Parkscheibe vergessen bitte lesen,ungewöhnlich

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
strubelmerlin1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Parkscheibe vergessen bitte lesen,ungewöhnlich

Ich fahre heute auf einen Parkplatz der Filiale KIK.
Überseh vorne an der Einfahrt ein rotes Schild mit dem Hinweis, dass ich eine Parkscheibe brauche,1,5 Stunden einkaufen kann dann wird abgeschleppt.
Komm raus hab einen weissen Zettel dran.Fahr schon weg,Tochter liest ihn,kein Strafzettel.
Dann les ich ihn:wenn sie heute diesen Zettel noch abgeben,sehen wir von einer Anzeige ab, sie haben ohne Parkscheibe gepakrt.
Ich fahr zurück,such wo ich den zettel abgeben soll.
Werde dort erst mal rausgetrichen aus der Liste und dann blöd angemotzt:
es weisen 15 Schilder draussen darauf hin.
Tatsache:es ist vorne ein rotes Schild kein übliches dass auf die Benutzung Parkscheibe hinweist(weil von privatem Anbieter)
Und weiter hinten liest man es auch.
Da ich aber vorne parkte da ein Auto stand, die Sonne blendete,hab ich nicht darauf geachtet.
Nun sei ich vermerkt beim 2.Verstoss droht die Sache zum Anwalt zu gehen bzw.tut es.
Muss man sich sowas gefallen lassen?
Der Parkplatz gehört nämlich nicht KIK sondern dem Fitnesstudio darüber.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Dann les ich ihn:wenn sie heute diesen Zettel noch abgeben,sehen wir von einer Anzeige ab, sie haben ohne Parkscheibe gepakrt.
Und was wollen die dann anzeigen? Ohne Parkscheibe parken ist sicher keine Straftat.
Außerdem war doch Abschleppen angedroht, warum hat man das nicht gemacht? Irgendwie inkonsequent, muss ich sagen.

quote:
Nun sei ich vermerkt beim 2.Verstoss droht die Sache zum Anwalt zu gehen bzw.tut es.
Und was soll der Anwalt dann durchsetzen? Gibt es überhaupt eine Parkplatzbenutzungsordnung?

quote:
Muss man sich sowas gefallen lassen?
Was denn eigentlich genau? Das Parkverbot nach 2 Std.? Das blöd anmotzen? Oder ggf. eine Klage mit Schadenersatzforderung?
[zu allen drei Punkten könnte ich eine ganze Seite Text schreiben]

quote:
Der Parkplatz gehört nämlich nicht KIK sondern dem Fitnesstudio darüber.
Und der hat bestimmt so etwas wie eine Nutzungsvereinbarung mit KIK getroffen. Das dürfte imho auch der Grund sein, warum nicht abgeschleppt wurde (und in der Regel auch nicht wird), denn mit den Kunden von KIK - und damit indirekt mit dem Händler - will man sich wohl nicht anlegen.

Aber eigentlich ist das alles doch auch egal, oder? Beim nächsten mal wirst du doch sicher eine Parkscheibe auslegen, Fazit: Ziel erreicht.

Stefan

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Und was soll der Anwalt dann durchsetzen?

Unterlassungsansprüche z.B. . Das würde dann nicht ganz günstig.

Muss man sich sowas gefallen lassen?

Dass man Sie ermahnt, sich an die Nutzungsregeln auf einem Privatgrundstück zu halten? Eindeutig ja.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Unterlassungsansprüche z.B. . Das würde dann nicht ganz günstig.
Aha, interessant.
Aber gegen wen denn zum Beispiel? (mal wieder der Klassiker mit der nicht vorhandenen Halterhaftung - imho ist das nicht durchsetzbar, aber OK, ich will hier nicht zum Prozessbetrug anstiften, muss jeder selber wissen was er einräumt)

Außerdem [Spass]: Die Parkscheibe auszulegen wurde doch schon unterlassen, daher wäre eine Klage sowieso unbegründet. :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ber gegen wen denn zum Beispiel? (mal wieder der Klassiker mit der nicht vorhandenen Halterhaftung - imho ist das nicht durchsetzbar, <hr size=1 noshade>


Aber sicherlich, sogar mit dem Segen des BGH (Urt. v. 21.9.2012, Az.: V ZR 230/11 ). Und gerade bei Parkverstößen gibt es, sei es Owi- oder zivilrechtlich, die Halterhaftung. ;-)

quote:<hr size=1 noshade>Außerdem [Spass]: Die Parkscheibe auszulegen wurde doch schon unterlassen, daher wäre eine Klage sowieso unbegründet. <hr size=1 noshade>


Jetzt wo Sie es sagen, stimmt. Das hat der BGH sicher übersehen. Sind ja auch nur Menschen. :party:

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Also zusammengefasst:
- Bis jetzt ist noch nichts schlimmes passiert.
- Dass der Parkplatzbesitzer dich auf dein Fehlverhalten aufmerksam macht, musst du dir gefallen lassen.
- Wenn du den Parkplatz nochmals falsch nutzen solltest (also ohne Parkscheibe oder ohne Kunde zu sein), kann es teuer werden.
- Wenn der Parkplatzbesitzer dich im Wiederholungsfall kostenträchtig per Anwalt auf Unterlassung in Anspruch nimmt, sind deine Abwehrchancen nicht gut.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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