Parkendes Auto getroffen beim Wenden

29. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
ArchangelGabriel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Parkendes Auto getroffen beim Wenden

Hallo,

ich habe gestern Nacht um 3 Uhr morgens in einer kaum befahrenen Straße (um diese Zeit fuhren vielleicht 2-3 Autos alle Halbe Stunde daher) beim Wenden in drei Zügen ein Auto gerammt, als ich beim zurücksetzen war und in den ersten Gang wechseln wollte. Nicht richtig hingeschaut, den Gang nicht gekriegt und weils abschüssig war weiter gerollt. **** happens.
Ich bin also mit meinen Mitfahrern ausgestiegen, hab die Unfallstelle abgesichert und auf Grund der Uhrzeit die Polizei gerufen, da man ja nicht unbedingt davon ausgehen konnte, dass der Wageneigentümer durch Zufall vorbei kommt.
Kam er aber doch :)

Der war natürlich nicht gerade begeistert, aber war froh, dass ich nicht einfach weggefahren bin. Meine Anhängerkupplung hatte sich unter seiner hinteren Stoßstange verkeilt, was wir erst feststellten, als die Polizei dann auch mal mit Taschenlampe vorbeikam. Es entwickelte sich geradezu ereignislos - Aufnahme aller Personalien, Fahrzeugpapiere, etc. pp. Der Beamte war sich nicht sicher, welche Art von Strafe (O-Ton) mich erwarten würde und müsse das erst einmal überprüfen. Kurze Zeit später hieß es dann, dass ich gegen §9 (5) der StVO verstoßen hätte und somit ein Bußgeld von 100 oder 120€ zu zahlen hätte (ich erinnere mich gerade nicht genau), sowie zwei Punkte in Flensburg erhalten würde. Trotz eines angeheiterten Tonfalls mit dem Originalzitat "Sie trifft die volle Härte des Gesetzes" handelte es sich scheinbar um keinen Spaß, was auch dem Geschädigten einen mitleidigen Blick aufs Gesicht zauberte.

Tja ... muss das denn so sein? Ich mein: Es ist tief in der Nacht, kein ******* gefährdet, ein Auto geschrammt (ich glaub die Stoßstange ist bereits teuer genug - musste ja auch ein Audi A4 sein *g*) - gibts da nicht noch sowas wie ein Verwarngeld? Dazu mal folgendes (hab ich aus dem Internet):

"OLG Stuttgart
Az.: 1 Ss 182/04
Beschluss vom 17.05.2004
Vorinstanzen:
I. AG Heidenheim, AZ.: 3 OWi AK 523/03
II. StA Ellwangen, AZ.: 32 Js 20833/03

Leitsatz:
Wer sich ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug eines anderen aus Unachtsamkeit beschädigt, verletzt nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO . "

Gut, ich habs jetzt beim Wenden verballert, aber de facto lag da dieselbe Geschwindigkeit wie beim ein- und ausparken vor.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht was jetzt alles passiert. Kommt jetzt direkt der Bußgeldbescheid ins Haus bzw wie lange dauert sowas in der Regel? Kann ich dagegen Einspruch einlegen? Hat sowas eine reelle Chance durchzukommen?
Ich mein ich fahr zwar erst seit 1,5 Jahren Auto, dafür aber Unfallfrei, bin nie geblitzt worden, kein Alkohol, keine Drogen, kein nichts. Das ist - wie der Polizist vor Ort auch sagte - ein Unfall wie er jedem Mal passiert. Wenn das der Fall ist und man so ehrlich ist und nicht einfach wegfährt, wieso kriegt man dann die volle Breitseite des Gesetzes vor den Latz geknallt? Ich weiß ich wiederhole mich: Aber 3 Uhr - niemand gefährdet, nicht mal der Verkehr (eine sehr enge Straße - typische 30 Zone eben) der sowieso kaum stattfand .... *seufz* Ich find das wirklich ein bisschen hart

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Zunächst einmal sei gesagt, dass ich es gut finde das Du nicht einfach davon gefahren bist. Aber leider hat der Polizist recht. Dich trifft nun die volle Härte des Gesetzes. Der Bußgeldbescheid wird vermutlich in 4-8 Wochen kommen und ungefähr folgendermaßen aussehen:

quote:<hr size=1 noshade>109643 Sie wendeten auf der Straße und ließen dabei die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 5 , § 1 Abs. 2 , § 49 StVO ; § 24 StVG ; 44 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
<hr size=1 noshade>
Das macht dann in der Tat 100€ zzgl. 23,50€ Gebühren und Auslagen sowie 2 Punkte und ggf. Probezeitmaßnahmen.

Ich finde es auch ziemlich teuer, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Du Dich vorbildlich verhalten und freiwillig bei der Polizei gemeldet hast. Der Gesetzgeber sieht aber dennoch keine Ausnahme oder Redzuzierung der Regelbuße vor.

Du kannst innerhalb von 14 tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Allerdings sehe ich keinerlei Erfolgsaussichten.

Ich wünsche Dir dennoch einen schönen Sonntag.


Nachtrag: Die einzige, allerdings nicht wirklich aussichtsreiche, Chance um das Bußgeld herum zu kommen wäre den Polizisten zu bitten von einer Anzeige abzusehen. Bei Straftaten ist der Polizist gezwungen eine Anzeige zu fertigen. Bei Ordnungswidrigkeiten hat er einen gewissen Ermessensspielraum und könnte alle Augen zudrücken und von einer Anzeige absehen. Da es sich hier aber um eine Ordnungswidrigkeit mit Unfallfolge handelt sehe ich die Chancen allerdings als sehr gering an. Einen Versuch könnte es allerdings wert sein. Versuche aber nicht den Polizisten zu bestechen. Das wäre dann eine Straftat, die er verfolgen müsste. Sollte er wider erwarten doch von einer Anzeige absehen wäre es ein netter Zug wenn Du bei Gelegenheit mit einer Flasche Wein oder einer Schachtel Pralinen bei ihm auf der Wache erscheinen und Dich bei ihm bedanken würdest.

-- Editiert am 29.03.2009 09:08

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#2
 Von 
ArchangelGabriel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

HA! ... Ich hab am Samstag Post bekommen. Ich bekomme lediglich ein Verwarngeld von 35€, ohne, dass ich in irgendeiner Form Stellung bezogen oder Einspruch erhoben hätte. Und irgendwie stellt sich bei mir nicht das Gefühl ein, dass ich da noch mal mit einem Blauen Auge davon gekommen bin. Ich finde nach wie vor, dass §9 bei so einem Vorfall viel zu harsch ist - wie gesagt: Das Oberlandesgericht Stuttgart (siehe 1. Posting oben) sieht das ja im Grunde auch so.



-- Editiert am 14.04.2009 23:38

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldung und herzlichen Glückwunsch dafür, dass Du doch noch mit einem Verwarngeld davongekommen bist.

Nun würde mich aber interessieren welcher Tatbestand geahndet wurde. Wäre nett, wenn Du mal die §§ und / oder TBNR aufführen würdest.

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#4
 Von 
ArchangelGabriel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Öhm, geahndet wurde eine Ordnungswidrigkeit nach $24 StVG ... die TBNR finde ich auf dem Schreiben leider gerade nicht. Wo müsste die denn stehen?

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

§24 StVG besagt nur, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Aus dem Schreiben sollte aber auch hervorgehen, welche Zuwiederhandlung, also ein Verstoß gegen welchen § der StVO begangen wurde. Zudem sollte aus dem Schreiben hervorgehen welcher Tatbestand angenommen wurde. Dafür wäre entweder die TBNR des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs oder die Nummer des Bußgeldkatalogs (Bkat oder BkatV) anzuführen.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich tippe mal auf 1.4 BKat "einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Ja, das wäre denkbar.

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#8
 Von 
ArchangelGabriel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
47.1 BKat:
Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet
- mit Sachbeschädigung


:???:

Auch wenn ich das nicht ganz nachvollziehen kann, wäre auf jeden Fall 1.4 BKat gerechtfertigt mit ebenfalls 35€ Verwarnungsgeld. Wenn man das jetzt nicht innerhalb von einer Woche bezahlt, dann läuft man nur Gefahr einen Bußgeldbescheid zu erhalten, der mit 23,50€ zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

§10 StVO :

quote:<hr size=1 noshade>Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. <hr size=1 noshade>


Dazu passend Bkat 47.1:
quote:<hr size=1 noshade>Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet 30 €
47.1 - mit Sachbeschädigung 35€ <hr size=1 noshade>


Der Tatvorwurf und die entsprechende Ahndung sind der Beschreibung nach nicht zutreffend. Da es sich aber um ein vergleichsweise günstiges Verwarngeld handelt empfiehlt es sich das Verwarngeld fristgerecht und vollständig zu zahlen.

Nachtrag: hh war schneller. In der Sache besteht ja aber zum Glück Einigkeit. ;)

-- Editiert am 15.04.2009 13:50

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