliche tendieren gerne bei der nachträglichen Schilderung zu ihrem Vorteil ?!?
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Und warum hat der Jugendliche den Polizisten nicht erklärt, dass das Kennzeichen bei ihm zu Hause in 300m Entfernung liegt und sie gebeten, sich selbst davon zu überzeugen?


Den 15-Jährigen muss man mir zeigen, der die Polizei 'bittet sich von etwas zu überzeugen'... vor allem, wenn diese davon überhaupt nichts gesagt bzw. danach gefragt haben. Die einzige Begründung lautete 'Vereitelung einer Straftat' - es war weder die Rede von fehlender Versicherung oder technischen Veränderungen oder sonst irgendeine nähere Erläuterung. Der Jugendliche stand da wie Ochs vorm Berg und hat sich nicht getraut mehr zu sagen als er gefragt wurde. Ich denke, er hat in dem Moment überhaupt nicht richtig begriffen, was die von ihm wollten und was er falsch gemacht haben sollte (wie auch, wenn es ihm nicht gesagt wird). Übrigens: Weder haben die Polizisten ihm ihre Namen gesagt noch ihm eine Quittung für den Roller ausgehändigt und ebenso wenig wurde ihm gesagt, wohin der Roller gebracht wird. Um den Verbleib rauszufinden, musste man sich anschließend erstmal durch die umliegenden Wachen telefonieren.

quote:
vielleicht wurde in dem Moment geschoben, als die Rennleitung zu sehen war.


Definitiv nicht. Der Roller stand draußen und der Jugendliche war gerade drinnen am Bezahlen als die Polizei ankam. Ungerufen, denn die mussten auch nur tanken. Das Videoband der Tanke zeigt auch nur den schiebenden Jugendlichen. Aber den Begriff Rennleitung finde ich gut. ;)

quote:
Auspuff und Zylinderkopf waren aber eventuell noch *handwarm*


Außer dem Auspuff wurde von der Polizei nichts angefasst. Handwarm war der aber sicher bei den über 36 Grad an dem Tag.


@ Pawel Pikowitzsch

Danke. Wird hier im Verkehrsrecht-Forum immer so wild nach der Schuld eines Fahrzeugführers gesucht, bevor man Antwort auf seine Fragen bekommt? ;)




Kann mir nun einer sagen, ob Verdachtsmomente ausreichen um ein Fahrzeug beschlagnahmen zu dürfen?

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#13
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Hätte er das Ding gefahren, dann wäre ein Anschiss gerechtfertigt gewesen.

Genau. Dann hätte der Fragesteller sich hier bitterlich beschwert, warum die Polizei ihn 'in die Falle tappen' ließ und ihn nicht schon vorher am Losfahren gehindert hat (vgl. die jüngste Diskussion zum Thema ungesicherte Ladung).

Wie die Polizei es macht, ist es verkehrt. :augenroll:

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