Parken vor nicht erkennbarer Einfahrt

7. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)
Parken vor nicht erkennbarer Einfahrt

Ich bin kürzlich von einem Anwohner dazu aufgefordert worden meinen Wagen umzuparken. Er stand vor einem Weg, der zu mehrern Reihenhäusern führte. Ich hatte aber noch schätzungsweise 3 m Platz gelassen. Auf jeden Fall so viel, dass problemlos Anwohner diesen Weg verlassen konnten, auch wenn sich 2 Zwillingskinderwagen begegnet wären, Bordsteine waren in diesem Bereich überall abgesenkt. Also nicht nur am Weg. Der Anwohner behauptete, dies sei eine Einfahrt und auch eine Feuerwehrzufahrt. Als fremder Besucher war ich auch durch diesen Weg gegangen. Mit etwas Phantasie konnte man auf einem Grundstück einen kleinen befestigten Stellplatz erknnen.
Jedefalls behauptete der Anlieger, er käme mit seinem großen Geländewagen dort nicht raus. (Mit etwas guten Willen wäre er auf jedenfall mit einem großen PKW rausgekommen, jedenfalls wenn er in der lage war auf diesen kleinen befestigten Stellplatz zu kommen.)
Frage: Wie ist das geregelt? Dieser Weg war für einen Fremden weder als Einfahrt zu erkennen, noch als Feuerwehrzufahrt ausgeschildert. Hätte man mich abschleppen lassen können?
Ich habe meinen Wagen natürlich umgeparkt.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Wenn es sich hier um eine Feuerwehrzufahrt handeln sollte, so muss diese entsprechend gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, wird man Dir m.E. das parken vor einer Feuerwehrzufahrt nicht vorwerfen können.

Vor Grundstücksein- und ausfahrten darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Wenn also die Parksituation und Dein Parkverhalten so war, dass ein durchschnittlich geübter Autofahrer die Zufahrt mit "zumutbarem" Aufwand nutzen konnte, wäre Dir auch in diesem Punkt nichts vorzuwerfen. Als zumutbar gilt m. W. auch noch die Notwendigkeit, 2-3 mal zurücksetzen zu müssen, um in die Einfahrt hinein, oder aus ihr heraus zu kommen.

Allerdings: Das parken ist vor abgesenkten Bordsteinkanten grundsätzlich verboten. Allein aus diesem Grund hättest Du dort also nicht parken dürfen. Ob das allein allerdings ein Abschleppen rechtfertigen würde, wage ich zu bezweifeln.

Gruß,

Axel.

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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